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Minderung

LG Berlin65 S 62/9430.09.1994GE 1994, 1381

BGB § 536 Abs. 1; §537 Abs. 1 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Minderung; Bemessungsgrundlage für Minderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Nettokaltmiete erstreckt sich eine Minderung auf Nebenkosten nur dann, wenn diese vom Mangel betroffen sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das erstinstanzliche Gericht hat wegen der unstreitig vorliegenden Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung die Minderungsquote zutreffend gem. § 287 ZPO auf 20 % geschätzt, wobei es allerdings unzutreffend vom Bruttomietzins ausgegangen ist. Die Frage, nach welchem Mietzins die Minderung zu berechnen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. etwa Krämer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Rdn. III B 1365 m. w. N für beide Meinungen). Der Kammer erscheint es richtig, bei der Minderung jeweils von der Grundmiete auszugehen und sie auf Nebenkosten nur zu erstrecken, wenn diese vom Mangel betroffen sind, was hier nicht der Fall ist.

Da die Minderung gem. § 537 BGB per Gesetz eintritt, ist unerheblich, wie sie vom Minderungsberechtigten in den Prozeß eingeführt worden ist. Allein entscheidend ist, daß, wie hier, ein Minderungsausschluß nach § 539 BGB nicht gegeben ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem Mangel der vermieteten Sache ist der Mieter berechtigt, den Mietzins entsprechend zu mindern. Was der Mietzins im Sinne des § 537 BGB ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. So hat unlängst das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung vertreten, es sei von der Warmmiete auszugehen, so daß auch der Heizkostenanteil entsprechend zu mindern ist. Demgegenüber ist nach wohl herrschender Rechtsprechung in Berlin die Bruttokaltmiete zugrunde zu legen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seinem Urteil vom 30. September 1994 meinte das Landgericht Berlin, ohne seine Auffassung näher zu begründen, eine Minderung erfasse allein die Nettokaltmiete, also nicht die gleichzeitig gezahlten Betriebskostenvorschüsse, sofern der Mangel sich nicht auf die Nebenkosten beziehe (z. B. Betriebskosten für defekten Fahrstuhl).