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Mietzahlung durch Sozialhilfeträger

AG Charlottenburg4 C 835/8617.03.1987GE 1987, 883

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietzahlung durch Sozialhilfeträger; Rückforderunganspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist nicht zur Rückzahlung von Mietzins gegenüber dem Träger der Sozialhil fe für den Zeitraum verpflichtet, für den ein Anspruch des Sozialhilfempfängers nicht be stand, gleichwohl aber Zahlungen an den Vermieter durch den Sozialhilfeträger erfolgt sind.

Sachverhalt:

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Die Bekl. war Vermieterin einer Wohnung in Berlin, die Herr A. als Mieter bewohnte. Im Rahmen der Leistung von Sozialhilfe übernahm der Kl. die Erfüllung der Mietforderungen, die der Bekl. gegen Herrn A. in Höhe von 245,- DM/ Monat zustanden. Dazu teilte der Kl. der Bekl. durch Schreiben vom 2.8.1983 mit: "Die Befriedigung erfolgt ausschließlich im Wege der Erfüllungsübernahme. Sie (d.h. der Vermieter) erwerben durch diese Erklärung (oder Vereinbarung) keine Rechte gegenüber dem Land Berlin." Für die Monate Oktober und November 1985 entfiel die Hilfsbedürftigkeit von Herrn A. Der Kl. hatte jedoch bereits die Miete für diese Monate auf ein Konto der Bekl. überwiesen. Er fordert diese Beträge nunmehr zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG eröffnet, weil es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit handelt. Dafür ist Voraussetzung, daß der Streitgegenstand unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts ist (Thomas/Putzo, § 13 GVG, Anm. 4). Streitgegenstand ist hier die Rückzahlung von Mietzins, die der Kl. aufgrund des Bundesso zialhilfegesetzes für den Mieter der Bekl. an letztere gezahlt hat. Zwar ist dieses Gesetz dem öffent lichen Recht zuzuordnen. Die Mietzahlung bzw. deren Rückforderung ist jedoch lediglich mittelbare Rechtsfolge des öffentlichen Sozialhilferechts, unmittelbar hingegen dem Privatrecht zugehörig. Denn die Leistung von Sozialhilfe erfolgt hier zweistufig. Ob überhaupt geleistet wird, richtet sich nach Bundessozialhilferecht. Die Abwicklung selbst, das Wie der Leistung, ist dagegen dem Priva trecht zugeordnet, wenn wie hier die Zuwendung in der Erfüllung einer privatrechtlichen Mietforde rung besteht. Ist aber die Leistung selbst privatrechtlich, kann für deren Rückforderung nichts ande res gelten.

Die Klage ist nicht begründet. Der Kl. kann seinen Anspruch nur auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB stützen. Dessen Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

Zwar hat die Bekl. etwas erlangt. Denn die Gutschrift der von dem Kl. überwiesenen Beträge auf dem Konto der Bekl. ist ein vermögenswerter Vorteil.

Dies geschah aber nicht durch Leistung des Kl. Für die Frage, wer Leistender ist, kommt es auf den Zweck der Zuwendung aus der Sicht des Empfänger an (Palandt-Thomas, BGB, 44. Auflage, § 812, Anm. 5, B, b). Aus der somit hier entscheidenden Sicht der Bekl. war Leistender ihr Mieter. Denn der Zweck der Zahlungen war die Erfüllung von Mietzinsforderungen, die der Bekl. gegen ihren Mieter zustanden. Daß die Zahlungen ausschließlich zu diesem Zweck erfolgten und nicht etwa als Leistun gen auf eine eigene Schuld des Kl. anzusehen sein sollten, hat der Kl. selbst mit seinem Schreiben vom 2.8.1983 der Bekl. gegenüber klargestellt. Eine Erlangung der Mietzinszahlungen in sonstiger Weise auf Kosten des Kl. scheidet aus, da die Bekl. die entsprechenden Kontogutschriften durch Leistung ihres Mieters erlangt hat.

Die Frage eines Durchgriffs, bei dem ausnahmsweise eine Rückabwicklung außerhalb der Leistungs verhältnisse möglich ist, ist hier ebenfalls zu verneinen. Denn ein Durchgriff setzt entweder einen Doppelmangel, also Fehler in beiden Leistungsverhältnissen voraus oder im Falle des § 822 BGB die Unentgeltlichkeit der Leistung im Valutaverhältnis. Hier aber liegt weder Unentgeltlichkeit vor, da die Bekl. als Gegenleistung Wohnraum zur Nutzung überlassen hat, noch ein Doppelmangel, da der Miet vertrag zwischen der Bekl. und ihrem Mieter wirksam war.