Mietzahlung
BGB § 307; AGBG § 9
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietzahlung; Rechtzeitigkeitsklausel; Banküberweisung; Banklaufzeiten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Klausel im Mietvertrag, daß es für die Rechtzeitigkeit der Miet-zinszahlung nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages ankommt, ist wirksam.
2. Der Mieter handelt jedoch nur dann schuldhaft, wenn er nicht die üblichen Banklaufzeiten für Überweisungen einkalkuliert. Darüber hinausgehende Verzögerungen im Bankwege gehen zu Lasten des Vermieters.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das AG hat die bekl. Mieterin wegen Zahlungsverzuges zur Räumung verurteilt. Die Bekl. hat einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt und damit argumentiert, die Rechtzeitigkeitsklausel hinsichtlich der Bezahlung des Mietzinses verstoße gegen das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das LG hat den Antrag der Bekl. mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. Die in § 5 Ziff. 2 des Mietvertrages enthaltene so-genannte Rechtzeitigkeitsklausel ist zulässig (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 5. Aufl., Rdn. 13 zu § 554 BGB; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., Anm. B 158). Sie ist nicht wegen Ver stoßes gegen die Vorschriften des AGBG unwirksam.
Die Klausel stellt nicht eine unzulässige Überraschungsklausel i. S. v. § 3 AGBG dar. Die Rechtzeitigkeitsklausel in Mietverträgen ist nicht völlig un üblich. So ist sie auch in § 3 Abs. 2 des Mustermietvertrages enthalten. Sie ist deutlich in dem für die Zahlungsbedingungen maßgebenden Abschnitt des Mietvertrages aufgeführt. Es kann vom Mieter erwartet werden, daß er sich mit diesen vertraut macht. Die Klausel stellt auch keine unzulässige Benachteiligung i. S. v. § 9 AGBG dar. Die Vertragsparteien können den Zeitpunkt, bis zu dem die Erfüllung bewirkt werden soll, frei vereinbaren. Sie können auch frei vereinbaren, auf welchen Vorgang hierbei abzustellen ist. Von wesentlichen Grundgedanken des Verzugsrechts wird dadurch nicht abgewichen (§ 9 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG). Der Mieter ist lediglich verpflichtet, die Überweisung oder wie im vorliegenden Fall die Bareinzahlung rechtzeitig vorzunehmen, so wie sich auch der barzahlende Mieter rechtzeitig das Geld beschaffen muß. Hierbei muß er lediglich die üblichen Banklaufzeiten einkalkulieren. Verzögerungen im Bankwege gehen zu La-sten des Vermieters (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., Anm. B 158; vgl. auch Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, Teil III Rdn. 110 b).
3. Die vorliegende Verzögerung ist jedoch nicht auf eine Verzögerung im Bankwege zurückzuführen, sondern auf die verspätete Einzahlung der Bekl. (wird ausgeführt)