Minderung
BGB §§ 537, 544; ZPO § 286
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Minderung; Mietminderung; Gesundheitsbeeinträchtigung; Holzschutzmittel; Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist zur Mietminderung und zur Kündigung berechtigt, wenn es zu Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Holzschutzmittel in der Holzdecke der Mietwohnung kommt.
Beseitigt der Vermieter nach der Räumung die Holzdecke, deren gesundheitsschädliche Beschaffenheit im Streit ist, muß er bei Beweisvereitelung ein Parteigutachten des Mieters gegen sich gelten lassen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Aufgrund Mietvertrages über ein Einfamilienhaus nutzten die beklagten Mieter dieses ab 1. Okt. 1987 auf unbestimmte Zeit. Am 30. Januar 1998 kündigten sie den Mietvertrag fristlos zum 30. April 1998 mit der Begründung, es bestünden gesundheitliche Emissionen.
Der Kl. bestreitet solche Mängel und macht Mietzins sowie Nutzungsentschädigung wegen Renovierungsarbeiten in Zusammenhang mit Schadensersatz wegen des Zustandes der Mieträume geltend.
Die Bekl. berufen sich auf seit Jahren zunehmende gesundheitliche Beeinträchtigungen der Familie, insbesondere Hauterkrankungen und Bronchialbeschwerden, die auf die Raumluftbelastung durch Holzschutzmittel usw. zurückzuführen seien, die für die Holzdecke verwandt worden waren. Darüber hinaus berufen sie sich auf ein Minderungsrecht wegen dieser Emissionen für die nachfolgenden Mietzeiten.
Die Bekl. machen mit Widerklage eigene Ansprüche geltend, u. a. Schadensersatz wegen des von ihnen beauftragten Gutachtens und Umzugskosten.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Darüber hinaus ist versucht worden, ein Sachverständigengutachten über die Emissionen einzuholen. Die Erstellung eines solchen Gutachtens scheiterte daran, daß die inkriminierte Holzdecke inzwischen ersatzlos entfernt worden war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Klage und Widerklage sind jeweils zu einem Teil begründet.
1. Zur Klage: Der Kl. kann zunächst grundsätzlich keinerlei Mietzinsforderungen geltend machen. Die Bekl. haben sich auf das Kündigungsrecht wegen Gesundheitsgefährdung berufen, welches ein fristloses Kündigungsrecht beinhaltet, zugleich ein Minderungsrecht. Hierzu waren sie berechtigt aufgrund des von ihnen in Auftrag gegebenen Privatgutachtens. Soweit der Kl. behauptet, die bei den Bekl. aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden nicht auf baulichen Gegebenheiten des Hauses beruhen, kann dem nicht gefolgt werden. Trotz der insoweit zwischen den Parteien bekannten Meinungsverschiedenheiten und dem von den Bekl. in Auftrag gegebenen Gutachten hat der Kl. die Holzdecke beseitigen lassen, so daß eine Beweiserhebung über diesen Punkt nicht mehr möglich ist. Es hätte Anlaß bestanden, die Holzdecke zu Beweiszwecken zu sichern, jedenfalls aber Gegner oder Gericht von der beabsichtigten Entfernung der Holzdecke zu benachrichtigen. In Anbetracht der von den Bekl. eingeholten Untersuchungen war diesen darüber hinaus nicht zuzumuten, ein Beweissicherungsverfahren in eigener Regie zu initiieren.
Daraus folgt, daß von gesundheitsschädigenden Emissionen des Hauses ausgegangen wird mit der Folge, daß die Bekl. zu Recht gekündigt haben und mindern können, vorliegend im Umfang von 100 %.
Dem Kl. steht aber Schadensersatz zu wegen Verstoßes der Bekl. gegen die Renovierungspflicht.
2. Zur Widerklage: Hinsichtlich der Widerklage erscheint - auch in Anbetracht der Entfernung der inkriminierten Holzdecke durch den Kl. - die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Sachverständigenbüro berechtigt zur Feststellung der Ursachen krankhafter Erscheinungen. Das gilt um so mehr, als das Gutachten Indizien enthält dafür, daß die Annahmen der Bekl. zutreffen könnten.
Soweit Umzugskosten geltend gemacht werden, fehlt es an einem Verschulden des Kl. Eine positive Forderungsverletzung durch die Installation einer Holzdecke mit Holzschutzmitteln ohne Kenntnis negativer Folgen auf Bewohner ist nicht anzunehmen.