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Minderung für eingeschränkten Gaststättenbetrieb aufgrund behördlicher Auflagen

KG8 U 2489/0010.09.2001GE 2001, 1602

BGB § 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Darf wegen behördlicher Auflagen ein Bistro nach 22 Uhr nicht mehr betrieben werden, ist eine Mietminderung um 50 % angemessen. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das LG hat die Minderung des Mietzinses für die Zeit von Dezember 1998 bis 20. Juli 1999 zutreffend mit 50 % bemessen. Die Bekl. vermochte auch in der Berufungsinstanz nicht darzulegen, daß der Umstand, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der Gaststätte auch nach 22 Uhr vor dem 21. Juli 1999 nicht vorlagen, eine Gebrauchbeeinträchtigung darstellt, die mit einer Minderung um mehr als 50 % zu berücksichtigen ist. Das Bezirksamt Kreuzberg hat der Bekl. stets unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß dem Betrieb der Gaststätte ohne Schallschutz bis 22 Uhr nichts entgegenstünde. Bereits mit Schreiben vom 11. Januar 1999 hat das Bezirksamt Kreuzberg erklärt, daß für den Betrieb nach 22 Uhr die Mindestanforderungen des Schallschutzes gemäß DIN 4109 einzuhalten seien. In allen weiteren Schreiben hat es ausdrücklich das Angebot der Erteilung einer Erlaubnis ohne Schallschutz bei Einhaltung einer Sperrzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr aufrechterhalten. Auf dieses Angebot ist die Bekl. nicht eingegangen, obgleich sie mit Schreiben vom 10. Februar 1999 - angeblich aus taktischen Gründen - selbst noch vorgegeben hat, keinen Nachtbetrieb durchführen zu wollen. Später hat sie, wie dem Schreiben des Bezirksamtes Kreuzberg vom 17. Juli 1999 zu entnehmen ist, erklärt, daß sie die Gaststätte bis 2.00 Uhr betreiben wolle. Dies bedeutet, daß die Bekl. in der Zeit bis zum 20. Juli lediglich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 2.00 Uhr, also 4 Stunden täglich, gehindert war, die angemietete Gaststätte zu betreiben. Soweit die Bekl. glauben machen will, in Kreuzberg würden Schankwirtschaften, Cafés und Bistros überwiegend nachts, und zwar erst ab 21.00 Uhr frequentiert, vermag sie den Senat nicht zu überzeugen. Es ist gerichtsbekannt, daß mindestens 50 % des Umsatzes von Cafés und Bistros in der Zeit vor 22.00 Uhr gemacht wird, und zwar auch in Kreuzberg. Überhaupt nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein Café und Bistro, das um 22 Uhr schließt, gar nicht erst aufgesucht werden soll. Die Gäste, die in der Zeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr den Geschäftsbetrieb aufsuchen, haben immerhin 15 Stunden Zeit, zu konsumieren.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kreuzberger Nächte sind lang, wie man aus Schlagern weiß. Jetzt wissen wir auch, um wieviel ein Kneipenbetreiber, der das wegen behördlicher Auflagen nicht ausnutzen kann, die Miete mindern darf: um 50 %, sagt das Kammergericht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Bezirksamt Kreuzberg verweigerte dem Betreiber eines Bistros wegen fehlenden Schallschutzes einen Betrieb nach 22 Uhr. Der Gastwirt stellte daraufhin die Mietzahlungen weitgehend ein und berief sich darauf, daß Bistros in Kreuzberg überwiegend nachts aufgesucht würden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 10. September 2001 hielt das Kammergericht eine Minderung von (nur) 50 % für angemessen. Begründung: Es sei gerichtsbekannt, daß mindestens 50 % des Umsatzes in der Zeit vor 22 Uhr gemacht werde. Bei einer Öffnungszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr könne doch immerhin 15 Stunden lang gegessen und getrunken werden, rechnete das KG dem Gastwirt vor, der die Miete gerne noch weiter gemindert hätte.