Mietvertragsabschluss
BGB § 535 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietvertragsabschluss; GbR als Vermieter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine BGB-Gesellschaft kann unter ihrem Namen einen Mietvertrag abschließen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist eine BGB-Gesellschaft, die einen Mietvertrag un-ter der Bezeichnung "GbR A. Straße", vertreten durch die Grundstückseigentümerin Fa. R." abgeschlossen hatte. Im Prozeß auf Zahlung einer Heizkostenabrechnung rügte der Mieter u. a. die Aktivlegitimation mit der Begründung, die nunmehr erstmals benannten BGB-Gesellschafter seien nicht eindeutig zu ermitteln gewesen, und es sei unklar, ob diese bei Ver-tragsabschluß Mitglieder der "GbR A. Straße" gewesen seien.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Gericht hält die bei Mietvertragsschluß mit den Bekl. durch die Grundstückseigentümerin vertretenen Vermieter, die unter der abkürzenden Bezeichnung "GbR A. Straße" aufgetreten sind, für ak-tivlegitimiert. Die Bestimmbarkeit des nicht namentlich genannten Vertretenen ist ausreichend (vgl. Palandt, 52. Aufl., Rdnr. 1 zu § 164 BGB). Ist der Vertretene nicht aus öffentlich geführten Registern (Handelsregister, Grundbuch) zu entnehmen, hat der Vertreter den von ihm Vertretenen ggf. auf Aufforderung zu benennen, anderenfalls er selbst in Anspruch genommen werden kann (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 914; Palandt, 52. Aufl., Rdnr. 9 zu § 164 BGB).