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Mietvertragsabschluss mit Stasi-Mitarbeiter

AG Mitte3 C 794/9302.06.1994GE 1994, 1127; HE 1995, 136

BGB § 535 Abs. 2 ; § 535 Satz 2 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat ein Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit eine "konspirative Wohnung" für seinen Arbeitgeber gemietet, haftet er selbst auf Zahlung und Räumung, wenn dem Vermieter der Vertragszweck unbekannt war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt von dem Bekl. die Zahlung rückständiger Miete. Der Bekl. unterzeichnete im Jahr 1987 einen Formularmietvertrag über die Wohnung in Berlin. Vermieter war die Rechtsvorgängerin der Kl., die Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin (nachfolgend KWV). In der Zeit von Dezember 1991 bis einschließlich 16. Mai 1993 entstand ein Mietrückstand in Höhe von insgesamt 3.509,58 DM. In einem Parallelrechtsstreit erwirkte die Kl. im Hinblick auf den Mietrückstand ein Räumungsurteil gegen den Bekl. Der entsprechenden Räumungsaufforderung der Kl., die an die neue Adresse des Bekl. gerichtet war, entgegnete dieser mit Schreiben vom 20. April 1993, daß er sich überhaupt erstmals mit dem Sachverhalt konfrontiert sehe. Den Mietvertrag habe er lediglich im Auftrag seines damaligen Arbeitgebers, dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR (nachfolgend MfS), abgeschlossen und die Wohnung zu sogenannten konspirativen Zwecken angemietet. Mietvertrag und Wohnungsschlüssel seien ihm zu keinem Zeitpunkt vom MfS ausgehändigt worden. Aufgrund seines Ausscheidens aus dem MfS Ende 1989, der späteren Auflösung des MfS und seines Umzuges habe er davon ausgehen dürfen, daß er für etwaige Forderungen aus dem Mietverhältnis nicht mehr haftbar gemacht werden würde. Mit ihrer Klage begehrt die Kl. Zahlung der offenen Mietrückstände.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Der Kl. steht der geltend gemachte Mietzinsanspruch gemäß § 535 Satz 2 BGB zu. 1. Entgegen seiner Ansicht ist der Bekl. aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag persönlich verpflichtet. Ausweislich der Vertragsurkunde ist der Bekl. selbst als Mieter angegeben; er hat den Mietvertrag im eigenen Namen und ohne jedweden Vertretungszusatz unterzeichnet.

2. Die durch die Urkunde begründete Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Inhalts (vgl. § 416 ZPO; Palandt/Heinrichs, BGB-Komm. 51. Aufl. § 125 Rdnr. 15) vermag der Bekl. nicht zu widerlegen.

a) Ohne Erfolg beruft sich der Bekl. darauf, die Wohnung "auftragsgemäß" für das MfS angemietet zu haben. Zwar sieht die hier gemäß Art. 232 § 1 EGBGB anzuwendende Vorschrift des § 53 ZGB-DDR vor, daß die Rechtsfolgen eines vom Vertreter eingegangenen Rechtsgeschäfts den Vertretenen selbst treffen. Dies setzt aber - wie auch die Regelung in § 164 ff. BGB - voraus, daß der Vertreter die Erklärung ausdrücklich oder stillschweigend im fremden Namen abgibt. Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen Offenlegung des Vertretungsverhältnisses bei Abschluß des Mietvertrages. Dies ist bei der Anmietung sog. konspirativer Wohnungen durch das MfS indes auch schlechterdings undenkbar, weil hierdurch der Zweck des Unterfangens verfehlt worden wäre. Demgemäß räumt der Bekl. selbst ein, die Wohnung unter seinem "Klarnamen" von der Rechtsvorgängerin der Kl. gemietet zu haben.

b) Der Bekl. hat darüber hinaus keine Umstände vorgetragen, aus denen auf eine stillschweigende Erklärung geschlossen werden kann, für das MfS handeln zu wollen. Solche Umstände sind auch sonst dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

3. Die übrigen Einwendungen des Bekl. greifen ebenfalls nicht durch.

a) Soweit es möglicherweise auf höchster Regierungs- und Parteiebene der DDR interne Absprachen zwischen dem MfS und den einzelnen Kommunalen Wohnungsverwaltungen über die Anmietung sog. konspirativer Wohnungen gegeben haben sollte, durch die das MfS anstelle des unter seinem Klarnamen handelnden MfS-Mitarbeiters zur Haftung aus dem Mietverhältnis verpflichtet worden wäre, fehlt es für die Annahme einer derartigen vorweggenommenen befreienden Schuldübernahme (vgl. § 440 ZGB-DDR) bzw. Haftungsfreistellung an der erforderlichen Darlegung des Bekl.

b) Der Umstand, daß die Eingehung und Fortführung des Mietverhältnisses allein vom MfS gesteuert worden ist, begründet keinen Einwand, den der Bekl. der Kl. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten kann.

aa) Der Bekl. trägt selbst nicht vor, zu der Unterschrift unter dem Mietvertrag unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen seitens des MfS gezwungen worden zu sein, so daß ihm die Willenserklärung nicht als eigene zuzurechnen ist. Ein derartiges Verhalten des MfS wäre im übrigen nach den Vorschriften der DDR nur dann rechts- und sittenwidrig gewesen, wenn die KWV hiervon Kenntnis gehabt hätte.

bb) Hat der Bekl. entsprechend seinem eigenen Vorbringen auf schlichte Anweisung seiner Dienststelle gehandelt und hatte die KWV - wovon nach dem Sachverhalt auszugehen ist - keine Kenntnis von dem wahren Zweck der Anmietung, begründete der Vorgang allenfalls ein Kündigungs- oder Anfechtungsrecht, von dem der Bekl. aber keinen Gebrauch gemacht hat. Der Einwand, ein weiteres Tätigwerden im Hinblick auf das Mietverhältnis - einschließlich der Kündigung desselben - sei ihm von seiner Dienststelle nach seinem Ausscheiden untersagt worden, vermag den Bekl. nicht zu entlasten. Denn eine derartige dienstlich angeordnete Beschränkung entfaltete im Verhältnis zur Kl. keine Rechtswirkungen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nicht nur linke und rechte Terrorgruppen benutzen konspirative Wohnungen, sondern auch Geheimdienste. Ein ehemaliger Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit hatte im Auftrag seines Arbeitgebers eine solche Wohnung gemietet, ohne daß der KWV der Zweck bekannt war. Als die Mietzahlungen ausblieben, verklagte die Rechtsnachfolgerin der KWV den Mieter auf Räumung und Zahlung der rückständigen Mieten und bekam vom Amtsgericht Mitte mit Urteil vom 2. Juni 1994 Recht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Auffassung des AG war der Vertrag weder rechts- noch sittenwidrig, und nach allgemeinen Grundsätzen haftet eben derjenige, der einen Vertrag abschließt, ohne auf eine Vertretung hinzuweisen, selber.