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Mietzinserhöhung durch Zahlung verlangter Miete

AG Tempelhof-Kreuzberg9 C 87/8818.11.1988GE 1989, 103

§§ 305, 812, 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietzinserhöhung durch Zahlung verlangter Miete; Öffentlich geförderter Wohnraum; Mietzinserhöhung; Mieterhöhungserklärung, formell unwirksam; Mietzins, preisrechtlich zulässiger; Zahlung des verlangten Mietzinses; Vertragsänderung, konkludente; Rückforderungsanspruch, ungerechtfertigte Bereicherung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zahlt der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung auf eine formell unwirksame Mieterhöhungserklärung gleichwohl den verlangten Mietzins, scheidet ein Rückforderungsanspruch auch dann aus, wenn der Mietvertrag keine Mietpreisgleitklausel enthält.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zutreffend führen die Bekl. zunächst aus, daß ihnen eine wirksame Mieterhöhungserklärung nicht zugegangen ist. Ferner führen sie zutreffend aus, daß § 2 Ziff. (6) des Mietvertrages keine Mietgleitklausel enthält. Ein Rückforderungsanspruch ist jedoch nur dann gegeben, wenn die tatsächlich gezahlte Miete über der preisrechtlich zulässigen liegt. Entgegen der Ansicht der Bekl. ist nicht auf die Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung abzustellen. Zahlt ein Mieter auf eine formell unwirksame Mieterhöhungserklärung gleichwohl den verlangten Mietzins, so scheidet ein Rückforderungsanspruch stets dann aus, wenn die gezahlte Miete preisrechtlich zulässig ist, weil in diesem Fall der Vermieter nicht rechtsgrundlos bereichert ist. Die formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung sollen den Mieter in die Lage versetzen, die Berechtigung der Erhöhung zu prüfen. Dabei soll sichergestellt werden, daß der Vermieter keine überhöhten und damit preisrechtswidrigen Mieten erhält. Durch die dauernde Zahlung der Miete von 531,85 DM seit April 1984 seitens der Bekl. und deren Annahme durch die Kl. haben die Parteien konkludent zumindest bis 31.11.1987 eben diese Miete vereinbart.