Mietzinserhöhung durch Zahlung verlangter Miete
§§ 305, 812, 535 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietzinserhöhung durch Zahlung verlangter Miete; Öffentlich geförderter Wohnraum; Mietzinserhöhung; Mieterhöhungserklärung; formell unwirksam; Mietzins; preisrechtlich zulässiger; Zahlung des verlangten Mietzinses; Vertragsänderung; konkludente; Rückforderungsanspruch; ungerechtfertigte Bereicherung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlt der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung auf eine formell unwirksame Mieterhöhungserklärung gleichwohl den verlangten Mietzins, scheidet ein Rückforderungsanspruch auch dann aus, wenn der Mietvertrag keine Mietpreisgleitklausel enthält.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zutreffend führen die Bekl. zunächst aus, daß ihnen eine wirksame Mieterhöhungserklärung nicht zugegangen ist. Ferner führen sie zutreffend aus, daß § 2 Ziff. (6) des Mietvertrages keine Mietgleitklausel enthält. Diese Regelung bestimmt vielmehr lediglich, daß die Kl. die Miete entsprechend den gesetzlichen Be stimmungen erhöhen darf; nicht gesagt ist damit jedoch, daß sich die Miete automatisch erhöht, wenn dies zulässig ist. Dieser Inhalt ist der Klausel selbst bei wohlwollendster Auslegung nicht zu entnehmen.
Ein Rückforderungsanspruch ist jedoch nur dann gegeben, wenn die tatsächlich ge-zahlte Miete über der preisrechtlich zulässigen liegt. Entgegen der Ansicht der Bekl. ist nicht auf die Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung abzustellen. Zahlt ein Mieter auf eine formell unwirksame Mieterhöhungserklärung gleichwohl den verlangten Mietzins, so scheidet ein Rückforderungsanspruch stets dann aus, wenn die ge-zahlte Miete preisrechtlich zulässig ist, weil in diesem Fall der Vermieter nicht rechts-grundlos bereichert ist. Die formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung sollen den Mieter in die Lage versetzen, die Berechtigung der Erhöhung zu prü-fen. Dabei soll sichergestellt werden, daß der Vermieter keine überhöhten und damit preisrechtswidrigen Mieten erhält. Durch die dauernde Zahlung der Miete von 531,85 DM seit April 1984 seitens der Bekl. und deren Annahme durch die Kl. haben die Par-teien konkludent zumindest bis 31.11.1987 eben diese Miete vereinbart.
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Anmerkung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig.