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Minderung wegen Zigarettenrauches vom darunterliegenden Balkon

LG Hamburg311 S 92/1015.06.2012GE 2012, 1498

BGB § 536; ZPO § 286

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Mietminderung ist gerechtfertigt, wenn vom Balkon der darunter liegenden Wohnung regelmäßig Zigarettenrauch aufsteigt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung hat zum Teil Erfolg.

(1) Die Kl. kann für August 2009 noch 670,30 €, für September 2009 noch 241,80 €, für November 2009 noch 242,70 € und für Dezember 2009 noch 101,80 € aus § 535 Abs. 2 BGB verlangen.

Hinsichtlich der weiteren verlangten 42,20 € pro Monat ist die verlangte Miete nicht geschuldet, weil sie nach § 536 BGB gemindert war. Die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit war dadurch erheblich gemindert, dass die Mieter in der Wohnung unter der des Bekl. in der streitgegenständlichen Zeit jeweils in erheblichem Maß auf ihrem Balkon rauchten und dieser Rauch in die Dachgaube und Wohnung des Bekl. zog bzw. dieser aufgrund dieses Umstands gezwungen war, eine Belüftung der Wohnung zu unterlassen. [...]

Die Zeugen A und B, beide ganztägig in ihrer Wohnung lebend, haben übereinstimmend angegeben, zur streitgegenständlichen Zeit jeweils 10-12 Zigaretten am Tag geraucht zu haben, wobei der Zeuge A angegeben hat, einige nach Möglichkeit auf dem Weg zum Einkaufen geraucht zu haben. Beide hätten nicht innerhalb der Wohnung geraucht, sondern in der Regel auf dem Balkon, und zwar verteilt auf den Tag, witterungsunabhängig und jeweils getrennt voneinander. Bereits damit kommt man auf einen Zigarettenkonsum von ca. 20 pro Tag auf dem Balkon. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der Konsum darüber lag. Bereits der Umstand, dass trotz einer erheblichen Lungenerkrankung der Zeugin B diese nicht vollständig auf das Rauchen verzichtete, sondern genau wie ihr Mann das Rauchen nur reduziert haben will, lässt bezweifeln, dass der Tageskonsum sich tatsächlich auf 10-12 Zigaretten beschränkte. Ein höherer Konsum ist auch von dem Zeugen C bestätigt worden, der von einem Konsum von 5-6 Zigaretten pro Stunde ausgegangen ist. Dies wiederum scheint der Kammer übertrieben und kann sowohl auf einer überspitzten Wahrnehmung aufgrund des Störungsempfindens als auch auf vereinzelte verstärkte Nutzungen zurückzuführen sein. Obwohl keiner der Zeugen den Eindruck einer bewussten Lüge gemacht hat, geht deshalb im Ergebnis die Kammer von einer Untertreibung der Zeugen A und B und einer Übertreibung des Zeugen C aus. Allerdings vermag die Kammer nicht weiter zu gehen, als einen Konsum von durchschnittlich (mit Tendenz zu weniger) stündlich zwei Zigaretten im Zeitraum von ca. 7 Uhr morgens bis höchstens 23 Uhr als bewiesen zu erachten.

Die Kammer geht ebenfalls davon aus, dass damit eine erhebliche Störung des Bekl. verbunden war. Bei normalen Witterungsverhältnissen ist davon auszugehen, dass der Rauch nach oben zieht und sich deshalb jedenfalls ein Teil des Rauchs in der Dachgaube des Bekl. verfängt und bei geöffnetem Fenster in die Wohnung dringt. Es ist nicht erforderlich, dass der Rauch vollständig in die Wohnbereiche des Bekl. eindringt, um eine Störung zu bejahen, da für einen Nichtraucher auch Anteile hiervon ausreichen, um einen unangenehmen Geruch zu empfinden, der - sobald er sich einmal in der Wohnung befindet - nur durch längeres Lüften wieder entfernt werden kann. Genau dies war aber für den Bekl. nicht ohne Weiteres möglich, weil er zu jeder Zeit damit rechnen musste, dass Rauch von unten heraufsteigt. Sein Lüftungsverhalten und damit auch die Nutzung der Dachgaube waren daher beeinträchtigt. Aus den genannten Gründen ist auch bei geringfügigem Wind von einer weiter bestehenden, ggf. leicht verminderten Belastung auszugehen, allenfalls bei stärkerem konstanten Wind dürfte die Belastung des Bekl. gering gewesen sein.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält die Kammer im Wege der Schätzung eine durchgehende Minderungsquote von 5 % für angemessen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Mietminderung ist gerechtfertigt, wenn vom Balkon der darunter liegenden Wohnung regelmäßig Zigarettenrauch aufsteigt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Weil vom Balkon der unter ihm liegenden Wohnung regelmäßig Zigarettenrauch emporstieg, minderte der Beklagte die Miete. Die klagende Vermieterin meinte, dass ein Mangel nicht vorliege und verlangte Zahlung der einbehaltenen Miete.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Hamburg-St. Georg gab der Klage statt, das LG Hamburg änderte das amtsgerichtliche Urteil teilweise ab. Der Mietgebrauch sei wegen des bei geöffnetem Fenster eindringenden Rauches erheblich beeinträchtigt. Weil wegen des ständigen Rauchens eine Lüftung nicht möglich gewesen sei, könne sich der Beklagte auf eine durchgängige Minderungsquote von 5 % berufen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Minderung betraf die Monate August, September, November und Dezember 2009; kaum vorstellbar, dass an jedem Tag dieser Monate Windstille herrschte. Vom Grundsatz her dürfte die Entscheidung allerdings zutreffend sein, die Berechnung der Minderungsquote überzeugt hingegen keineswegs.