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Minderung

AG Saarburg5 C 498/9809.12.1998WuM 1999, 64

BGB § 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Minderung; Mietminderung; Baulärm; Lärm; Staub

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Baulärm und Staub von einer benachbarten Baustelle berechtigen zu einer Mietminderung in Höhe von 12 %.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht haben die Bekl. die Miete für die Monate Juli bis Oktober 1998 wegen des Baulärms von der benachbarten Baustelle, die die Nebenkl. betreiben, gemindert. Wie das Amts gericht schon in dem Verfahren 5 C 487/98 entschieden hat, berechtigt der Baulärm zu einer Minderung der Miete um mindestens 15 %. Das Gericht folgt auch in diesem Fall der Entscheidung des AG Berlin-Schöneberg v. 13.11.1996, abgedruckt in NJWE Mietrecht 1997, S. 75. Nach dieser Entscheidung führen der Lärm und die Staubbelästigung während des Abrisses zweier Häuser zu einer Mietminderung von 20 %. Die Bekl. mindern vorliegend die Miete um ungefähr 12 %. Damit liegen sie auf jeden Fall innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens.