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Mietzinsvereinbarung durch vorbehaltlose Zahlung des geforderten Mietzinses

LG Berlin61 S 338/8623.02.1987GE 1987, 881

§§ 305, 535 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In einer einseitigen Mieterhöhungserklärung liegt auch das Angebot des Vermieters, sich auf den geforderten höheren Mietzins zu einigen. Zahlt daraufhin der Mieter diesen Mietzins über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos, ist dadurch das An gebot angenommen und der geforderte höhere Mietzins wirksam vereinbart worden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat von seinem bekl. Mieter durch eine einseitige Mieterhö hungserklärung die Erhöhung des Kaltmietzinses ab Mai 1983 und durch eine weitere Erklärung ab Mai 1984 verlangt. Auf beide Erklärungen hat der Bekl. den geforderten Mietzins vorbehaltlos bis November 1984 gezahlt. Die ab Dezember 1984 geforderten Mietzinsrückstände hat das AG mit der Be gründung abgewiesen, die Mieterhöhungserklärungen aus den Jahren 1983 und 1984 seien unwirksam. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Berufung ist stattzugeben, denn sie ist begründet. Die Kl. kann von dem Bekl. Zahlung der Mietzinsbeträge aus § 535 des BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 8. Dezember 1982 verlangen, denn die Parteien haben die Erhöhung des ursprünglich vereinbart gewesenen Kaltmietzinses von 1346,88 DM auf 1405,04 DM ab Mai 1983 und weiter auf 1497,96 DM ab Mai 1984 vereinbart. Das folgt aus der insgesamt 19 mal erfolgten vorbe haltlosen Zahlung der Erhöhungsbeträge bis November 1984.

Dahinstehen kann, ob die einseitigen Erhöhungserklärungen als solche zu lässig und begründet waren und ob dadurch die Vertragsmiete sich bereits entsprechend erhöht hatte. Denn zahlt ein Mieter auf eine Mieterhöhung serklärung wie hier vorbehaltlos die erhöhte Miete, so ist damit der erhöhte Mietzins wirksam vereinbart worden (einverständliche Vertragsänderung). Denn durch die anhaltende Zahlung des erhöhten Mietzinses hat der Bekl. mit hinreichender Eindeutigkeit zu erkennen gegeben, daß er damit auch sein Einverständnis zur Mieterhöhung erklären wollte (Kammer in MDR 1982, 235; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraum-Schutzgesetze, 5. Aufl. Rdn. C 115). Das gilt auch für den Fall vertraglich vereinbarter Schriftform für Ver tragsänderungen (so KG 8 U 2175.73 vom 30. Mai 1974).

In einer Erhöhungserklärung liegt auch das Angebot des Vermieters, sich auf den erhöhten Mietzins zu einigen, denn die Kl. wollte die erhöhten Mie ten zum Vertragsinhalt machen. Dieses Angebot hat der Bekl. dadurch an genommen, daß er auf die erste Erhöhungserklärung hin den erhöhten Mietzins 19 Monate lang und auf die zweite Erhöhungserklärung hin den weiter erhöhten Mietzins sieben Monate lang vorbehaltlos entrichtet hat. Der Bekl. hat dadurch zu erkennen gegeben, auf förmliche Zustimmungsverlan gen i.S. von § 2 des MHG oder auf die Formalien einer Erklärung nach § 10 des WoBindG zu verzichten. Die Parteien waren auch nicht gehindert, sich auf einen höheren Mietzins zu einigen, wie sich aus § 10 des MHG ergibt. Ob der Bekl. die Rechtslage seinerzeit zutreffend beurteilt hat oder nicht, ist nicht entscheidend. Denn aus seinem tatsächlichen Verhalten folgt, daß er den Wünschen der Kl. nach Zahlung der jetzt streitigen Erhöhungsbeträge auf Dauer entsprechen wollte. Damit sind die erhöhten Mieten an die Stelle der zunächst vereinbart gewesenen Miete getreten.

Der Bekl. kann die in der Zahlung der Erhöhungsbeträge liegende Annah me des Erhöhungsangebots der Kl. nicht mit Erfolg anfechten, denn sein et waiger Irrtum liegt in dem Motiv seiner Zahlungen, nämlich in der möglicher weise irrigen Annahme, die Kl. sei berechtigt, die Zustimmung zu den Mie terhöhungen zu verlangen. Ein bloßer Motivirrtum berechtigt zur Anfechtung nicht.

Daß die Kl. den Bekl. durch die Erhöhungserklärungen arglistig getäuscht habe, ist nicht erkennbar. Der Bekl. behauptet nicht, die Kl. habe gewußt, daß ihre Erklärungen, für sich allein, eine Erhöhung der Vertragsmiete nicht hatten bewirken können.