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Mietvertragsabschluss

LG Berlin62 S 30/9514.09.1995GE 1995, 1553

BGB §§ 164, 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietvertragsabschluss; Ehegatten; Mietermehrheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bewirbt sich ein Ehepaar um eine Wohnung und werden die Personalien beider Eheleute in das Rubrum des Mietvertrages aufgenommen, handelt der alleinunterzeichnende Ehepartner im Zweifel auch als Stellvertreter für den anderen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Unabhängig von dem tatsächlich erfolgten Auszug der Bekl. besteht das mit Vertrag vom 17. Februar 1992 begründete Mietverhältnis der Parteien fort, denn es ist nicht in rechtlich wirksamer Weise beendet worden. Hinsichtlich der Bekl. zu 2) ist zunächst festzustellen, daß auch sie Mietvertragspartei geworden ist. Zwar kann grundsätzlich nur derjenige Mieter werden, der den Mietvertrag auch unterzeichnet. Eine Verpflichtung anderer Personen ist jedoch im Rahmen einer Stellvertretung nach § 164 ff. BGB möglich. Ob von einer Stellvertretung ausgegangen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei Mietverträgen mit Eheleuten wird dies im Zweifel anzunehmen sein (so OLG Düsseldorf, WM 1989, 362; Sternel, Mietrecht, Rn. I 22; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Rn. II 265 m. w. N.). Bewirbt sich ein Ehepaar um eine Wohnung und werden die Personalien beider Eheleute in das Rubrum des Vertrages aufgenommen, so kann die Unterzeichnung auch durch nur einen Partner nicht anders verstanden werden, als daß er den nicht anwesenden Partner mitvertreten will (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. MM 1989, 87). Genau diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Hier sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß eine Mitverpflichtung nicht gewollt war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wir haben vor kurzem die Entscheidung der 64. Zivilkammer des Landgerichts Berlin veröffentlicht, wonach ein Ehemann bei Unterzeichnung des Mietvertrages im Zweifel nicht auch automatisch Stellvertreter für seine Ehefrau ist (GE 1995, 1343). Diese Rechtsauffassung wird wohl auch vom Bundesgerichtshof geteilt (FamRZ 1994, 623).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Demgegenüber setzt die 62. Kammer des Landgerichts Berlin mit dem Urteil vom 14. September 1995 ihre ständige Rechtsprechung fort, wonach in solchen Fällen beide Eheleute Mieter sind.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wegen der erheblichen Konsequenzen für Mieterhöhungen und Kündigungen kann man den Beteiligten nur empfehlen, lieber einen Brief zuviel als zuwenig zu schreiben und auch die Ehefrau als Mieterin zu behandeln. Besser wäre es freilich, schon bei Vertragsabschluß für klare Verhältnisse zu sorgen. Ob die Streitfrage durch einen Rechtsentscheid geklärt werden kann, ist zweifelhaft, da dies nur möglich wäre, wenn es sich um ein spezielles Problem des Mietrechts handelte.

Mietvertragsabschluss — LG Berlin 62 S 30/95 — vera