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Mietvertragsabschluss

LG Berlin62 S 410/9420.03.1995GE 1995, 567

BGB §§ 164, 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietvertragsabschluss; Ehegatten; Mietermehrheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist im Kopf des Mietvertrages auch die Ehefrau als Mieterin angegeben, handelt der den Vertrag allein unterzeichnende Ehemann im Zweifel auch als Vertreter für seine Ehefrau.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht auch gegen die Bekl. zu 2) der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 3.226,66 DM aus § 535 S. 2 BGB zu, denn die Bekl. zu 2) ist entgegen ihrer in zweiter Instanz vertretenen Auffassung neben ihrem Ehemann Mieterin des Hauses Hweg, Berlin, 3. OG rechts, auf der Grundlage des Mietvertrages vom 14. Februar 1992 geworden. Die Bekl. weist zwar zu Recht darauf hin, daß grundsätzlich nur derjenige Mieter wird, der den Mietvertrag auch unterzeichnet. Ausnahmsweise können jedoch auch andere Personen verpflichtet werden, wenn ein Fall der Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB vorliegt. Hinsichtlich der Vertretung gilt folgendes: Sind im Kopf des Mietvertrages mehrere Personen als Mieter vorgesehen, unterschreibt aber nur einer von ihnen, so kommt ein Mietvertrag mit den übrigen Personen nur dann zustande, wenn sich die Bevollmächtigung des Unterschreibenden aus der Urkunde selbst ergibt (vgl. LG Mannheim, DWW 1987, 414). Eine Ausnahme ist nach Auffassung der Kammer jedoch bei Mietverträgen mit Eheleuten als Mietern zu machen, denn bei diesen wird im Zweifel anzunehmen sein, daß der unterschreibende Ehegatte den anderen vertreten hat (so OLG Düsseldorf, WM 1989, 362; Sternel, Mietrecht, Rn. I 22 m. w. N.). Gibt der den Vertrag unterzeichnende Ehepartner bei Abschluß eines Mietvertrages über eine gemeinsam von den Eheleuten zu beziehende Wohnung die Personalien seines Ehepartners an, so kann diese Erklärung nur dahingehend verstanden werden, daß der unterzeichnende Ehepartner den nicht anwesenden Ehepartner mit vertreten will. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 24.11.1988, MM 1989, 87). Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß eine Mitververpflichtung des Ehepartners nicht gewollt ist. Diese wären von der Bekl. vorzutragen gewesen, was nicht geschehen ist.

Soweit der Beklagtenvertreter auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweist, die dahin tendiert, hinsichtlich der Vertretung von Ehegatten untereinander strengere Maßstäbe anzulegen, so kann ihm grundsätzlich in seiner Auffassung gefolgt werden. Anders verhält es sich jedoch bei der Anmietung einer Ehewohnung, da es sich insofern um ein Rechtsgeschäft handelt, durch das die Voraussetzungen für das eheliche Zusammenleben geschaffen werden sollen, und dieses betrifft regelmäßig beide Partner in gleicher Weise.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Vermietung an ein Ehepaar ist es von großer Bedeutung, ob nur einer der Ehegatten Mieter wird oder beide. Hat der Vermieter bei Vertragsabschluß nicht für klare Verhältnisse gesorgt, können spätere Mieterhöhungen oder Kündigungen an dieser Frage scheitern.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Immer wiederkehrender Fall: Im Kopf des Mietvertrags sind beide Ehegatten angegeben, während nur der Ehemann unterzeichnet. Ob dann die Frau auch Mieterin wird, ist zweifelhaft.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin meinte in seinem Urteil vom 20. März 1995, dann habe der Ehemann im Zweifel als Vertreter für seine Frau gehandelt, so daß auch diese Mieterin geworden sei. Ob das denn wirklich im ausgehenden 20. Jahrhundert noch der Lebenswirklichkeit entspricht, mag bezweifelt werden. Jedenfalls tut der Vermieter gut daran, in einem solchen Falle entweder die Ehefrau selbst mitunterzeichnen zu lassen, oder den Ehemann ein zweites Mal mit dem Vermerk "i. A." unterzeichnen zu lassen.

Mietvertragsabschluss — LG Berlin 62 S 410/94 — vera