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Mietzahlungspflicht während Instandsetzungsarbeiten des Vermieters

AG Schöneberg6 C 673/8430.01.1985GE 1985, 577

§ 552 Satz 3 BGB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietzahlungspflicht während Instandsetzungsarbeiten des Vermieters; Gebrauchsrecht (Mieter); fehlende Ausübung; vorzeitiger Auszug; Mietzins, Pflicht zur Entrichtung; Gebrauchsgewährung; Instandsetzungsarbeiten; Treu und Glauben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der vorfristig aus der Wohnung ausgezogene Mieter ist zur Entrichtung des Mietzinses nicht verpflichtet, solange der Vermieter in der Wohnung Instandsetzungsarbeiten ausführt, die die üblichen Ausbesserungen überschreiten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie noch die Miete für September verlangt.

Daß die Kl. gegenüber Herrn R. erklärt hat, sie beabsichtige, in der Wohnung Elektroarbeiten auszuführen, ist ohne Bedeutung. Das gilt selbst dann, wenn die Behauptung des Bekl. zutreffen sollte, die Kl. habe gegenüber Herrn R. weiter erklärt, aus diesem Grunde komme eine Vermietung ohnehin erst ab 1. Oktober 1984 in Betracht. Allerdings ist der Mieter in rechtsähnlicher Anwendung des § 552 Satz 3 BGB zur Entrichtung des Mietzinses nicht verpflichtet, solange der Vermieter in der Wohnung Instandsetzungsarbeiten ausführt, die die üblichen Ausbesserungen überschreiten, und deshalb außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch der Wohnung zu gewähren. Der Bekl. behauptet aber nicht, daß die Kl. im September 1984 wirklich Elektroarbeiten in der Wohnung ausgeführt habe und daß sie ihm deshalb den Gebrauch der Wohnung nicht hätte gewähren können, d. h. daß die Wohnung im September unbewohnbar gewesen sei. Er hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr nur erklärt, er wisse nicht, ob die Kl. Elektroarbeiten ausgeführt habe.