Minderung
BGB §§ 537, 557
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Minderung; Mietminderung; Vorenthaltung der Mietsache; Software; Nutzungsentschädigung; Kalkulationsprogramm
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage des Fortbestehens einer vertraglich vereinbarten Minderung des Mietzinses auch für die Zeit der Vorenthaltung der Mietsache (im Anschluß an Senatsurteil v. 7. Dezember 1960 - VIII ZR 16/60 = WPM 1961, 455 f. = NJW 1961, 916 f.).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl., die ein Bauunternehmen betreibt, beauftragte die Kl. durch Vertrag v. 7.9.1982 mit der Installation einer "Organisationslösung", bestehend aus einem Computersystem sowie dazugehöriger Software zum monatlichen Gesamtmietpreis einschl. MwSt. von 5.317,63 DM; hierin war eine Wartungspauschale einschl. MwSt. von 1.393,27 DM enthalten.
In Ziffer 5.2 des Vertrages hatten die Parteien folgendes vereinbart: "Falls die besprochenen Programmänderungen im Kalkulationsbereich bis zum 1.1.1984 nicht lauffähig sind, muß von der Firma St. die monatliche Miete (1.140 DM) für eine installierte Ersatzanlage für solange übernommen werden, bis das Kalkulationsprogramm lt. Vortrag (Schreiben vom 2.2.1982 - Punkte Kalkulation) funktioniert. Wird diese Bedingung innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt, kann der Gesamtvertrag fristlos gekündigt werden."
Am 13./20.9.1982 schlossen die Parteien ferner das vorgesehene Mietrahmenabkommen. Darin sind - formularmäßig - u. a. Bestimmungen zur Wartung und Instandsetzung enthalten.
Nachdem es ab Frühjahr 1984 zu Auseinandersetzungen der Parteien über die Tauglichkeit des Kalkulationsprogramms gekommen war, kündigten beide den Gesamtvertrag. Im Vorprozeß hat die Kl. u. a. Herausgabe der Computeranlage verlangt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Kl. von der Bekl. wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache nunmehr u. a. die Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Zeit von April bis November 1985.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, daß die Kl. für die Zeit von April 1985, nachdem das Mietverhältnis aufgrund der beiderseitigen Kündigungserklärungen in jedem Fall beendet war, bis einschließlich November 1985, dem Monat der Rückgabe der Computeranlage, Nutzungsentschädigung gemäß § 557 Abs. 1 BGB verlangen kann, ohne daß der Bekl. in diesem Zeitraum ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht zugestanden hätte. Hiervon gehen die Parteien auch im Revisionsverfahren aus; Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß von dem bis November 1985 als Mindestentschädigung geschuldeten Mietzins, der sich für die gesamte Computeranlage nach den nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen auf monatlich 5.317,63 DM belief, der Betrag von 1.140 DM abzusetzen ist.
a) Die Kl. hatte nach Ziffer 5.2 der Vertragsvereinbarung v. 7.9.1982 ab 1.1.1984, falls zu diesem Zeitpunkt die vorgesehenen Programmänderungen im Kalkulationsbereich nicht "lauffähig" waren, die Miete für die bei der Bekl. installierte Ersatz-Anlage in Höhe von 1.140 DM monatlich bis zur Erreichung der Einsatzfähigkeit des Kalkulationsprogramms entsprechend den im Schreiben v. 2.9.1982 getroffenen Vereinbarungen zu übernehmen. Erkennbarer Sinn und Zweck dieser Absprache war, die nach § 537 BGB bei Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache ohne weiteres eintretende Minderung des vereinbarten Mietzinses durch die Verpflichtung der Vermieterin zu ersetzen, die Aufwendungen der Mieterin zur Behebung der Gebrauchsbeeinträchtigung - im vorliegenden Fall durch den Einsatz eines Ersatzprogramms bewirkt - in Höhe eines bestimmten Betrages zu erstatten. In diesem Sinn hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung bereits im Vorprozeß wie auch im angefochtenen Urteil verstanden, ohne daß die Revision hiergegen Einwendungen erhoben hat.
b) Diese Vereinbarung bestand nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Berufungsgericht auch für den hier streitigen Zeitraum fort. Zwar fielen nach dem 31.3.1985 die bisherigen Mietaufwendungen bei der Bekl. nicht mehr an, weil sie die Ersatzanlage nicht mehr einsetzte, sondern ab 1.4.1985 die neu erworbene Anlage nutzte. Haben aber die Parteien, wie das Berufungsgericht der fraglichen Absprache in rechtlich möglicher Weise entnimmt, vertraglich eine Bewertung hinsichtlich des Umfangs der Minderung des Werts der gemieteten Gesamtanlage getroffen, war diese Regelung auch für die Zeit der Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses wirksam. Wie vom erkennenden Senat bereits ausgesprochen worden ist, richtet sich bei der Vorenthaltung einer Mietsache, deren Mietwert im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses gemindert war, der Mindestbetrag des Schadens, den der Vermieter gemäß § 557 BGB zu fordern berechtigt ist, nach diesem geminderten Mietzins, weil dieser Betrag der im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarte Mietzins war (Senatsurteil v. 7.12.1960 - VIII ZR 16/60 = WPM 1961, 455, 456 unter A 14; vgl. auch Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl. Rz. 303; Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 1989, Kap. V Rn. 98). Ohne die von den Parteien getroffene Abrede wäre daher, da der bei Beendigung des Mietverhältnisses fehlerhafte Zustand der Mietsache fortbestand und die Bekl. die vom Computersystem der Kl. auszuführenden Kalkulationen ab 1.4.1985 nunmehr durch die neu erworbene Anlage erstellen ließ, für die Dauer der Vorenthaltung lediglich eine geminderte Nutzungsentschädigung zu zahlen gewesen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Abrede der Parteien nicht als Kostenübernahmeklausel, sondern als einvernehmliche Festsetzung der Mietminderung im Falle fortbestehender Gebrauchsuntauglichkeit des Kalkulationsprogramms ausgelegt hat, welche die kraft Gesetzes eintretende Minderung des Mietzinses ersetzte und wie diese für die Zeit der Vorenthaltung der Mietsache fortwirkte, hält sich dies im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Vertragsauslegung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ...