Mietzahlungspflicht des ausgezogenen Mitmieters
§ 557 BGB, § 556 BGB, § 421 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietzahlungspflicht des ausgezogenen Mitmieters; Gesamtschuldnerschaft; Mietzahlungspflicht; Mietermehrheit; Mitmieter; Auszug; Räumungsanspruch; gegen Mitmieter; Haftung nach Auszug; Nutzungsentschädigung; Haftung trotz Auszug
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zieht einer von mehreren Mietern einer Wohnung vorzeitig aus, kann er zwar nicht mehr auf Räumung in Anspruch genommen werden, er haftet jedoch auch in diesem Fall für die Folgen der unterbliebenen Räumung durch Mitmieter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Durch den Auszug des Bekl. aus der von ihm und seiner Ehefrau angemieteten Wohnung wurde das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet. Die Haftung eines Mieters besteht auch nach dessen Auszug aus der Mietwohnung fort. Grundsätzlich gilt dies auch für den Rückgabeanspruch des Vermieters. Mehrere Mieter schulden die Rückgabe als Gesamtschuldner. Steht allerdings fest, daß dem Mieter infolge des Auszuges eine Räumung nicht mehr möglich ist, so kann er hierauf nicht in Anspruch genommen werden. Der Mieter haftet in diesem Fall aber für die Folgen der unterbliebenen Räumung durch den Mitmieter, insbesondere haftet er auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II, Rdnr. 576).
Bei den geltend gemachten Prozeßkosten und der Nutzungsentschädigung für die Monate Juni und Juli 1988 handelt es sich um unmittelbar aus der verspäteten Rückgabe durch die Ehefrau des Bekl. folgende Schadensersatzansprüche, für welche der Bekl. haftet.