Mietzahlung
BGB § 535 Abs. 2 ; § 535 Satz 2 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietzahlung; Banküberweisung; Kontonummer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sorgfaltspflichten der Mietvertragsparteien bei bargeldloser Mietzinszahlung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. hat am 27. Dezember 1989 bei einem Postamt zur Überweisung auf ein Konto der Kl. einen Betrag eingezahlt, der - wäre er bei der Kl. richtig angekommen - nicht zu einem die Kündigung rechtfertigenden Mietrückstand geführt hätte. Das Geld ist jedoch nicht bei der Kl. angekommen, weil die Bekl. mit leichter Fahrlässigkeit bei der 10stelligen Kontonummer eine weitere Ziffer eingefügt hatte. Die Bank konnte daher das Geld nicht (jedenfalls nicht ohne weiteres) zuordnen und buchte den Betrag auf ein Sonderkonto, auf dem sich jeweils unanbringbare Beträge befinden. Weitere Schritte leitete die Bank nicht ein. Deshalb wußte einer-seits die Kl. nicht, daß die Bekl. eine Zahlung zu ihren Gunsten erbringen wollte und wußte andererseits die Bekl. nicht, daß das Geld nicht bei der Kl. eingegangen war. Davon erfuhr die Bekl. erst durch die Kündigung und die daraufhin erhobene Klage. Noch vor Klagezustellung am 31. März 1990 hatte die Bekl. am 14. März 1990 bei dem Postamt einen Nachforschungsantrag gestellt, der allerdings erst am 2. Mai 1990 beantwortet worden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Rechtlich ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, daß Erfüllung im Sinne des § 362 BGB erst mit der tatsächlichen Gutschrift auf dem Konto der beauftragten Hausverwaltung der Kl. eingetreten ist. Weiterhin hatte die Bekl. als Schuldnerin dafür Sorge zu tragen, daß das Geld rechtzeitig bei der Kl. eingeht. Zu diesem Zwecke hatte sie - wenn sie das Geld auf ein Konto einzahlt - dafür zu sorgen, daß sie die richtige Kontonummer nimmt. Auf der anderen Seite hat jedoch auch die Kl. bzw. die von ihr beauftragte Hausverwaltung Vorkehrungen dafür zu treffen, daß das Geld sie auch tatsächlich erreicht. Die Anforderungen an diese Vor kehrungen sind sicher nicht zu überspannen. Der Gläubiger muß jedoch, bedient er sich des modernen, aber für eine Vielzahl von Bürgern nicht unkomplizierten Bankverkehrs (längere Kontonummer, Bankleitzahl, Wohnungs-EDV-Nr.), dafür Sorge tragen, daß bestimmte unzulänglich ausgefüllte Überweisungsträger zuzuordnen sind. Das ist dann der Fall, wenn es mit zumutbaren Mitteln möglich ist, das richtige Konto, hier das richtige Mietkonto, zu ermitteln.
Vorliegend wäre es mit zumutbaren Mitteln möglich gewesen, die Einzahlung richtig zuzuordnen. Das wäre einerseits durch Rückfrage der Bank bei der Bekl., deren vollständige Anschrift angegeben war, möglich gewesen. Auf der anderen Seite hätte auch die Hausverwaltung bei entsprechender Nachricht der Bank an sie es mit nur wenig Mühe erreichen können, die Zahlung richtig unterzubringen.
Es mag den Gepflogenheiten der Banken entsprechen, daß unanbringbare Zahlungen auf einem Sonderkonto gutgeschrieben werden, ohne daß weitere Maßnahmen getroffen werden. Es mag auch für die Bank im Verhältnis zum Einzahler keine Pflicht bestehen, sich weiter um das Geld zu kümmern. Es ist jedoch Sache des Gläubigers, durch entsprechende Absprachen mit seiner Bank Vorkehrungen zu treffen, daß zumutbare Maßnahmen zur Klärung der Einzahlung getroffen werden. Die Kl. kann sich nicht darauf berufen, daß dies Kosten bei der Bank und in ihrer Verwaltung verursacht. Denn aus der grundsätzlichen Pflicht, zumutbare Vorkehrungen zur Klärung unzulänglich ausgefüllter Überweisungsträger zu treffen, folgt noch nicht die Pflicht, auch die Kosten dafür zu tragen.
Vorliegend steht daher der fehlerhaften Ausfüllung des Überweisungsträgers seitens der Bekl. als Schuldnerin die mangelnde Vorkehrung der Hausverwaltung der Kl., die fehlerhafte Einzahlung richtig unterzubringen, gegenüber. Da der Fehler der Einzahlung zumutbar aufzuklären gewesen wäre, muß sich - jedenfalls für den Kündigungsanspruch - die Kl. so be handeln lassen, als wäre rechtzeitig eingezahlt worden.
Wenn die Kl. in diesem Zusammenhang auf einen von der Kammer zu 62 S 373/90 anders entschiedenen Fall hinweist, so mag festgehalten werden, daß dieser Fall auch anders lag. Dort hatte der Mieter entgegen der ausdrücklichen Aufforderung die Miete nicht auf das Konto des Vermieters, sondern auf das Konto der Hausverwaltung, und zwar nur unter Angabe des Namens ohne EDV-Nr. überwiesen. Die Hausverwaltung führte jedoch unter diesem Namen kein Konto für die Mieter. Erst nachdem der Mieter den Vermietern mitgeteilt hatte, daß er die Miete an die Hausverwaltung überwiesen hatte, konnten entsprechende Nachforschungen angestellt werden. Diese Sachlage dürfte kaum mit der vorliegenden verglichen werden können.