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Mietvertragsabschluss

AG Neuss32 C 241/9416.09.1994WM 1996, 532

BGB § 138

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietvertragsabschluss; Bearbeitungsgebühr

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Abrede über die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr kann wegen wucherischer Überhöhung nichtig sein.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Den Kl. steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB in Höhe eines Betrages von 927,96 DM zu. Zwar ist nicht davon auszugehen, der Bekl. habe - und sei es im Sinne einer Umgehung - eine Vermittlungsprovision von den Kl. beansprucht. Dagegen spricht der Inhalt der vorgelegten Unterlagen, die ausdrücklich auf eine "Bearbeitungsgebühr" im Zusammenhang mit dem Abschluß des Mietvertrages abstellen. Entgegenstehende konkrete Anhaltspunkte haben hierfür die Kl. auch nicht vorgetragen. Allerdings ist die Abrede über die Zahlung einer "Bearbeitungsgebühr" in Höhe einer Monatsmiete nichtig im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB. Im Einzelfall mag zwar die Vereinbarung über den Ausgleich der Bearbeitung eines Mietvertrages berechtigt sein. Der erstattungsfähige Aufwand muß sich allerdings im Rahmen des üblichen halten; allenfalls erscheinen hierfür 100 DM bis 150 DM im allgemeinen angemessen (LG Hamburg WM 1990, 62). Die Geltendmachung einer Monatsmiete ist demgegenüber derart überhöht, daß von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen ist. Ohnehin hat der Bekl. irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für Art und Umfang seiner Tätigkeit nicht vorgetragen. Aus diesen Erwägungen ist insgesamt die Vereinbarung über die Zahlung der Bearbeitungsgebühr als nichtig anzusehen, so daß den Kl. ein Erstattungsanspruch zusteht. Die Forderung ist auch nicht verjährt, da vorliegend die allgemeine Verjährung von 30 Jahren maßgeblich ist.