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Minderung wegen musizierenden Mitmieters

LG Berlin65 S 59/1015.03.2011GE 2011, 752

BGB § 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Minderung wegen musizierenden Mitmieters; Spielplatzlärm sozialadäquat

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wenn der minderjährige Sohn des Mieters monatelang in den Mittagsstunden und abends nach 20 Uhr mit Freunden Schlagzeug und Elektrogitarre unter Einsatz eines Verstärkers spielt, ist ein anderer Mieter zur Minderung berechtigt (hier: 5 %).

2. Vom Spielplatz ausgehende Geräusche sind sozialadäquat und damit hinzunehmen; ein Minderungsrecht besteht insoweit nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Teilweise zu Recht machen die Bekl. geltend, durch Lärm in der Nutzung der von ihnen innegehaltenen Wohnung eingeschränkt zu sein. Lärmbelästigungen können einen Mangel der Mietsache begründen, dies unabhängig davon, ob sie vom Vermieter, von Mitmietern oder Dritten ausgehen. Wann Einwirkungen noch hinnehmbar bzw. aufgrund des Zusammenlebens nicht vermeidbar sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu klären (vgl. Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., 2011, § 536 Rn. 98).

a) Das Maß hinzunehmender Einwirkungen ist für den hier gegenständlichen Zeitraum hinsichtlich der von den Mietern D. ausgehenden Beeinträchtigungen durch das Spielen von Schlagzeug und einer Elektrogitarre auch unter Berücksichtigung des Umstandes überschritten, dass die Bekl. eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus im Innenstadtbereich gemietet haben.

Das Musizieren in der eigenen Wohnung ist nach allgemeiner Ansicht zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des Grundrechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einbezogen (vgl. Eisenschmid, a.a.O., Wertungen in BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 - NJW 2010, 754 ff., zit. nach juris). Fest steht aber auch, dass die Belange der (nicht musizierenden) Mitmieter, insbesondere das Recht auf Ruhe und Entspannung in der selbst gewählten Form verfassungsrechtlich geschützt sind. Gelöst werden kann der Interessenkonflikt nur durch eine auf den Einzelfall abgestimmte, am Gebot der Rücksichtnahme orientierte Abwägung, in die etwaige Regelungen der Hausordnung einzubeziehen sind.

Zugrunde zu legen ist danach zum einen die im Mietvertrag in Bezug genommene Hausordnung, deren Vorlage zu verlangen das Amtsgericht gemäß § 139 ZPO gehalten war. Danach sind ruhestörende Geräusche zu vermeiden, bei Hausmusik und dem Spielen von Tongeräten soll Zimmerlautstärke eingehalten werden, besonders in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie ab 20.00 bis 7.00 Uhr; Tätigkeiten, die mit unvermeidbaren Ruhestörungen verbunden sind, sollen zudem nach Möglichkeit nur werktags unter Einhaltung der vorgenannten Ruhezeiten ausgeführt werden.

Ohne Weiteres unterstellt werden kann zum anderen, dass das Üben und Spielen einer Elektrogitarre ebenso wie das von Schlagzeug in einem Mehrfamilienhaus zu jeder Tageszeit und in den Abendstunden - wenn es sich wie hier nach der Beweisaufnahme bestätigt - von Hausbewohnern, die im privaten Rückzugsbereich ihrer Wohnung Ruhe und Entspannung suchen, als störend empfunden werden kann und dem gewünschten Effekt entgegensteht. Dies gilt insbesondere für die in der Hausordnung in Bezug genommenen Zeitfenster in den Mittags- und den Abendstunden, die letztlich - ebenso wie etwa die Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, die für Sonn- und Feiertage für die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ein regelrechtes Verbot der Störung der Nachtruhe aussprechen - dem natürlichen Ruhe- und Schlafrhythmus von Menschen unterschiedlicher Altersgruppen Rechnung tragen. Mit dem Grundrecht auf Ruhe und Entspannung unvereinbar ist es, wenn einzelne Mieter den Mitmietern ihre Lebensgewohnheiten und -rhythmen dadurch aufzwingen, dass sie unvermittelt in der Zeit vor der gesetzlich geschützten strikten Nachtruhe besonders laute Tätigkeiten wie das Musizieren unter Einsatz von Schlagzeug und Verstärkern ausüben. Das unterstützenswerte Anliegen der breiten Entfaltung der kindlichen Persönlichkeit unter Einschluss einer musikalischen Ausbildung - wie die Zeugen D. es geltend machen - lässt sich auch nicht etwa nur dann verwirklichen, wenn das Kind allein seinen eigenen Neigungen folgt. Die frühzeitige Erziehung zur Rücksichtnahme auf Mitmenschen darf als Bestandteil der Ausbildung sozialer Kompetenzen als wenigstens gleichwertiges Ziel angesehen werden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Mieter D. die durch die Hausordnung und das Gebot der Rücksichtnahme gezogenen Grenzen in dem hier gegenständlichen Zeitraum nicht eingehalten und dadurch den Gebrauch der Mietsache durch die Bekl. nicht nur unerheblich beeinträchtigt haben. [...]

Insbesondere die Zeugin N., die im Jahr 2008 lang andauernd erkrankt war, bestätigte die Behauptung der Bekl., dass die Musik zur Mittagszeit und abends nach 20.00 Uhr besonders störend war. Beide Zeuginnen gaben übereinstimmend an, dass Unterhaltungen zwar noch möglich waren, aber gestört wurden; der Ton des Fernsehers musste teilweise lauter gestellt werden. Beide Zeuginnen empfanden die Musik übereinstimmend auch deshalb als besonders störend, weil sie zu jeder Tages‑ und Abendzeit einsetzen konnte, die Dauer unvorhersehbar war, der Versuch, die Mitmieter zu mehr Rücksichtnahme zu veranlassen, allenfalls kurzzeitig von Erfolg war.

Unerheblich ist, dass die Zeuginnen - infolge des Zeitablaufs nachvollziehbar - aus der Erinnerung heraus die genauen, im Lärmprotokoll der Bekl. dargestellten Zeiten für einzelne Tage nicht zu bestätigen vermochten. Unerheblich ist auch, ob die Ruhezeiten in dem Zeitraum September 2008 bis Oktober 2009 addiert über insgesamt 3 Stunden 25 Minuten gestört haben (so das Amtsgericht) oder ob dies in der Summe fast 16 Stunden sind. Entscheidend ist, dass die Bekl. - ebenso wie die Zeuginnen - der Musik ausgeliefert waren, ohne zu wissen, wann und über welche Dauer die Störung anhalten wird. [...]

Rechtlich irrelevant ist, dass die Musik im Wesentlichen vom minderjährigen Sohn der Mieter und dessen Freunden ausgeübt wird. Entscheidend ist, dass sie bestätigt haben, dass in ihrer Wohnung Schlagzeug und Elektrogitarre gespielt wurde bzw. wird. Dies haben die Zeugen für den hier gegenständlichen Zeitraum bestätigt, wobei sie auch eingeräumt haben, dass dies auch sonntags geschehen ist. [...]

b) Die nach den vorstehenden Feststellungen gegebenen Belästigungen beeinträchtigen die Bekl. im Gebrauch der gemieteten Wohnung nicht nur unerheblich. Ihre Wohnung liegt im 6. Obergeschoss, ist von der im 4. Obergeschoss gelegenen Wohnung der Mieter D. demnach eine Etage weiter entfernt als die (damalige) Wohnung der Zeugin G. bzw. die Wohnung der Zeugin N. Nach den Schilderungen der Belästigungen durch die Zeuginnen und der hier verwendeten Instrumente gibt es für die Kammer keinen Zweifel, dass die Musik auch in der Wohnung der Bekl. deutlich zu vernehmen und geeignet war, die Nutzung der Wohnung als Ort des Rückzuges und der Entspannung im vertraglich vorausgesetzten Maß zu beeinträchtigen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beeinträchtigungen nur zeitweise sowie teilweise nur kurzzeitig auftraten und je nachdem, ob auch das Schlagzeug zum Einsatz kam, von unterschiedlicher Intensität waren, schätzt die Kammer die aufgrund des Mangels eingetretene Herabsetzung der Miete um 5 %, wobei entsprechend dem Wortlaut des § 536 Abs. 1 BGB und dem folgend der Rechtsprechung des BGH die Bruttomiete als Bezugsgröße heranzuziehen ist. [...]

c) Ohne Erfolg wenden die Bekl. sich jedoch gegen die Feststellungen des Amtsgerichts zu den behaupteten Beeinträchtigungen durch die geänderte Nutzung des Geländes der benachbarten Kirchengemeinde.

aa) Vom Spielplatz ausgehende Geräusche müssen die Bekl. nach § 6 Abs. 1 Landes-lmmissionsschutzgesetz Berlin i. d. F. vom 3. Februar 2010 und dessen Ausführungsvorschriften, insbesondere unter Ziffer 6 Abs. 1 hinnehmen. Den Intentionen des Landesgesetzgebers trägt nunmehr auch der Bundesgesetzgeber Rechnung, wie sich aus dem vom Bundeskabinett am 16. Februar 2011 beschlossenen Gesetzentwurf ergibt.

Die Neufassung der Berliner Rechtsvorschriften entspricht im Übrigen den bereits seit langem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, denen die Kammer folgt (vgl. Nachweise in Schmidt‑Futterer, a.a.O., § 536 Rn. 112). Die Bekl. haben in tatsächlicher Hinsicht keine Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, hier andere Maßstäbe anzuwenden.

Soweit die Bekl. sich in der Berufung darauf beziehen, dass die Änderung der Nutzung des Parkplatzes in einen Spielplatz nach Mietvertragsschluss vorgenommen wurde, ist dies ohne Bedeutung. Ihr Ansatz ist bereits im Ausgangspunkt unzutreffend: Geräusche durch spielende Kinder sind sozial adäquat und damit zumutbar. Ob im Einzelfall - wie die AV LlmSchGBln es vorsieht - Lärmminderungsmaßnahmen in Betracht kommen können, muss hier nicht entschieden werden, denn die Bekl. haben keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme stützen könnten, hier sei das sozial‑adäquate, zumutbare und damit hinzunehmende Maß überschritten. Die Bekl. stört der Kinderlärm als solcher.

bb) Soweit die Bekl. auch an von den Räumen der Kirchengemeinde ausgehenden Lärmbelästigungen durch Proben einer Blasmusikgruppe, Konzerte und die Nutzung des Gemeindehauses als Partyraum festhalten, ist ihr zugrunde zu legender erstinstanzlicher Vortrag nicht ausreichend. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum vertragsgerechten Zustand einer Wohnung gehört, dass der Mieter keiner unzumutbaren Geräuschbelästigung ausgesetzt ist. Anderenfalls kann er die Miete mindern, gleichgültig, ob der Vermieter für die Störung verantwortlich ist oder die Belästigung überhaupt abstellen kann. Entscheidend ist, womit der Mieter üblicherweise rechnen muss.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter im sechsten Stock hatten die Miete gemindert wegen verschiedener Lärmbelästigungen. Der Sohn eines Mitmieters im vierten Stock spielte regelmäßig mit Freunden Schlagzeug und Elektrogitarre unter Einsatz eines Verstärkers; dazu kamen Geräusche von einem benachbarten Spielplatz.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin hielt nach Vernehmung von Zeugen eine Minderung von 5 % für das Spielen von Schlagzeug und Elektrogitarre für angemessen. Zwar sei das Musizieren in der eigenen Wohnung grundsätzlich zulässig; nötig sei aber auch eine Rücksichtnahme auf die anderen Mieter, insbesondere in den Mittagsstunden und nach 20.00 Uhr. Die Eltern der schlagzeugspielenden Kinder hatten zwar als Zeugen auf die Entfaltung der kindlichen Persönlichkeit durch musikalische Ausbildung hingewiesen. Das Gericht stellte dem entgegen: „Die frühzeitige Erziehung zur Rücksichtnahme auf Mitmenschen darf als Bestandteil der Ausbildung sozialer Kompetenzen als wenigstens gleichwertiges Ziel angesehen werden."

Der Lärm spielender Kinder von dem neu eingerichteten Spielplatz der Kirchengemeinde in der Nachbarschaft sei dagegen sozialadäquat und müsse hingenommen werden. Ohne Bedeutung sei, dass bei Beginn des Mietverhältnisses dort ein Parkplatz (mit entsprechend geringerer Lärmbelästigung) gewesen sei.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dass „Kinderlärm" hinzunehmen ist und weder eine Nachbarklage noch eine Mietminderung rechtfertigt, ist herrschende Meinung (vgl. AG Frankfurt/Main, WuM 2009, 226; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2009, 292). Zur Heranziehung amtlicher Richtlinien vgl. LG Berlin, GE 1999, 1287.

Minderung wegen musizierenden Mitmieters — LG Berlin 65 S 59/10 — vera