Mietzins
MHG §§ 1, 2, 10
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietzins; Erhöhung; Klausel; Einzug weiterer Personen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die mietvertragliche Klausel, daß sich der Mietzins für jede weitere in die Wohnung einziehende Person um monatlich 80 DM erhöht, ist wirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 800 DM gemäß § 535 BGB. Danach ist die Bekl. verpflichtet, dem Kl. als ihrem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu zahlen.
Im Mietvertrag v. 24.11.1983 haben die Parteien unstreitig vereinbart, daß sich der Mietzins für jede weitere Person, die zu der Bekl. die angemietete Wohnung bezieht, um monatlich 80 DM erhöht.
Diese mietvertragliche Klausel ist entgegen der vom AG im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht wirksam. Vereinbarungen im Mietvertrag, die unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlungspflicht des Mieters in einem künftigen Zeitpunkt erhöhen, verstoßen nicht gegen § 10 MHG und sind wirksam, sofern der künftig maßgebende Betrag bestimmt oder doch bestimmbar ist. Derartige mietvertragliche Regelungen stellen nämlich die Vereinbarung eines bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Mietzinses unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts eines zukünftigen Ergebnisses dar und damit keine Mieterhöhung i. S. der §§ 2 ff. MHG. So sieht die von den Parteien in § 1 Ziff. 3 des Mietvertrages getroffene Vereinbarung die Zahlung weiterer 80 DM Mietzins im Monat allein unter der aufschiebenden Bedingung des Einzugs einer weiteren Person in die von der Bekl. angemietete Wohnung vor.
Diese aufschiebende Bedingung ist seit Mai 1988 eingetreten mit der Folge, daß die Bekl. verpflichtet ist, für die geltend gemachten Monate Mai 1988 bis einschließlich Januar 1989 weitere 80 DM Mietzins monatlich, insgesamt also 800 DM zu zahlen.
Daß der Enkel der Bekl. in die von ihr angemietete Wohnung eingezogen ist, ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits aus dem nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehenden Vorbringen des Kl. Unter Beziehen im Sinn der mietvertraglichen Regelung ist nämlich der Einzug zu dauerndem Aufenthalt unabhängig von dessen Zweck zu verstehen.
Daß der Enkel der Bekl. deren Wohnung in diesem Sinne bezogen hat, hat der Kl. im einzelnen dargelegt, indem er vorgetragen hat, der Enkel der Bekl. befinde sich seit über einem Jahr in deren Wohnung, lebe dort, gehe von dort auch seiner Arbeit nach und habe überdies sein Namensschild am Briefkasten angebracht.
Diesem Vorbringen ist die Bekl. nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten, so daß es nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Ihr pauschales Bestreiten, ihr Enkel lebe nicht bei ihr, reicht insoweit nicht, zumal die Bekl. bereits in erster Instanz eingeräumt hat, ihr Enkel befinde sich zeitweise in regelmäßigen Abständen zu ihrer Betreuung in ihrer Wohnung. Sieht man dies im Zusammenhang mit ihrem weiteren Vortrag, sie sei an den Herzklappen operiert und benötige regelmäßige Überwachung, so weist der Vortrag der Bekl. selbst vielmehr darauf hin, daß sich ihr Enkel dauernd in ihrer Wohnung aufhält. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vergleiche die Urteilsanmerkung von Richter am Landgericht Hubert Blank, Mannheim, in WM 1990, S. 219, der die streitgegenständliche Vereinbarung als Verstoß gegen §§ 10 Abs. 1 MHG, 549 Abs. 2 S. 3 BGB ansieht.