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Minderung

LG Berlin63 S 6/0019.12.2000GE 2001, 346; HE 2001, 136

BGB §§ 536, 537

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Minderung; Taubenbefall in Großstadt

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Es ist hinzunehmen, daß sich Tauben in Altbauten der Großstädte aufhalten und gelegentlich auch dort nisten. 2. Eine meßbare Minderung der Wohnqualität kann nur dann eintreten, wenn infolge baulicher Gegebenheiten (offenstehende Fenster einer leeren Wohnung; Nischen in Dachvorsprüngen) Tauben erheblich vermehrt auftreten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist zur Minderung gemäß § 537 BGB wegen der Möglichkeit, daß Tauben durch ein geöffnetes bzw. angekipptes Fenster in ihre Wohnung eindringen können, nicht berechtigt. Die Voraussetzungen für einen entsprechenden Minderungsanspruch hat die Bekl. auch in der Berufungsinstanz nicht hinreichend dargetan. Zwar kann der Befall des Hauses mit verwilderten Haustauben, die Hausfassaden und Balkone verschmutzen und durch geöffnete Fenster und Balkontüren in die Wohnung eindringen, einen Grund zur Mietminderung abgeben.

Die Kammer vermochte sich jedoch nicht davon zu überzeugen, daß das Haus des Kl. jedenfalls in dem streitgegenständlichen Zeitraum derartig von Tauben befallen ist, daß der Wohnwert der von der Bekl. innegehaltenen Wohnung im 2. OG mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt war und ist. Die Bekl. hat für ihre Wohnung im Frühjahr 1999 mehrere Fälle einer Belästigung durch Tauben geschildert. So fand sie eine verletzte Taube auf ihrem Balkon, die offenbar gegen die Balkontür geflogen war, woraufhin die Bekl. die Polizei holte. Im Mai 1999 hielt sich eine Taube in der Küche ihrer Wohnung auf, kletterte dann durch das Kippfenster hinaus, und zwei Tage später hielten sich zwei Tauben in der Küche auf, die sich dann ebenfalls durch das Kippfenster wieder entfernten. Ende Mai 1999 konnte sie den Versuch einer Taube, in die Wohnung zu gelangen, gerade noch verhindern. Weitere Vorfälle hat sie nicht genannt. Auch wenn sie nach ihrer Darstellung das Kippfenster nunmehr stets verschlossen hielt, so daß Tauben nicht in die Wohnung gelangen konnten, hat sie doch keine Umstände genannt, woraus zu schließen wäre, daß Tauben sich seit Juli 1999 überhaupt in der Nähe ihrer Wohnung, etwa auf dem Balkon, aufgehalten hätten.

Für einen Taubenbefall des Hauses mit Auswirkung auf die Wohnung der Bekl. spricht auch nicht der Umstand, daß vor den Balkonen von zwei Wohnungen im 4. Obergeschoß Taubennetze angebracht worden sind. Abgesehen davon, daß hieraus Erkenntnisse für die Wohnung der Bekl. im 2. OG nicht gewonnen werden können, hat der Kl. hierzu ausgeführt, daß sich infolge des Leerstandes einer Wohnung im 4. OG seit Mitte Juni 1997 dort in der Tat Tauben eingenistet hätten, die durch das offene Fenster eingedrungen waren. Diese Wohnung mußte während der Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten Ende 1998 bis zu ihrer neuen Vermietung vor den dort heimisch gewordenen Tauben zumindest vorübergehend geschützt werden. Selbst wenn nach der Erinnerung der Bekl. diese Renovierungsarbeiten pp. der von Tauben befallenen Wohnung erst im Sommer 1999 durchgeführt worden sein sollten, ist damit eine erneute Belästigung der Bekl. durch Tauben im Juli 1999 und danach nicht belegt. Daß der Mieter ..., dessen Wohnung neben der Wohnung liegt, in der die Tauben genistet hatten, seinerseits ein Taubennetz anbrachte, besagt nicht, daß dies noch immer zur Abwehr von Tauben notwendig ist.

Daß noch immer Tauben in erheblicher Zahl im Hause nisten, behauptet auch die Bekl. nicht. Andererseits ist es hinzunehmen, daß sich Tauben in Altbauten der Großstädte aufhalten, und gelegentlich auch Taubenpaare dort nisten. Erst wenn infolge von baulichen Gegebenheiten (etwa offenstehende Fenster einer leeren Wohnung, windgeschützte Nischen in Dachvorsprüngen usw.) erheblich vermehrt Tauben auftreten, kann durch deren Belästigung eine meßbare Minderung der Wohnqualität eintreten. Dies mag während des Leerstandes der Wohnung im 4. OG der Fall gewesen sein. Daß eine Belästigung durch Tauben erheblichen Umfangs auch noch danach im Sommer 1999 vorgelegen hat, ist, wie ausgeführt, dem Vorbringen der Bekl. nicht zu entnehmen.

Eine Minderung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Bekl. das Fenster weder öffnen noch ankippen kann. Wie bereits ausgeführt, hat die Bekl. keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß auch noch im Juli 1999 und in den folgenden Monaten Tauben versucht haben, in ihre Wohnung einzudringen. Wenn sie dann aus Furcht, daß wiederum Tauben durch das Kippfenster eindringen könnten, dieses Fenster geschlossen hält, kann sie damit einen Minderungsanspruch nicht begründen.

Die Bekl. kann bei der gegebenen Sachlage von dem Kl. auch keine Maßnahmen zum Schutz vor Tauben verlangen. Zwar sind an einen Anspruch nach § 536 BGB geringere Anforderungen als an ein Minderungsrecht nach § 537 BGB zu knüpfen. Auch ein Mangel, der schon längere Zeit besteht, kann unter Umständen einen Herstellungsanspruch begründen. Die Kammer hatte deshalb auch erwogen, eine entsprechende Verpflichtung des Kl. festzustellen. Abgesehen davon, daß ein solcher Anspruch das Bestehen eines Mangels voraussetzt, der hier gerade nicht festgestellt werden konnte, kommt hinzu, daß die Bekl. nunmehr nur noch das Anbringen eines Haltehakens am Küchenfenster begehrt, um den Öffnungswinkel zu verkürzen. Insoweit ist ihr jedoch zuzumuten, daß sie selbst einen solchen Haltehaken anbringt oder anbringen läßt. Daß der Kl. an dem Küchenfenster der ehemals leerstehenden Wohnung einen solchen Haken angebracht hat, gibt der Bekl. keinen diesbezüglichen Anspruch.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die einen lieben und füttern Tauben, die anderen bezeichnen sie als "Ratten der Lüfte". Ein Mietmangel liegt jedenfalls nur ausnahmsweise vor.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin einer Wohnung im zweiten Obergeschoß beklagt, daß seit dem Dachgeschoßausbau das Haus von Tauben befallen sei. Die Vögel seien auch schon mehrfach durch ein offenstehendes Fenster geflogen; andere Mieter hätten im vierten Obergeschoß Taubennetze angebracht. Sie minderte die Miete und verlangte vom Vermieter bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Tauben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 19. Dezember 2000 stellte das Landgericht Berlin fest, es liege kein Mangel vor. Normaler "Taubenbefall" sei vielmehr in Großstädten vom Mieter hinzunehmen. Nur wenn der Zustand des Hauses (z. B. offenstehende Fenster in Leerwohnungen, windgeschützte Nischen) die Tauben anzöge und diese vermehrt aufträten, käme eine Mietminderung in Betracht und seien Abwehrmaßnahmen durch den Vermieter geboten.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ähnlich wie das Landgericht hatte auch schon das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem negativen Rechtsentscheid vom 26. Juni 1998 (GE 1998, 1087) auf die baulichen Eigenheiten der Außenfassade abgestellt und gemeint, es falle in den Risikobereich des Vermieters, wenn die Fassade ein idealer Taubennistplatz sei. Im Normalfall ist auch Taubendreck auf dem Balkon kein zur Minderung berechtigender Mangel (AG Neukölln GE 1999, 1499); dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko des Mieters (vgl. GE 1999, 1466). Wie immer im Minderungsstreit werden im übrigen an einen substantiierten Vertrag zum tatsächlichen Zustand der Mietsache bzw. zur behaupteten Beeinträchtigung hohe Anforderungen gestellt.