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Mietzinserhöhung wegen Erhöhung der Instandhaltungspauschale

AG Tempelhof-Kreuzberg15 C 307/8608.01.1988GE 1988, 587

§ 10 WoBindG, § 28 II. BV

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietzinserhöhung wegen Erhöhung der Instandhaltungspauschale; Mietzinserhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen; Mietpreisbindung, Neubau; Mietzinserhöhung; Mieterhöhungserklärung; Instandhaltungspauschale, Erhöhung; Modernisierungskostenumlage, Erhöhung; Genehmigung der WBK; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Zusatzberechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine auf die Erhöhung der Instandhaltungspauschalen gestützte Zusatzberechnung im preisgebundenen Neubau genügt den Erfordernissen nach § 10 Wohnungsbindungsgesetz, wenn die zugrundeliegende Bestimmung (§ 28 II. BV) in Verbindung mit der Angabe des Schlüssels, der Gesamtwohnfläche des Mietshauses sowie des alten und neuen Ansatzes genannt ist, sofern dem Mieter irgendwann vor Abgabe einer solchen Mieterhöhungserklärung eine vollständige Wirtschaftlichkeitsberechnung ausgehändigt worden ist.

2. Zur Frage, ob bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen bei preisgebundenen Neubauwohnungen die "Genehmigung" der Bewilligungsstelle beizufügen ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Mieterhöhungserklärung vom 16. Oktober 1984 ist unwirksam. Zum einen baut sie infolge Unwirksamkeit der vorangegangenen Mieterhöhungserklärung vom 18. Juni 1984 hinsichtlich der alten Kaltmiete auf einem falschen Betrag auf. Zum anderen war hinsichtlich der Modernisierungskostenerhöhung die schriftliche Genehmigung der WBK der Mieterhöhungserklärung nicht beigefügt. Die bloße Auslage des Genehmigungsschreibens zur Einsichtnahme bei der Hausverwaltung genügt nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 WoBindG den Anforderungen nicht.

Mietzinserhöhung wegen Erhöhung der Instandhaltungspauschale — AG Tempelhof-Kreuzberg 15 C 307/86 — vera