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Mietzinsanpassung, Beschwer für -

BGHXII ZR 24/9914.04.1999unveröffentlicht

ZPO § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietzinsanpassung, Beschwer für -; Beschwer, - für Zustimmung zur Mietzin- sanpassung; Wert der -

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Wert der Beschwer durch eine Verurteilung zur Zustimmung zu einer Mietzinsanpassung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. (...)

II. (...)

1. Der Ansicht der Bekl., ihre Beschwer sei nach § 3 ZPO auf den Gesamtbetrag der Erhöhungen für die Zeit vom 15. De zember 1997 bis Ende Juli 2004 (Ablauf der aufgrund Option um weitere fünf Jah re verlängerten Festmietzeit von zehn Jahren) und damit auf über 60.000 DM festzusetzen, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Parteien nach § 3 Abs. 2 des Mietvertrages nach Ab lauf von (jeweils) fünf Jahren über eine Anpassung des Mietzinses an den dann geltenden Marktmietzins für weitere fünf Jahre zu verhandeln haben. Das hat zur Folge, daß die Zustimmung zur Mieter höhung, zu der die Bekl. verurteilt wur den, nach spätestens fünf Jahren auf Abänderungsverlangen einer der Partei en durch eine neue, von der zuvor ver einbarten Mietzinshöhe unabhängigen Anpassung zu ersetzen ist. Selbst wenn man den Gesamtbetrag der Erhöhungen für die Dauer von fünf Jahren (60 x 906,40 DM) zugrunde legen würde, er gäbe sich keine 60.000 DM überstei gende Beschwer.

2. Den Wert der Beschwer einer zur Zu stimmung zu einer Mietzinsanpassung verurteilten Partei hat das Gericht nach der allgemeinen Regel des § 3 ZPO nach freiem Ermessen anhand des wirt schaftlichen Interesses des Kl. an der Anpassung zu bewerten (vgl. Senatsbe schluß vom 26. Mai 1993 - XII ZR 32/91 - BGHR ZPO § 3 Interesse, wirt schaftliches 1).

a) Insoweit bedarf es hier keiner Ent scheidung, ob die Beschwer bei einer langfristig bindenden Mietzinsanpassung in Anlehnung an diesen Senatsbeschluß, der zu einer Zeit erging, als noch § 9 ZPO a. F. galt (zwölfeinhalbfacher Jah resbetrag), weiterhin im Regelfall mit dem dreifachen Jahresbetrag der Erhö hung oder Herabsetzung zu bewerten ist, oder ob das Ermessen in diesen Fällen durch die Sonderregelung des § 9 ZPO n. F. (im Falle des Satzes 1 dreieinhalb facher Jahresbetrag) eingeschränkt wird (vgl. BVerfG NJW 1996, 1531; Gärtner WuM 1997, 160 f. m. N.).

b) Im vorliegenden Fall ist nämlich bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interes ses nach dem Rechtsgedanken des § 9 Satz 2 ZPO ein kürzerer Zeitraum zu grunde zu legen.

Es kann dahinstehen, ob der von den Bekl. erstmals im Verfahren zur Höher festsetzung der Beschwer vorgetragene Umstand, sie hätten ihre Verlängerungs option gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Mietvertrages ausgeübt, indem sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Festmietzeit ge kündigt hätten, bei der Festsetzung der Beschwer durch das am 27. November 1998 verkündete Urteil des Berufungsge richts überhaupt berücksichtigt werden kann. Denn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage war die Frist zur Kündigung, deren Unterbleiben als Ausübung der Option gelten sollte, entgegen der Auffassung der Bekl. noch nicht abgelaufen.

Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen zum Tag der Übergabe und damit zum Beginn der Festmietzeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Mietver trages getroffen. Dem nicht bestrittenen Vortrag des Kl. (GA I 123 i. V. m. GA I 135) ist jedoch zu entnehmen, daß das Mietverhältnis am 1. Januar 1990 be gonnen hatte. Somit stand im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung am 27. November 1998 noch nicht fest, ob sich das Mietverhältnis durch Ausübung der Option über den 31. Dezember 1999 (Ablauf der Festmietzeit) hinaus verlän gern würde.

Die Beschwer der Bekl. durch das ange fochtene Urteil entspricht daher dem Ge samtbetrag der Erhöhungen für die Zeit vom 15. Dezember 1997 bis 31. Dezem ber 1999 = 24,5 x 906,40 DM = 22.206,80 DM.

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