Mietzins
ZPO §§ 592, 599; BGB §§ 535, 537
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietzins; Urkundenprozeß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Geltendmachung von Mietzinsansprüchen im Urkundenprozeß ist statthaft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Daß das Rechtsmittel der Berufung vorliegend hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann indes nicht festgestellt werden. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, daß das AG (Neunkirchen) die Bekl. zu Recht durch Urkundenvorbehaltsurteil zur Zahlung von Mietzins in Höhe von 6.361,95 DM unter Vorbehalt der Ausführung der den Bekl. zustehenden Rechte im Nachverfahren verurteilt hat. Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, § 543 ZPO. Ergänzend wird zu der Frage der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses zur Geltendmachung von Mietzinsansprüchen seitens des Vermieters verwiesen auf die Entscheidung des LG Bonn in WM 1986, S. 109, 110, die Entscheidung des LG München I in ZMR 1993, VIII Nr. 24 (Urt. v. 14.1.1993, Az: 8 S 4231/92) sowie die Kommentierung in Bub-Treier-Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. 1993, VIII, Rz. 41.
Ist danach davon auszugehen, daß ein Mietzinszahlungsanspruch im Wege des Urkundenprozesses geltend gemacht werden kann, wenn - wie hier - der Abschluß des Mietvertrages, die Höhe der monatlichen Mietzinsbeträge und deren jeweilige Fälligkeit vorgetragen und urkundlich belegt sind, wobei die Kammer keine Veranlassung sieht, eine von der zitierten Rechtsprechung bzw. Literatur abweichende Auffassung zu vertreten, kann die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung der Bekl. nicht als hinreichend erfolgversprechend angesehen werden.