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Mietzinsanspruch bei vorfristigem Auszug des Mieters und Einzug des künftigen Nachmieters

AG Spandau7 C 708/8528.01.1986unveröffentlicht

§ 552 Satz 3 BGB, § 535 Satz 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietzinsanspruch bei vorfristigem Auszug des Mieters und Einzug des künftigen Nachmieters; Mietzinsanspruch; Gebrauchsgewährung; Mieterwechsel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die vorzeitige Übergabe von Räumen an den neuen Mieter allein läßt die Mietforderung gegen den vorfristig ausgezogenen Vormieter nicht entfallen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. haben das Mietverhältnis mit den Kl. gekündigt. Ende Juli 1985 haben die Bekl. die Wohnung vollständig geräumt und die Schlüssel der Hausverwaltung zurückgegeben; das Mietverhältnis wäre aufgrund der Kündigungsfrist mit Ablauf des Monats September 1985 beendet. Zum 15. August vermieteten die Kl. die Räume weiter und überließen sie bereits Anfang August 1985 den neuen Mietern.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die vorzeitige Übergabe der Räume an den neuen Mieter läßt die Mietforderung der Kl. gegen die Bekl. für die erste Hälfte des August 1985 nicht entfallen, denn entscheidend ist allein, daß das neue Mietverhältnis erst mit Wirkung ab 15.8.1985 begann und die Nachmieter auch erst seitdem den Mietzins schulden. Die Kl. erzielen also für die erste Hälfte des August 1985 nicht etwa einen doppelten Mietzins. Aus der vorzeitigen Überlassung der Räume an die neuen Mieter kann die Bekl. jedoch keine Rechte herleiten, weil sie unstreitig die Wohnung Ende Juli 1985 freiwillig geräumt zurückgegeben und somit keine Besitzansprüche mehr geltend machte.

Mietzinsanspruch bei vorfristigem Auszug des Mieters und Einzug des künftigen Nachmieters — AG Spandau 7 C 708/85 — vera