Minderung
BGB § 536b Satz 3 ; § 539 Satz 2 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Minderung; Mietminderung; Lärmbeeinträchtigung; Kenntnis des Mieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Mietminderung, wenn der Mieter über einen langen Zeitraum trotz Kenntnis und subjektiv außerordentlich stark empfundener Lärmbeeinträchtigung den Gebrauch der Mietsache vorbehaltlos fortsetzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. stand ein Recht zur Minderung des Mietzinses im vorbenannten Zeitraum nicht zu. Wie bereits das Amtsgericht zu-treffend ausgeführt hat, war der Bekl. die Lage ihrer Wohnung - Erdgeschoß Mitte - sowie die Ausstattung des Treppenhauses mit einer Steintreppe bei Anmietung der Wohnung bekannt, denn auch im Termin hat die Bekl. zugestanden, die Wohnung vor Abschluß des Mietvertrages besichtigt zu haben. Soweit die Steintreppe bzw. deren Nutzung durch andere Mieter überhaupt einen Mangel darstellt, oder nicht vielmehr als unvermeidbarer Lärm, der sich aus der Tatsache des Zusammenlebens mehrerer Menschen in einem größeren Wohnhaus ergibt, anzusehen ist, wären Gewährleistungsansprüche der Bekl. gemäß §§ 537, 538 BGB jedenfalls infolge der Kenntnis der Mängel nach § 539 BGB ausgeschlossen.
Die Bekl. hat die Wohnung bereits im Jahre 1963 angemietet und erstmals 1973 Lärmbelästigungen, aber nur wegen des zu lauten Schließens der Keller- und Haustür, gegenüber der Kl. bzw. deren Rechtsvorgängerin gerügt. Dann wurde jedoch die Haustür nach dem eigenen Vorbringen der Bekl. neu eingestellt, so daß sie keine Lärmbelästigung mehr verspürte. Erst seit 1978, als sich die Bekl. infolge ihrer vorzeitigen Verrentung über-wiegend zu Hause in ihrer Wohnung aufgehalten hat, hat sie Lärmbelästigungen zunehmend als Störung empfunden, wobei zu dieser Zeit noch die von der Fahrstuhltür ausgehende Geräuschbelästigung hinzutrat, ohne je-doch Lärmbelästigungen zu rügen.
Die Kammer verkennt nicht, daß aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen F in seinem vom 1.12.1988 datierenden Gutachten jedenfalls von einer nunmehr nicht mehr ordnungsgemäßen Funktion der Haus-tür infolge der fehlenden Puffer auszugehen ist. Dies mag zu einer sich seit 1978 steigernden Belästigung der Bekl. durch starkes Zuschlagen der Haustür geführt haben und ist folglich als Fehler der Mietsache anzusehen.
Dennoch steht dem Recht der Bekl. auf Minderung des Mietzinses (§ 537 BGB, § 539 BGB) in entsprechender Anwendung entgegen. Denn die Bekl. hat über einen langen Zeitraum trotz Kenntnis und subjektiv außerordentlich stark empfundener Beeinträchtigung durch den Lärm den Gebrauch der Mietsache vorbehaltlos fortgesetzt, namentlich den von der Kl. geforderten Mietzins in voller Höhe unvermindert gezahlt (s. Emmerich-Sonnenschein, Miete, 4. Auflage 1988, Anm. 18 a, zu § 537).
Denn trotz der über Jahre hinweg bestehenden Mängel hat die Bekl. erstmals im Jahre 1985 die Kl. unter Fristsetzung zur Beseitigung der später hinzugetretenen Mängel aufgefordert und den Mietzins ab Dezember 1985 dann gemindert. Zu dieser Zeit konnte sie aber wegen der rügelosen Hinnahme der Mängel seit 1978 nicht mehr von ihrem Recht nach § 537 BGB Gebrauch machen. Etwaiges krankheitsbedingtes Unvermögen der Bekl., ihre Rechte rechtzeitig geltend zu machen, konnten von der Kammer mangels ausreichenden Sachvortrages hierzu nicht berücksichtigt werden.