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Mietvorvertrag

AG Tempelhof-Kreuzberg12 C 732/8419.03.1985MM 1986, 333

§ 286 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietvorvertrag; Vorvertrag; Schlüsselrückgabe; Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen Mieter (bei verspäteter Schlüsselrückgabe)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer von einem Vorvertrag, aufgrund dessen ihm die Wohnung bereits vorab überlassen worden war, zurücktritt, ist verpflichtet, dem Vermieter die Schlüssel sofort zurückzugeben. Ist der Vermieter infolge verspäteter Schlüsselrückgabe an der Weitervermietung der Wohnung gehindert, so hat er gegen den zurückgetretenen Mietinteressenten einen Schadensersatzanspruch in Höhe des für die fragliche Zeit vereinbarten Mietzinses aus §§ 282, 286, 990 II BGB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(Zwar ist) ... ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 557 BGB nicht gegeben, da diese Vorschrift ein bestehendes und beendetes Mietverhältnis voraussetzt, der Rücktritt von dem vorläufigen Mietvertrag jedoch noch vor dem vereinbarten Mietbeginn erfolgt war. Die Bekl. schulden jedoch Schadenersatz aus Verzug (§§ 282, 286, 990 II BGB). Sie wären mit Rücktritt von dem Vorvertrag, aufgrund dessen ihnen die Wohnung bereits vorab überlassen worden war, verpflichtet gewesen, die Schlüssel sofort zurückzugeben. Einer Mahnung der Kl. bedurfte es insoweit nicht. Da sie die Schlüssel, offensichtlich in der Erwartung, daß die Kl. auf ihre Wünsche doch noch eingehen würden, erst nach Aufforderung am 15.11.1984 übergeben haben, ist den Kl. ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Eine Weitervermietung der Wohnung für den Monat November war ihnen infolge der Schlüsselrückgabe erst Mitte des Monats nicht möglich, zumal Mietverträge regelmäßig zum 1. eines Monats abgeschlossen werden. ...