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Mietvertragsabschluss

AG Tiergarten9 a C 26/9506.06.1995GE 1995, 1015; HE 1995, 456

BGB § 164 , § 535 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietvertragsabschluss; Hausverwaltung; Versehen bei Angabe des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn versehentlich die Hausverwaltung die Wohnung nicht im Namen der Eigentümerin, sondern einer anderen Gesellschaft vermietet, wird die im Vertrag angegebene Gesellschaft Vermieterin.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Eigentümerin des Grundstückes in Berlin-Tiergarten, in dem die Bekl. mit Vertrag vom 12. August 1987 eine Wohnung mieteten.

Im Mietvertrag ist als Vermieter der Wohnung die W. K. Beteiligungs GmbH & Co. Hausverwaltungs KG, vertreten durch die Verwaltungsgesellschaft K. & Partner KG, benannt. Mit Schreiben vom 25. April 1994 erteilte die Kl. den Bekl. eine Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 1993, in der sie eine Nachforderung in Höhe von 1.859,97 DM geltend machte.

Die Kl. vertritt die Auffassung, sie sei berechtigt, die Betriebskosten in dem geltend gemachten Umfang zu erheben. Hierzu behauptet sie, die damalige Verwalterin habe im Mietvertrag irrtümlich die W. K. Beteiligungs GmbH & Co. Hausverwaltungs KG als Vermieterin bezeichnet. Die Kl. habe schon zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses sowohl nach ihrem als auch nach dem Willen der damaligen Verwalterin die Vermieterin sein sollen. Des weiteren sei die im Mietvertrag als Vermieterin angegebene Firma inzwischen gelöscht worden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung der Betriebskosten gemäß ihrer Abrechnung vom 25. April 1994, weil sie nicht Vermieterin ist. Nach dem Mietvertrag vom 12. August 1987 ist die W. K. Beteiligungs GmbH & Co. Hausverwaltung KG, vertreten durch die Verwaltungsgesellschaft K. & Partner KG, Vermieterin und zur Geltendmachung der Betriebskosten berechtigt.

Soweit die Kl. behauptet, die im Mietvertrag erfolgte Bezeichnung der W. K. Beteiligungs GmbH & Co. Hausverwaltungs KG sei lediglich irrtümlich erfolgt und es habe sowohl nach dem Willen der Kl. als auch nach dem Willen der seinerzeitigen Hausverwaltung die Kl. Vermieterin sein sollen, kann es dahinstehen, ob diese Behauptung zutrifft. Jedenfalls wäre daraus nicht zu folgern, daß tatsächlich die Kl. als aus dem Mietvertrag berechtigt und verpflichtet gilt. Grundsätzlich kann nur ein übereinstimmender Wille beider Parteien Vorrang vor einer irrtümlichen Falschbezeichnung haben; ein bei Vertragsschluß nicht objektiv zum Ausdruck gekommener innerer Wille kann einer im Vertrag vorgenommenen Bezeichnung also nur dann vorgehen, wenn auch die andere Vertragspartei unter der falschen Bezeichnung dasselbe gemeint hätte. Bei einem über einen längeren Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrag ist ein Mieter in erhöhtem Maße schutzbedürftig und muß wissen, wer sein Vertragspartner sein soll. Daß vorliegend auch die Bekl. davon ausgegangen waren, den Vertrag mit der Kl. abzuschließen, hat die Kl. indes nicht dargelegt und unter Beweis ge stellt. Auch für einen nach allgemein schuldrechtlichen Grundsätzen mög lichen Wechsel der Vertragspartner auf seiten des Vermieters, der grundsätzlich die Zustimmung aller Beteiligten voraussetzt, sind im vorliegenden Fall weder Anhaltspunkte ersichtlich noch von der Kl. dargelegt worden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Daß bei Abschluß eines Mietvertrages äußerste Sorgfalt geboten ist, weiß jeder erfahrene Hausverwalter. Hier werden die Weichen für lange Zeit im voraus gestellt; Fehler sind oft nicht zu korrigieren. Dies zeigt auch ein Urteil des AG Tiergarten vom 6. Juni 1995.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Hausverwaltung hatte beim Ausfüllen des Mietvertrages nicht die Eigentümerin als Vermieterin angegeben, sondern eine andere Gesellschaft. Bei ähnlichen Firmenbezeichnungen von ineinander verschachtelten Gesellschaften kann das schon mal vorkommen. Die Folge war allerdings, daß die Eigentümerin nicht Vermieterin war, denn entscheidend ist stets, was im Mietvertrag steht. Nur dann, wenn der Mieter auch in Wahrheit mit dem Eigentümer den Mietvertrag hatte abschließen wollen, kann es anders sein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klage der Eigentümerin auf Zahlung aus einer Betriebskostenabrechnung wurde also abgewiesen.

Wenn die Hausverwaltung von der irrtümlich als Vermieterin angegebenen Gesellschaft allerdings nicht bevollmächtigt gewesen sein sollte, wäre der Vertrag ohnehin unwirksam gewesen. Nicht nachgegangen ist das Gericht auch der Behauptung der Klägerin, die im Mietvertrag als Mieterin angegebene Firma sei inzwischen gelöscht worden. Dann stünde der Mieter ohne Vertragspartner da, was letztlich dazu führen müßte, dann eben doch den Eigentümer als Vermieter anzusehen (vgl. Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 2. Auflage, Rn. 17 g § 1 MHG).