Mietzins
ZPO § 592; BGB § 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietzins; Wohnraummietverhältnis; Urkunde; Urkundenprozeß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietzinsforderungen im Wohnraummietverhältnis können im Urkundenprozeß geltend gemacht werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, daß die vorliegende Klage auf Mietzins im Urkundenprozeß zulässig und begründet ist. Von einer nochmaligen Darlegung der Rechtslage wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Ergänzend ist im Hinblick auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Bekl. lediglich noch folgendes auszuführen:
Nach der zwischenzeitlich bekanntgewordenen Entscheidung des BGH vom 10.3.1999 (NJW 1999, 1408 = NZM 1999, 401 = GE 1999, 568 = ZMR 1999, 380 = WM 1999, 345 = WPM 1999, 1286 = MDR 1999, 822) können Mietzinsforderungen im Urkundenprozeß geltend gemacht werden. Der BGH führt insoweit aus, § 592 ZPO eröffne grundsätzlich für alle Geldforderungen den Urkundenprozeß. In der Argumentation, daß im Mietrecht die Minderung kraft Gesetzes eintrete, liege kein überzeugendes Argument gegen die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses. Umstände, die den in der Urkunde verbrieften Anspruch einschränken oder beseitigen können, sind erst im Nachverfahren zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob der im Urkundenprozeß eingeklagte Anspruch kraft Gesetzes oder erst auf Einrede entfalle. Der BGH hat bei seiner Entscheidung keine Einschränkung dahingehend gemacht, daß dies nur für Geschäftsraummiete gelte.
Die Kammer kann sich der Ansicht des Klägervertreters (veröffentlicht in MDR 1999, 901), im Hinblick auf § 537 Abs. 3 BGB sei der Urkundenprozeß unstatthaft, wenn die besonders geschützten Rechte des Wohnraummieters berührt werden, nicht anschließen. Diese Ansicht steht in Widerspruch zur zitierten, eindeutigen Entscheidung des BGH, wonach Umstände, die zur Minderung führen können, erst im Nachverfahren zu berücksichtigen sind. Das Verbot einer zum Nachteil des Mieters abweichenden vertraglichen Regelung des Gewährleistungsrechts durch § 537 Abs. 3 BGB ist hiernach nicht berührt.
Im Hinblick darauf, daß die Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung einer Mietzinsforderung höchstrichterlich entschieden ist, kam die Einholung eines Rechtsentscheids - unabhängig davon, ob es sich um eine durch Rechtsentscheid nicht entscheidbare Verfahrensfrage handelt - nach § 541 ZPO nicht in Betracht.