Mietzahlung
BGB § 362
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietzahlung; Überweisung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter hat dafür zu sorgen, daß aus dem Überweisungsträger oder aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte eine Zuordnung ein-gehender Mietbeträge möglich ist.
2. Auch wenn den Vermieter eine grundsätzliche Nachforderungspflicht bei Mietzahlungen mit falschen Kontenbezeichnungen treffen mag, ist er nicht verpflichtet, durch größeren Aufwand die Herkunft von Zahlungen zu klären.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zutreffend geht das Amtsgericht zunächst davon aus, daß infolge der falschen Kontoangabe eine Tilgungswirkung nicht eintreten konnte. Auch mag dem Vermieter grundsätzlich eine Nachforschungspflicht obliegen, wenn Mietzahlungen mit falscher Kontobezeichnung eingehen. Stets müssen sich jedoch aus den Überweisungsträgern oder aufgrund anderer Umstände konkrete Anhaltspunkte für eine bestimmte Zuordnung der eingehenden Beträge ergeben. Dies kann durch Angabe des Mietobjektes oder des Namens des Mieters geschehen. Dadurch wird der Vermieter oder die als Erfüllungsgehilfin für ihn tätige Hausverwaltung in die Lage versetzt, mit verhältnismäßig geringem Aufwand eine Zuordnung der Zahlung vorzunehmen. Hier sind jedoch die Überweisungen durch ei-nen Dritten erfolgt; ohne Angabe einer Zweckbestimmung und unter Benennung eines falschen Kontos. Die Hausverwaltung hätte demnach - wenn überhaupt - nur unter größerem Aufwand die Herkunft der Überweisungen klären können. Denn durch die bloße Ermittlung des Zahlungsabsenders hätte sie die Bekl. als eigentliche Schuldnerin nicht feststellen können. Dazu hätte es weiterer Bemühungen der Kl. bedurft, etwa der Auf-forderung an den Dritten, seine Auftraggeberin zu benennen. Dies geht jedoch über den zumutbaren Umfang der von der Kl. durchzuführenden Bemühungen zur Ermittlung des Kostenschuldners hinaus. Es liegt im überwiegenden Risikobereich der Bekl. als zahlungspflichtige Mieterin, geeignete Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige Zahlungsabwicklung zu treffen, so daß bei eingetretenen Leistungsstörungen grundsätzlich die Mieterin als Schuldnerin dafür einzustehen hat.