Mietzahlungsanspruch
BGB § 242; § 535 Abs. 2 ; § 536 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietzahlungsanspruch; Verwirkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Tatbestand der Verwirkung wird durch bloße Untätigkeit des Vermieters nicht erfüllt (Umstandsmoment). Das Vertrauen des Mieters, ein Dritter werde zahlen, braucht sich der Vermieter nicht entgegenhalten zu lassen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Gegenstand des Rechtsstreites ist die Geltendmachung von Mietzinsansprüchen aus dem Jahre 1987 bis einschließlich Februar 1989. Das AG hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Geltendmachung der Ansprüche verwirkt sei. Das LG hat in der Berufung der Klage stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Berufung ist zu entsprechen, denn die Klageansprüche sind nicht verwirkt. Daß die Kl. in dem Bekl. den Anschein erweckt habe, sie werde die eingeklagten Ansprüche nicht erheben, und sich dadurch in Widerspruch zu vorangegangenem Tun gesetzt habe, ist durch Tatsachen nicht untermauert. Bloßes Nichtstun seitens eines Gläubigers reicht grundsätzlich nicht aus, denn dieser Sachverhalt wird bereits von dem Institut der Verjährung erfaßt. Die Verjährungsfrist aber hatte für die Ansprüche aus 1987 erst am 1. Januar 1988, für die aus 1988 erst am 1. Januar 1989 und für diejenigen aus 1989 bei Zustellung des Mahnbescheides noch nicht zu laufen begonnen. Ob bei dieser Sachlage das für die Annahme der Verwirkung auch notwendige Zeitmoment gegeben ist, kann deshalb dahinstehen.
Das Vertrauen des Bekl., seine Ehefrau, von der er seit Oktober 1986 getrennt lebt und der er damals den in der Garage untergebrachten Kraftwagen überlassen hatte, werde entweder die Garagenmiete auch weiterhin bezahlen oder den Garagenmietvertrag kündigen, kann der Bekl. der Kl. nicht mit Erfolg entgegenhalten. Eine Kündigung durch die Ehefrau war rechtlich unmöglich. Das Vertrauen, ein Dritter werde zahlen, geht den Vertragspartner nichts an.