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Mietvorvertrag

LG Berlin62 S 173/8302.02.1984MM 1984, 227

§ 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietvorvertrag; Abschluß/des Mietvertrages; Angebot/zum Abschluß eines Mietvertrages; aufschiebend/bedingter Mitaufhebungsvertrag; Bedingung/aufschiebende; Mietaufhebungsvertrag/aufschiebend; bedingter Vorvertrag; Zusage/der Übersendung des Mietvertrages

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein zum Abschluß eines Mietvertrages berechtigender Vorvertrag setzt die Einigung von Vermieter und Mieter zumindest über die wesentlichen Punkte des Inhalts des abzuschließenden Mietvertrags voraus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Das Amtsgericht ist entgegen der Meinung der Bekl. auch zu Recht davon ausgegangen, daß zwischen den Kl. und den Bekl. zu 2) und 3) kein bindender Vorvertrag und mit dem Bekl.

zu 1) kein aufschiebend bedingter Mietaufhebungsvertrag geschlossen wurde. Beides ist nicht der Fall, auch wenn der Vorvertrag der Bekl. als richtig zugrunde gelegt wird. Nach dem Vorbringen der Bekl. soll der Hausverwalter anläßlich des Gesprächs am 28. Juni 1982 lediglich gesagt haben, er werde den Bekl. zu 2) und 3) in zirka zwei bis drei Wochen einen schriftlichen Hauptmietvertrag übersenden und dann solle der Bekl. zu 1) sein Mietverhältnis sofort kündigen. Allein diese Zusage bedeutete nicht den Abschluß eines bindenden Vorvertrages für die Eingehung eines Hauptmietverhältnisses. Erst die spätere Zusendung eines Hauptmietvertrages hätte ein Angebot der Kl. auf Abschluß eines Mietvertrages bedeuten können unter der Bedingung, daß der Bekl. zu 1) zusammen mit der Annahme des Angebotes durch die Bekl. zu 2) und 3) sein Mietverhältnis kündigt. Eine rechtliche Bindung zum Abschluß eines Hauptmietvertrages hätte seitens der Kl. nur dann sein können, wenn die Parteien am 28. Juni 1982 zumindest die wesentlichen Punkte für den Inhalt des abzuschließenden Hauptmietvertrages bindend festgelegt hätten. Über den Inhalt des später abzuschließenden Hauptmietvertrages ist aber am 28. Juni 1982 auch nach dem Vortrag der Bekl.

nicht gesprochen worden, dies ist auch später nicht geschehen. Ohne derartige konkrete Absprachen kann eine rechtliche Bindung für den Abschluß eines Hauptvertrages weder seitens der Kl. noch seitens der Bekl. zu 2) und 3) angenommen werden. Mit dem Bekl. zu 1) ist demgemäß auch kein aufschiebend bedingter Mietaufhebungsvertrag geschlossen worden, dessen Eintritt der Bedingung die Kl. verhindert haben sollen. ...