veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Militärvermögen

VG BerlinVG 31 A 80.9422.08.1994ZOV 1995, 216

§ 2 2. DVO THG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Militärvermögen; NVA-Wohnungen; Wohnzwecke; Aussonderung; Eigentumsübergang

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zum Militärvermögen gehören nicht nur Gegenstände, die zu militärischen Zwecken im engeren Sinne, sondern auch Grundstücke, die zu Wohnzwecken von NVA-Angehörigen gedient haben.

2. Werden solche Grundstücke veräußert, gelten sie als ausgesondert und waren auf die Treuhandanstalt zu übertragen, auch wenn der Rechtsträger zuvor untergegangen war.

3. Zur Frage des Eigentumsübergangs.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um das Eigentum an dem 234 qm großen Grundstück. Das Grundstück gehörte früher zu einer Einfamilien-Reihenhaus-Siedlung der Nationalen Volksarmee (NVA). Die Einfamilienhäuser wurden von den Angehörigen der NVA und ihren Familienmitgliedern bewohnt. Als Rechtsträger des Grundstücks war im Grundbuch der Ministerrat der DDR, Ministerium für Nationale Verteidigung eingetragen.

Am 26. September 1990 schlossen die Kl. mit der Nationalen Volksarmee, Unterkunftsabteilung Neubrandenburg, vertreten durch die Justitiarin, einen notariellen Vertrag über den Erwerb des Grundstücks. Dabei wurde für das Grundstück einschließlich des darauf befindlichen Eigenheims ein Kaufpreis von 31.317,00 DM vereinbart. Auf der Grundlage dieses Kaufvertrages, der durch Änderungsvertrag vom 29. Januar 1992 zwischen den Kl. und dem Leiter der Standortverwaltung Eggesin der Bundeswehr hinsichtlich der Flurstücksbezeichnung des verkauften Grundstücks abgeändert wurde, wurden die Kl. am 24. April 1991 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Am 14. Juli 1992 erfolgte die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit dieser Eintragung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.

Auf Antrag der Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt erließ die Präsidentin der Treuhandanstalt am 7. Februar 1994 einen Vermögenszuordnungsbescheid, in dem festgestellt wurde, daß das streitgegenständliche Grundstück in das Eigentum der beigeladenen Treuhandanstalt übergegangen ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Es spricht bereits vieles dafür, daß der angefochtene Bescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt rechtmäßig ist (a). In jedem Fall verletzt er die Kl. nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu (b)).

(a) Rechtsgrundlage für die von der Bekl. vorgenommene Vermögenszuordnung ist § 2 Abs. 2 der 2. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (2. DVO) vom 22. August 1990, der gemäß Art. 9 Abs. 2 EV i. V. m. Anlage II Kap. IV Abschn. I Nr. 7 des EV als Bundesrecht fortgilt. Nach dieser Vorschrift ist ausgesondertes Militärvermögen der Treuhandanstalt zu übertragen. Dabei erfaßt der Begriff Militärvermögen nicht nur Gegenstände, die militärischen Zwecken im engeren Sinne gedient haben, wie sich bereits der in § 1 Abs. 1 der 2. DVO vorgenommenen Unterscheidung zwischen der Verwertung von ausgesonderter Wehrtechnik einerseits und der Privatisierung von ausgesonderten Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen, die sich in der Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung befanden, andererseits entnehmen läßt. Überdies waren die Grenzen der Verwaltungstätigkeit in der ehemaligen DDR wesentlich weiter gesteckt als in der Bundesrepublik Deutschland, so daß dort z. B. auch zweckgebundene Wohnungen und Ferienheime eines Verwaltungsträgers als Annex zur eigentlichen Verwaltungsaufgabe Verwaltungsvermögen darstellten (vgl. Urteil des Kammergerichts vom 13. März 1992 - 15 U 5526/91 - DtZ 1992, 243). Dies trifft auch auf das streitgegenständliche Grundstück zu, das zu einer von Angehörigen der ehemaligen NVA und ihren Familienmitgliedern bewohnten Einfamilien-Reihenhaus-Siedlung in Eggesin gehörte, also für die Wohnraumversorgung von Beschäftigten der NVA herangezogen wurde und daher mittelbar ebenfalls der Sicherstellung des militärischen Auftrages der NVA diente.

Bei dem Grundstück handelt es sich auch um ausgesondertes Militärvermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 der 2. DVO. Darunter ist nach Sinn und Zweck der Bestimmung jeder Vermögensgegenstand zu verstehen, bei dem das Ministerium für Abrüstung und Verteidigung durch einen nach außen verlautbarten Willensakt zu erkennen gegeben hat, daß er nicht mehr für militärische Zwecke benötigt wird (vgl. § 2 Abs. 1 der 2. DVO). Dieser Willensakt lag hier im Abschluß des Grundstückskaufvertrages mit den Kl. vom 26. September 1990, denn hierdurch hat das Ministerium für Abrüstung und Verteidigung zu erkennen gegeben, daß das Grundstück künftig ausschließlich der privaten Nutzung zur Verfügung stehen solle, womit zugleich seine weitere Verwendung für militärische Zwecke selbst im weitesten Sinne ausgeschlossen wurde.

Nach § 2 Abs. 2 der 2. DVO "ist" ausgesondertes Militärvermögen auf die Treuhandanstalt zu übertragen. Der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, daß neben der Aussonderung ein gesonderter Übertragungsakt erforderlich ist. Diese Auffassung wird durch § 2 Abs. 3 und 4 der 2. DVO bestätigt, die ebenfalls zwischen der Aussonderung des Militärvermögens und seiner Übertragung unterscheiden. Es muß angenommen werden, daß der Übertragungsakt entsprechend dem System des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 2. DVO noch geltenden DDR-Rechts, das zwischen Eigentum und Rechtsträgerschaft unterschied, den Übergang der Rechtsträgerschaft zum lnhalt haben sollte. Das Militärvermögen und die dazugehörigen Grundstücke standen bis zum 3. Oktober 1990 im Eigentum des Volkes, dessen Träger der sozialistische Staat war. Die "operative Verwaltung" der zum Volkseigentum gehörenden Vermögensgegenstände lag beim jeweiligen Rechtsträger, der insbesondere für die Entscheidung über die Nutzung, die Erhaltung der Substanz und den Schutz dieser Vermögenswerte verantwortlich war (vgl. § 2 Abs. 3 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969, GBl. DDR II, 433). Mit dem Erlaß des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 traf der DDR-Gesetzgeber eine grundsätzliche Entscheidung über das weitere Schicksal des volkseigenen Vermögens dahingehend, daß dieses Vermögen, soweit es nicht auch künftig für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung benötigt wurde (vgl. § 1 Abs. 5 des THG), privatisiert werden sollte. Für die Durchführung der Privatisierung sollte im Auftrag des Ministerrates der DDR die Treuhandanstalt zuständig sein (§ 1 Abs. 3 THG). Zu dem volkseigenen Vermögen, das nicht mehr für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt wurde und deshalb der Privatisierung zur Verfügung stehen sollte, zählte auch das ausgesonderte Militärvermögen. Den Grundsätzen des DDR Rechts entsprechend mußte daher eine Regelung getroffen werden, welche die Beendigung der Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung hinsichtlich dieser Vermögensmasse und den Beginn der ausschließlichen Zuständigkeit der Treuhandanstalt festlegte. Dies ist mit der 2. DVO geschehen. Dabei hat der DDR Gesetzgeber allerdings nicht die gebotenen Konsequenzen aus dem Umstand gezogen, daß mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 das Institut des Volkseigentums sowie das Institut der Rechtsträgerschaft weggefallen sind, da das Zuordnungssubjekt des Volkseigentums, der sozialistische Staat, zu diesem Zeitpunkt untergegangen ist. Eine allgemeine Rechts- und Funktionsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland hat nicht stattgefunden, vielmehr sollte eine solche durch die differenzierte Regelung in den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages gerade vermieden werden.

Damit stellt sich die Frage, was mit solchen Gegenständen des Militärvermögens geschehen soll, die bis zum 3. Oktober 1990 vom Ministerium für Abrüstung und Verteidigung ausgesondert, aber noch nicht auf die Treuhandanstalt übertragen worden waren. Die 2. DVO enthält in diesem Punkt eine - ausfüllungsbedürftige - Lücke. Zwar wäre es denkbar, das noch nicht übertragene Militärvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag als Finanzvermögen unter der Treuhandverwaltung des Bundes zu qualifizieren, das vom Bundesfinanzministerium erst noch auf die Treuhandanstalt übertragen werden muß. Diese Lösung verträgt sich jedoch nicht mit dem Wortlaut des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag, der zum Ausdruck bringt, daß das frühere volkseigene Vermögen, welches der Treuhandanstalt im Rahmen ihrer Privatisierungsaufgabe übertragen ist, nicht der Treuhandverwaltung des Bundes unterliegen soll. Daran, daß das ausgesonderte Militärvermögen der ehemaligen NVA der Treuhandanstalt für ihre Privatisierungsaufgabe zur Verfügung stehen soll, kann angesichts der Übernahme der 2. DVO durch den Gesetzgeber des Einigungsvertrages in das Bundesrecht kein Zweifel bestehen. Danach dürfte es dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entsprechen, bei Gegenständen des ehemaligen Militärvermögens, die im Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland bereits ausgesondert, aber noch nicht übertragen waren, auf einen gesonderten Übertragungsakt, der angesichts der dargestellten Rechtslage nur den Charakter einer bloßen Formalität hätte, ganz zu verzichten und in diesen Fällen einen gesetzlichen Eigentumsübergang auf die Treuhandanstalt mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 anzunehmen.

(b) Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, da jedenfalls die Kl. durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sind. Die Kl. haben durch den Abschluß des Grundstückskaufvertrages vom 26. September 1990 und ihre Eintragung im Grundbuch kein wirksames Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück erlangt. Nach Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB richtet sich der Eigentumsübergang an einem Grundstück nach den in der DDR bis zum 2. Oktober 1990 geltenden Vorschriften, wenn der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gestellt worden ist. Wurde hingegen der Antrag auf Umschreibung erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt, war jedoch der Grundstückskaufvertrag vor dem 3. Oktober 1990 beurkundet worden, so ist eine nach § 873 BGB an sich erforderliche gesonderte Auflassung entbehrlich, wenn die am 2. Oktober 1990 geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuches (ZGB) der früheren DDR über den Eigentumsübergang eingehalten worden sind.

Zu welchem Zeitpunkt die Kl. den Antrag auf Umschreibung des Grundbuches gestellt haben, läßt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Sollten die Kl. bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts einen Antrag auf Umschreibung gestellt haben, so scheitert ihr Eigentumserwerb daran, daß die Voraussetzungen für den Eigentumsübergang an dem streitgegenständlichen Grundstück nach den bis zum 2. Oktober 1990 fortgeltenden Bestimmungen des ZGB der DDR nicht vorlagen. Nach § 27 ZGB trat der Erwerb des Eigentums nur ein, wenn der Veräußerer - hier das Ministerium für Abrüstung und Verteidigung - entweder selbst Eigentümer oder zur Veräußerung berechtigt war. Weder die eine noch die andere Voraussetzung war gegeben. Eigentümer des Grundstücks war nicht das veräußernde Ministerium, sondern der Zentralstaat. Durch § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude (Verkaufsgesetz) vom 7. März 1990 (GBl. DDR I, 157) i. V. m. § 5 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. März 1990 (GBl. DDR I, 158) war das Ministerium zwar ermächtigt worden, die in seiner Rechtsträgerschaft befindlichen Grundstücke, die mit volkseigenen Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut waren, zu veräußern. Mit Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 der 2. DVO am 29. August 1990 war ihm diese Verfügungsbefugnis jedoch wieder entzogen worden. Denn § 2 Abs. 2 der 2. DVO, der bestimmt, daß ausgesondertes Militärvermögen auf die Treuhandanstalt zu übertragen ist, kann nur dahin verstanden werden, daß die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums auf eine andere natürliche oder juristische Person allein der Treuhandanstalt zustand. Dies folgt auch aus der in § 1 des Treuhandgesetzes getroffenen und durch die 2. DVO für den Bereich des ausgesonderten Militärvermögens konkretisierten Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, wonach die Privatisierung und Verwertung des volkseigenen Vermögens ausschließlich Sache der Treuhandanstalt sein soll. Mit dem Inkrafttreten der 2. DVO am 29. August 1990 war daher zugleich eine entsprechende Beschränkung der Verfügungsmacht des bis dahin verfügungsbefugten Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung im Außenverhältnis verbunden. Am 26. September 1990, als die Kl. mit dem Ministerium für Abrüstung und Verteidigung den Kaufvertrag über das Grundstück abschlossen, war das Ministerium zur Veräußerung daher nicht mehr berechtigt, so daß die Kl. aufgrund des Vertrages gemäß § 27 ZGB nicht mehr wirksam Eigentum erwerben konnten.

Nichts anderes kann im Ergebnis dann gelten, wenn die Kl. den Antrag auf Umschreibung des Grundbuchs erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt haben sollten. In diesem Fall wäre für einen wirksamen Erwerb des Grundstücks gemäß § 873 BGB eine gesonderte Auflassung erforderlich gewesen, da - wie vorstehend dargelegt - bei dem Grundstücksgeschäft die Vorschriften des ZGB der früheren DDR nicht eingehalten worden sind. Der Grundstückskaufvertrag vom 26. September 1990 enthält jedoch keine Auflassungserklärung. Sie sind auch in dem zwischen den Kl. und der Standortverwaltung der Bundeswehr in Eggesin geschlossenen Änderungsvertrag vom 29. Januar 1991 nicht enthalten. Mit diesem Vertrag wurde lediglich die Bezeichnung des verkauften Grundstücks richtiggestellt, jedoch keine inhaltliche Änderung oder Ergänzung des Vertrags vom 26. September 1990 vorgenommen.

Auch ein Recht der Kl. zum Besitz am Grundstück als möglicherweise verletztes Recht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Der mit dem Ministerium für Abrüstung und Verteidigung abgeschlossene Kaufvertrag konnte den Kl. ein solches Recht nicht vermitteln, da das Ministerium, wie gezeigt, im fraglichen Zeitpunkt über das Grundstück keine Verfügungsbefugnis mehr besaß und damit auch kein "Recht" zum Besitz mehr einräumen, sondern allenfalls den Besitz der Kl. als faktisches Herrschaftsverhältnis tolerieren konnte. Ebensowenig war der im Januar 1991 mit der Standortverwaltung der Bundeswehr in Eggesin geschlossene Vertrag geeignet, den Kl. ein Besitzrecht zu gewähren. Zum einen war ein solches Besitzrecht gar nicht Gegenstand des Vertrages, zum anderen konnte die Bundeswehr bzw. das Bundesverteidigungsministerium wegen des aus § 2 Abs. 2 der 2. DVO zu entnehmenden Verfügungsverbots ebensowenig wie zuvor das Ministerium für Abrüstung und Verteidigung ein solches Recht wirksam begründen.