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Minderung des Verkehrswertes durch Baulast und Rechtsmittelbeschwer

BGHV ZR 134/0928.01.2010unveröffentlicht

ZPO § 97

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der Minderung des Verkehrswertes durch Baulast und Rechtsmittelbeschwer.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (siehe nur Senat, BGHZ 124, 313, 317; Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZR 152/08, GE 2009, 514). Somit bemisst sich die Beschwer der Bekl. nach der Minderung des Verkehrswerts ihres Grundstücks, den es durch die Bestellung der Baulast erleidet. Das sind nach dem von den Bekl. vorgelegten Sachverständigengutachten 8.100 €. Zu diesem Betrag kann eine Minderung des Beleihungswerts des Grundstücks nicht hinzugerechnet werden, weil die insoweit von den Bekl. selbst angestellte Berechnung („von bis zu 10 % des Veräußerungswerts") auf keiner nachvollziehbaren Grundlage beruht.

2 Die Wertminderung von 11.700 €, welche das Grundstück der Bekl. durch die Belastung mit Grunddienstbarkeiten zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks des Kl. erleidet, spielt für die Bemessung der Beschwer keine Rolle. Diese Dienstbarkeiten sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

3 Die Kosten für den Ersatz von Omorikafichten, welche die Bekl. wegen der von ihnen behaupteten Verschattung ihres Grundstücks durch das Wohnhaus des Kl. gefällt haben, können ebenfalls nicht zur Berechnung der Beschwer herangezogen werden. Sie sind keine Folge der Verpflichtung der Bekl. zur Bestellung der Baulast, sondern Folge einer Reaktion der Bekl. auf die Vermeidung einer von ihnen subjektiv empfundenen Nutzungsbeeinträchtigung.

4 Schließlich können auch die übrigen von den Bekl. in ihrem „Schadenverlauf" aufgeführten Kosten nicht der Berechnung der Beschwer zugrunde gelegt werden, denn sie haben nichts mit der Verpflichtung zur Bestellung der Baulast zu tun. Entfiele diese Verpflichtung, blieben jene Kosten davon unberührt.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.