Minderung wegen Stolpergefahr durch welligen Teppichboden
BGB § 536 Abs. 1 Satz 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein mitvermieteter verschlissener und welliger Teppichboden rechtfertigt wegen der damit verbundenen Stolpergefahr eine Mietminderung von 5 %.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat zunächst für die Monate Juni bis November 2010 einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 1.905,73 €, da der Bekl. nicht zu einer Mietminderung in der von ihm vorgenommenen Höhe berechtigt war.
Aufgrund des schlechten Zustands des Teppichbodens ist vielmehr lediglich eine Minderung in Höhe von höchstens 5 % der Bruttomiete angemessen. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig geblieben, dass der streitgegenständliche Teppichboden mindestens 12 Jahre alt gewesen ist und Wellen geschlagen hat.
Da nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2013 weiterhin davon auszugehen ist, dass die Problematik hinsichtlich des Teppichbodens sich lediglich auf einen Raum der von dem Bekl. angemieteten Wohnung beschränkte [...], erscheint der Kammer die ausgeworfene Minderungsquote als ausreichend, um den von dem Teppichboden ausgehenden Beeinträchtigungen hinreichend gerecht zu werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass von einer Wellenbildung eines Teppichbodens regelmäßig eine Stolpergefahr für die Wohnungsnutzer ausgeht. Von einem lediglich optischen Mangel kann daher - entgegen der Ansicht der Kl.seite - nicht gesprochen werden.
Aus der von der Bekl.seite zitierten Entscheidung des OLG Celle, WM 1995, 584, lässt sich keine höhere Minderungsquote zugunsten des Bekl. herleiten. Es handelt sich ersichtlich um eine Einzelfallentscheidung, deren Besonderheiten einer Übertragung der dort anerkannten Minderungsquote auf den hiesigen Fall entgegenstehen.
Die genannte Entscheidung hatte eine Minderung wegen Mängeln an einem in einem Alten- und Pflegeheim verlegten Teppichboden zum Gegenstand.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass für die betroffenen Heimbewohner infolge der regelmäßig bei älteren und pflegebedürftigen Menschen vorhandenen Gebrechlichkeiten nicht zuverlässig abzuschätzen gewesen sei, an welchen Stellen für sie tatsächlich eine Stolpergefahr bestand, und an welchen Stellen lediglich ein optischer Mangel vorhanden gewesen sei.
Das Minderungsrecht des Bekl. ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Bekl. einen Austausch des Teppichbodens verhindert habe.
Eine endgültige Verweigerung der Neuverlegung des Teppichbodens lässt sich aus den zahlreichen Schreiben des Bekl., in denen er den Kl. immer wieder auf seine entsprechende Verpflichtung hinwies, nicht entnehmen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mitvermieteter verschlissener und welliger Teppichboden berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 5 %.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Aufgrund des schlechten Zustands des Teppichbodens in den gemieteten Räumlichkeiten minderte der Mieter die Miete um 15 %. Das AG hatte die Höhe der Minderung für angemessen gehalten. Mit der Berufung verfolgte der Vermieter die vollständige Zahlung der einbehaltenen Miete weiter. Es habe kein Minderungsrecht bestanden, da es sich um eine rein optische Beeinträchtigung handele und die Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht überschritten werde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG sprach dem Vermieter einen Teil der rückständigen Miete zu, weil die vom Mieter vorgenommene Minderung der Höhe nach unberechtigt war. Das LG bemaß den Minderungsanspruch auf 5 %.
Der wellige Teppich stelle nicht lediglich eine optische Beeinträchtigung dar, denn von ihm gehe regelmäßig auch eine Stolpergefahr aus, was eine Minderung rechtfertige. Da sich das Problem lediglich auf einen Raum der angemieteten Wohnung beschränke, sei nur eine Minderung der Miete von 5 % zuzugestehen.