Mietvertragsabschluss durch Geschäftsunfähigen
BGB § 573 Abs. 3 ; § 564b Abs. 3 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietvertragsabschluss durch Geschäftsunfähigen; Geschäftsunfähigkeit; Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts; Genehmigung durch späteres Verhalten; konkludente Genehmigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schließt ein nicht dauernd Geschäftsunfähiger einen Mietvertrag ab, kann aus seinem späteren Verhalten eine Genehmigung entnommen werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kann die Streiträume von den Bekl. nicht gemäß §§ 985, 556 BGB herausverlangen, weil diese gemäß § 986 BGB auf Grund des zwischen den Parteien ungekündigt fortbestehenden Mietvertrages zum Besitz berechtigt sind.
Es kann nicht festgestellt werden, daß die Kl. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages geschäftsunfähig gewesen ist. Dafür ist nichts dargelegt. Aus dem Attest der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik ergibt sich lediglich, daß eine Geschäftsunfähigkeit vorgelegen haben kann, anschließend aber umfangreiche luzide Intervalle aufgetreten sind. Spätestens durch die Rücknahme der früheren auf Geschäftsunfähigkeit gestützten Klage hat die Kl. zu erkennen gegeben, daß sie jedenfalls den Mietvertrag bestätige (§ 141 BGB) bzw. ihre damalige Verfügung genehmige. Das deckt sich auch mit der Passage in dem Attest, daß sich die Kl. "im Wort fühle". Die Erklärung eines Geschäftsfähigen wird nicht dadurch unwirksam, daß er aus Gewissensgründen eine (ihm möglicherweise nachteilige) Vereinbarung bestätigt, die er möglicherweise im Zustand der Geschäftsunfähigkeit getroffen hat.
Das Mietverhältnis ist auch nicht gemäß § 564 b BGB beendet worden. Die Kündigung vom 22. Oktober 1993 ist unwirksam, weil in dem Kündigungsschreiben nicht nur wesentliche Kündigungsgründe falsch dargestellt, sondern wesentliche, einer Kündigung entgegenstehende Aspekte verschwiegen worden sind. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß entgegen der Darstellung in dem Kündigungsschreiben die Ehefrau des Sohnes der Kl. zu keinem Zeitpunkt mit diesem in dessen Wohnung zusammengelebt hat. Schon dies reicht aus, die Kündigung, die darauf gestützt wurde, daß der Sohn die Wohnung benötige, weil der durch das Zusammenwohnen mit seiner Ehefrau in seiner bisherigen Wohnung begründete Zustand nicht mehr tragbar sei, als unwirksam anzusehen, weil die angegebenen Kündigungsgründe nicht bestehen (§ 564 b Abs. 3 BGB). Zwar war dies nicht Beweisthema, aber die Kammer darf nicht so tun, als ob die diesbezüglichen, unstreitig gebliebenen Bekundungen des von der Kl. gestellten Zeugen nicht erfolgt seien.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Grenze zwischen Gesundheit und Krankheit ist fließend; dabei kommt es für die Juristen oft auf scharfe Konturen an.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Vermieterin hatte eine Wohnung vermietet, die sie später herausverlangte. Sie legte ein Attest vor, wonach sie geschäftsunfähig sei. Dies allerdings nicht dauernd, sondern mit "luziden Intervallen".
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Daraus entnahm das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 25. Juli 1994, daß die Vermieterin jedenfalls später den Mietvertragsabschluß in einem lichten Moment genehmigt habe; sie hatte nämlich eine frühere auf Geschäftsunfähigkeit gestützte Räumungsklage zurückgenommen. Bei einem geschäftsunfähigen Mieter dürfte im übrigen in der Zahlung des Mietzinses die Bestätigung des Mietvertrages liegen, so daß auch hier ein wirksamer Vertragsabschluß vorläge.