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Mietzahlung

LG Berlin29 S 115/8823.05.1989GE 1991, 517

BGB §§ 535 Abs. 2 , 362

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietzahlung; Überweisung; Kontogutschrift

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Befreiende Mietzinszahlungen bei Vereinbarungen zwischen Vor- und Nachmieter.

2. Erlöschen der Mietzinsforderung nach § 362 Abs. 1 BGB erst mit Gutschrift auf dem Konto des Vermieters.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die wirksame Kündigung beruht auf § 554 BGB. ... Die Bekl. kann sich auf eine Vereinbarung mit dem Vormieter nicht mit Erfolg berufen. Denn das zwischen den Parteien vereinbarte Mietverhältnis begann am 1. Mai 1987. Demzufolge war die Bekl. auch zur Entrichtung des Mietzinses für den Monat Mai verpflichtet. Etwaige Absprachen mit dem Vormieter, daß dieser die Miete übernehme, kann die Bekl. der Kl. gegenüber nur geltend machen, wenn die Zahlung ordnungsgemäß erfolgt ist. (...) Darüber hinaus mußte der Vormieter gegenüber der Kl. deutlich machen, daß es sich bei der Zahlung nicht etwa um eine eigene Mietzahlung handelte, sondern um eine solche der Bekl. Denn aus der Sicht der Kl. leistete der Vormieter eine Mietzahlung, zu der er nicht verpflichtet ge-wesen war. Die einzelnen Mietzahlungen sind an die Person des Verpflichteten (Mieters) gebunden. Die Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) gegenüber der Bekl. konnte nur eintreten, wenn ein Dritter für die Kl. als Erklärungsempfängerin erkennbar auf eine Verpflichtung der Bekl. gezahlt hat. Dies ist insbesondere bei einem Mieterwechsel erforderlich. Denn die Kl. muß in die Lage versetzt werden, die einzelnen eingehenden Mietzahlungen den Konten der verschiedenen Mieter gutzubringen. Nur dadurch ist eine ordnungsgemäße Verwaltung einer größeren Wohnanlage - wie hier - möglich. Unklarheiten beim Zahlungseingang und etwaige Rückbuchungen muß sich die Bekl. zurechnen lassen. Denn sie hat entsprechend ihrer Verpflichtung im Vertrag sicherzustellen, daß die Mieten von ihr pünktlich und in ihr zuzurechnender Weise auf das im Vertrag bezeichnete Konto der Kl. gutgeschrieben werden.

Hinsichtlich der Überweisungen im April 1988 gilt folgendes: Die Bekl. hat bei beiden Überweisungen jeweils die Kontonummer des Verrechnungskontos der Grundkreditbank angegeben. Diese Nummer entsprach jedoch nicht der in dem Mietvertrag angegebenen Kontonummer, so daß die Zah-lungen erst am 19. bzw. 25. April 1988 der Kl. gutgeschrieben worden sind. Maßgebend ist jeweils, zu welchem Zeitpunkt die Ansprüche des Vermieters (Kl.) erfüllt sind. Erst dann sind die Mietforderungen gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Es kommt also darauf an, ob dem Vermieter der überwiesene Betrag auf seinem Bankkonto gutgeschrieben ist (Roquette, Miete, 2. Auflage, § 554 Rdnr. 14). Die Kammer folgt dabei der Auffassung von Erman-Schopp, BGB, 7. Auflage, § 554 Anm. 11 nicht, wonach die Ein-zahlung auf das Bankkonto des Vermieters vor dem Zugang der Kündigung genügt, um diese unwirksam zu machen. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, in welchem das eingezahlte Geld dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird. Denn erst mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto erwirbt dieser aus der Leistung des Schuldners einen eigenen An-spruch gegen die kontoführende Bank und kann die Schuld infolgedessen als getilgt ansehen (Landgericht Berlin, GE 1982, 845).