Mietzins für vollen Monat bei verspäteter Rückgabe im Laufe des Monats als Nutzungsentschädigung
BGB §§ 280, 281, 546 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietzins für vollen Monat bei verspäteter Rückgabe im Laufe des Monats als Nutzungsentschädigung; Mietausfallschaden
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gibt der Mieter die Räume mitten im Monat zurück, kann der Vermieter Nutzungsentschädigung für den gesamten Monat verlangen. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen: (...)
häufig von der Redaktion verfasst
Der Kl. steht der Anspruch aus § 546 a Abs. 1 BGB n. F. bzw. § 557 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. auch für den gesamten Monat März 2003 zu. Dem steht nicht entgegen, daß die Rückgabe der Schlüssel und damit des Wohnraums am 3.3.2003 erfolgt ist. Soweit nämlich die Rückgabe zur Unzeit geschieht, d. h. nicht zum Schluß einer Berechnungsperiode, also bei Mietverträgen regelmäßig zum Ende eines Monats, kann Nutzungsentschädigung für den gesamten Zeitraum bis zum Schluß dieser Berechnungsperiode verlangt werden (vgl. Palandt-Weidenkaff, a. a. O., § 546 a Rn. 11; Bub/Treier-Scheuer, Kap. V A Rn. 75 mit weiteren Nachweisen). Diesen Anspruch konnte die Kl. auch bereits zum 7.3.2003 geltend machen, da die Nutzungsentschädigung gem. § 546 a BGB n. F. bzw. § 557 BGB a. F. zum selben Zeitpunkt fällig wird wie der vereinbarte Mietzins (vgl. Palandt/Putzo, 57. Aufl., § 557 Rn. 8 m. w. N.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache muß der Mieter Nutzungsentschädigung zahlen. Streitig ist der Umfang, wenn der Mieter die Räume im laufenden Monat zurückgibt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte die Räume nicht zum Ende des Mietverhältnisses zurückgegeben, sondern erst in der ersten Woche eines der folgenden Monate. Der Vermieter verlangte Nutzungsentschädigung für den vollen Monat und erhielt damit beim Landgericht Recht.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Potsdam kam zu dem Ergebnis, daß Nutzungsentschädigung für den gesamten Zeitraum bis zum Schluß der Berechnungsperiode, die bei Mietverträgen regelmäßig zum Ende eines Monats liege, verlangt werden kann.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zum zeitlichen Umfang eines Nutzungsentschädigungsanspruches nach § 546 a BGB hat sich in letzter Zeit ein Streit entwickelt. Hierzu wird auf die Entscheidungen des 8. Senat des Kammergerichts (GE 2001, 989) und des 20. Senats des Kammergerichts (GE 2003, 253) Bezug genommen. Der Streit erscheint unnötig. Nach dem klaren Wortlaut des § 546 a BGB besteht der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nur für die Dauer der Vorenthaltung. Diese endet mit Rückgabe der Mietsache. Geschieht das zur Unzeit, kann also der Vermieter nicht nahtlos die Räume weitervermieten, zum Beispiel weil er gar nicht wissen konnte, wann der Mieter die Räume zurückgibt, kann er Schadensersatz aus Verzug geltend machen. Nichts anderes besagt auch die Entscheidung des 8. Senats des Kammergerichts aus dem Jahre 2001, so daß die Entscheidung des 20. Senats gar keine Abweichung vom 8. Senat bedeutet. Denn der 8. Senat hat nicht von Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB, jetzt § 546 a BGB gesprochen, sondern von Verzugsschaden. Dieser Anspruch unterliegt keinem "Automatismus", sondern bedarf der Geltendmachung unter Beibringung eines substantiierten Sachvortrages. Hierzu hat der 8. Senat des Kammergerichts offenbar die Ansicht vertreten, daß die Erfordernisse zum Sachvortrag bei Rückgabe der Mietsache mitten im Monat, also zu einer Unzeit, verkürzt werden können, weil es auf der Hand liege, daß mitten im Monat nicht sogleich weitervermietet werden kann. Nur über die Anforderungen zum Sachvortrag insoweit kann man streiten.