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Minderung

LG Berlin67 S 364/9101.12.1991GE 1992, 159

BGB § 536 Abs.1 Satz1 ; § 537 Abs.1 Satz 1 a.F. ; ZPO § 511a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Minderung; Mietminderung; Gegensprechanlage; Türöffner; Divergenzberufung; Mindestbeschwer; Berufungsmindestbeschwer

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Ausfall der Gegensprechanlage und des elektrischen Türöffners berechtigt den Mieter zu einer Minderung um 5 %.

2. Die ohne das Erreichen einer Mindestbeschwer mögliche Divergenzberufung in Wohnraummietsachen ist nur zulässig, wenn das Amtsgericht in einer mietrechtlichen Frage von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist.

3. Ist in einer Wohnraummietsache die Berufungsmindestbeschwer nicht erreicht, ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung als Divergenzberufung zulässig ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. war gemeinsam mit seiner Ehefrau Mieter einer Wohnung der bekl. Vermieterin. Der Bruttokaltmietzins betrug 233,50 DM. Er nahm gemeinsam mit seiner Ehefrau die Bekl. auf Beseitigung diverser Mängel in Anspruch. Namens seiner Ehefrau führte er den Prozeß zunächst als Vertreter ohne Vertretungsmacht, wies dann aber in der letzten mündlichen Verhandlung darauf hin, daß seine Ehefrau die Prozeßführung nicht genehmigt habe, und er die Klage deswegen nur noch im eigenen Namen verfolge. Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil der Kl. gegen die Bekl. nur in notwendiger Streitgenossenschaft mit seiner Ehefrau vorgehen könne. Der auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Kl. blieb im Ergebnis ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Prozeßkostenhilfeantrag ist gem. § 114 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel der Berufung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Es wäre als unzulässig zu verwerfen, weil nicht der gem. § 511 a Abs. 1 ZPO erforderliche Mindestwert einer Beschwer in Höhe von 1.200,- DM überschritten wird. Der Kl. gibt selbst den Streitwert nur mit 885,- DM an. Die Kammer vermag sich der Wertfestsetzung des Amtsgerichtes nicht anzuschließen. Diese wäre gerechtfertigt, wenn die Mängel, deren Beseitigung der Kl. anstrebt, eine Minderung um ca. 42 % rechtfertigen würden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach Auffassung der Kammer würden die Mängel, die der Antragsteller zuletzt noch behauptet hat, nämlich - Ausfall der Gegensprechanlage des Hinterhauses

- Ausfall des automatischen Türschließers des Nebenaufgangs

- Ausfall des elektrischen Türöffners des Hinterhauses

- Ausfall der Treppenhausbeleuchtung im Erdgeschoß des Hinterhauses

- Glasbruch einer Fensterscheibe im Treppenhaus des Hinterhauses

- Glasbruch in der Wohnungseingangstür eines anderen Mieters

- Fehlen von Türschlössern an den Dachbodentüren des Hinterhauses

- Austausch der früheren Türschlösser des Wohnhauses und des Nebenaufgangs

und die Mängel, bezüglich derer er den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hat, nämlich - Ausfall des Türschließers im Vorderhaus

- unzureichende Bodenbefestigung der Vorderhaustür

- Glasbruch in einem Wohnungsfenster eines Nachbarn

höchstens eine Mietminderung um 10 % der Bruttokaltmiete rechtfertigen, von denen mit 5 % der Löwenanteil auf den Ausfall der Gegensprechanlage und des elektrischen Türöffners entfiele, während die anderen Mängel als relativ geringe Mängel anzusehen sind. Aus dem fiktiven monatlichen Minderungsbetrag in Höhe von höchstens 23,35 DM leitet sich eine Beschwer von höchstens 912,60 DM her. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Entscheidung des Amtsgerichtes von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes abweicht (§ 511 a Abs. 2 ZPO). Es kommt zwar in Betracht, daß das Amtsgericht möglicherweise nicht in Erwägung gezogen hat, daß der Klageantrag des Kl. auf Leistung an sich und seine Ehefrau und die Klage selbst als "actio pro socio" auszulegen sein könnten, aber bei diesen Fragen handelt es sich allein um verfahrensrechtliche Fragen, nicht aber um mietrechtliche oder wenigstens in untrennbarem Zusammenhang mit einer mietrechtlichen Frage stehende prozessuale Fragen. Zwar ist dem § 511 a Abs. 2 ZPO nicht unmittelbar zu entnehmen, daß sich die Abweichung, die die Zulässigkeit der Berufung begründet, auf miet-rechtliche Fragen beschränken muß, aber die Divergenzberufung gem. § 511 a Abs. 2 ZPO in Mietsachen ist im Zusammenhang mit der Divergenzvorlage gem. § 541 ZPO zu sehen. Diese ist auf mietrechtliche Fragen beschränkt, so daß auch die Divergenz, die eine Berufung nach § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig macht, auf mietrechtliche Fragen beschränkt ist (Baumbach-Albers, ZPO, 50. Aufl., § 511 a, Anm. 6; Zöller-Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 511 a Rdnr. 27). Entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung (Baumbach-Albers, a. a. O.; Zöller-Schneider, a. a. O.) hat allerdings das Berufungsgericht gem. § 519 b ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob eine Berufung trotz Fehlens der Mindestbeschwer gem. § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig ist. Entgegen der Auffassung in der Literatur kann die Darlegung der Zulässigkeit der Berufung im Rahmen der Berufungsbegründung gem. § 519 Abs. 3 ZPO schon deswegen nicht Voraussetzung der Zulässigkeit einer Berufung sein, weil der Berufungskläger lediglich darlegen muß, inwieweit und warum er das erstinstanzliche Urteil angreift. Dazu gehört es nicht, auf Divergenzen hinzuweisen. Die muß das Berufungsgericht ggf. selber finden. Eine z. B. den §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 352 Abs. 1 StPO entsprechende Rügepflicht besteht nicht und kann auch nicht in die Vorschrift des § 511 a Abs. 2 ZPO hineingelesen werden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Ausfall einer Gegensprechanlage und des elektrischen Türöffners berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung von 5 %. So das Landgericht Berlin in einem Beschluß vom 2. Dezember 1991.

Der Mieter hatte im Prozeß noch eine ganze Reihe weiterer Mängel aufgeführt, die seiner Ansicht nach eine Minderung von insgesamt 42 % rechtfertigen würden (zu den Einzelheiten siehe GE 1992, 159), wogegen das Landgericht nur auf insgesamt 10 % Mietminderung kam, von denen 5 % auf den Ausfall der Gegensprechanlage und des elektrischen Türöffners entfielen.