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Minderung wegen Lärmbelästigung durch Mitmieter

AG Potsdam26 C 82/0112.07.2001HE 2002, 90; GE 2002, 402

BGB § 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist zur Minderung berechtigt, wenn er in seiner Nachtruhe durch einen Mitmieter gestört wird, der überwiegend nach 22.00 Uhr Bürotätigkeiten ausübt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Mietzinses.

Der vom Bekl. zu zahlende Mietzins war wie vom Bekl. vorgenommen um 136 DM pro Monat gemindert, § 537 BGB.

Der Mieter R. übt in den über der Wohnung des Bekl. liegenden Räumlichkeiten Bürotätigkeiten aus, die überwiegend in der Zeit nach 22.00 Uhr stattfinden. Das diesbezügliche Bestreiten des Kl. ist zu pauschal und deshalb unbeachtlich. Der Bekl. hat dezidiert vorgetragen, an welchen Tagen (Nächten) die Tätigkeiten stattgefunden haben. Der Kl. hätte sich zu jeder einzelnen Behauptung einlassen müssen, um seiner substantiierten Darlegungspflicht zu genügen.

Der erkennende Richter weiß aus eigener Kenntnis, daß das Betätigen einer Computertastatur oder einer Schreibmaschine durch das Bearbeiten der Tasten einigen Lärm verursacht, der insbesondere in Räumlichkeiten wahrgenommen wird, die sich unmittelbar unter dem Büro- oder Arbeitsraum befinden. Dies gilt um so mehr für Tageszeiten in denen kaum andere Geräusche auftreten, insbesondere also zu Nachtzeiten. Zu diesen Zeiten stellen die oben beschriebenen Geräusche oft die einzigen Umweltgeräusche dar und sind deshalb besonders stark wahrzunehmen und geeignet, den Mieter in den darunterliegenden Räumen in seiner Nachtruhe zu stören.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß der Bekl. für seine 74,39 m2 große Wohnung einen monatlichen Kaltmietzins von 1.428 DM zu entrichten hat. Dies entspricht einem Quadratmetermietzins von ca. 19,20 DM und liegt damit in Potsdam im obersten Preissegment für Wohnraummieten. Bei einem solch hohen Mietzins sind schon kleinere Störungen geeignet, den Mietzins zu mindern, da bei einem sehr hohen Mietzins der Mieter erwarten kann und darf, daß die Mietsache fehlerfrei zur Verfügung gestellt und in einem solchen Zustand vom Vermieter auch gehalten wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter darf die Miete mindern, wenn ihn ein Mitmieter durch nächtliche Bürotätigkeit in der Wohnung in der Nachtruhe stört.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter, der für seine Wohnung eine Kaltmiete von ca. 19,20 DM/m2 zahlte, fühlte sich durch nächtliche Bürotätigkeit eines Mieters in der Wohnung über ihm (Betätigen einer Computertastatur oder einer Schreibmaschine) gestört und minderte die Miete. Der Vermieter verklagte ihn auf Zahlung einbehaltener Beträge.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Potsdam hielt den Minderungsanspruch in Höhe von ca. 10 % für berechtigt und meinte, Bürotätigkeiten zur Nachtzeit in der darüberliegenden Wohnung brauche der Mieter nicht hinzunehmen.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Ausgangspunkt der Entscheidung ist richtig, die Begründung im einzelnen ist nicht unbedenklich. Der Vermieter hatte die entsprechenden Behauptungen des in der Nachtruhe gestörten Mieters pauschal bestritten. Das Amtsgericht hielt das für unbeachtlich. Aus eigenem Wissen konnte der Vermieter allerdings nur "einfach" bestreiten. Ob er sich bei dem Störer entsprechend erkundigt hatte, ist nicht ersichtlich. Sodann meinte der erkennende Richter, er könne aus eigener Erkenntnis den Lärm einschätzen, weil eben Schreibarbeiten per Computer oder Schreibmaschine gerade in der Nachtzeit wahrnehmbare Geräusche verursachten. Ob diese Erkenntnis ohne weiteres eine Mietminderung von etwa 10 % rechtfertigt, ist naturgemäß Einzelfallentscheidung, erscheint aber auf den ersten Blick nicht so recht überzeugend.