Minderung wegen Wohnflächenabweichung um mehr als 10 %
BGB § 536
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Minderung wegen Wohnflächenabweichung um mehr als 10 %; Einbeziehung der Balkonfläche; Berechnung der Wohnfläche
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Beurteilung, ob eine Minderung wegen negativer Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % gerechtfertigt ist, ist die Fläche des dem Mieter allein zugänglichen Balkons auch dann mit einzubeziehen, wenn dieser im Mietvertrag nicht aufgeführt ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] Wegen einer etwaigen Flächenabweichung kommt eine Minderung und auch eine Aufrechnung nicht in Betracht. Eine Abweichung der vereinbarten Fläche (70,05 m2) von der tatsächlichen Fläche um mehr als 10 % kann nicht angenommen werden. Unstreitig hat der Bekl. bei seiner Berechnung von 61,67 m2 die Fläche des Balkons vollkommen außer Ansatz gelassen. Dies ist indes nicht korrekt. Für seinen Vortrag, der Balkon sei nicht mitvermietet, gibt es keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass der Balkon im Mietvertrag nicht genannt ist, genügt dafür nicht. Der Balkon ist nur für den Bekl. zugänglich. Er hat im Vorverfahren 2 C 257/06 auch Mängel des Balkons beanstandet. Selbst wenn der Balkon Mängel aufweisen sollte, die das Amtsgericht im Vorverfahren auch in die Minderungsquote einbezogen hat, so ändert dies nichts an seiner Berücksichtigung für die Fläche. Es ist nicht vorgetragen, dass dem Bekl. (von Seiten des Vermieters) eine Nutzung des Balkons untersagt wäre bzw. dass die Balkontür verschlossen und für den Bekl. nicht zu öffnen sei. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Macht der Mieter Minderung geltend, weil die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten um mehr als 10 % abweicht, ist die Fläche des dem Mieter allein zugänglichen Balkons einzubeziehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter minderte die Miete u. a. wegen Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche, ohne jedoch bei der Berechnung die Fläche des ihm allein zugänglichen - jedoch im Mietvertrag nicht aufgeführten - Balkons einzubeziehen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die zuständige Mietberufungskammer 67 des LG Berlin hielt dies nicht für zulässig. Allein die Tatsache, dass der Balkon im Mietvertrag nicht aufgeführt sei, rechtfertige es nicht, ihn bei der Berechnung der tatsächlichen Wohnfläche außer Acht zu lassen, denn der Balkon sei allein ihm zugänglich. Der Mieter habe auch nicht vorgetragen, dass der Vermieter ihm die Nutzung untersagt habe oder dass die Balkontür verschlossen und für ihn nicht zu öffnen sei. Selbst wenn der Balkon Mängel aufweisen solle, ändere dies nichts an der Berücksichtigung seiner Fläche.