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Mietvertragsabschluss

AG Potsdam26 C 552/9527.06.1996GE 1996, 1305; HE 1996, 556

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietvertragsabschluss; Ehegatten; Beweislast; Vollmacht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Regelfall wird ein Ehegatte nicht Partei des Mietvertrages, wenn nur der andere Ehegatte unterzeichnet hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Den Kl. steht gegen den Bekl. zu 2) kein Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen und eines Verzugsschadens zu, da der Bekl. zu 2) nicht Partei des Mietvertrages geworden ist. Der Bekl. zu 2) ist nicht durch die Unterschrift seiner Ehefrau, der Bekl. zu 1), unter den Mietvertrag vertreten worden. Die Kl. können sich für den Abschluß des Mietvertrages nicht auf eine Verpflichtungsermächtigung der Bekl. zu 1) für den Bekl. berufen, da diese nur Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs umfaßt, § 1357 BGB. Die Anmietung einer Wohnung bestimmt die Lebensbedingungen der Eheleute grundlegend und fällt nicht unter die einer vorherigen Abstimmung zwischen den Ehegatten nicht bedürftigen Rechtsgeschäfte. Die Erteilung einer Vollmacht ist auch nicht durch § 20 des Mietvertrages erfolgt, da eine wirksame Bevollmächtigung hieraus gerade den Abschluß des Mietvertrages zwischen den Kl. und dem Bekl. zu 2) voraussetzt. Die Kl. können sich gegenüber dem Bekl. zu 2) auch nicht auf den Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Bekl. zu 1) berufen. Zwar mögen die Kl. auf das Bestehen einer Bevollmächtigung der Bekl. zu 1) durch den Bekl. zu 2) zum Abschluß des Mietvertrages vertraut haben. Jedoch durften die Kl. nach den objektiven Umständen nicht auf das Bestehen einer solchen Bevollmächtigung vertrauen. Führt ein Ehegatte im Vorfeld des Abschlusses eines Mietvertrages sämtliche Verhandlungen, unterschreibt aber dann allein der an den Verhandlungen nicht beteiligte Ehegatte den Mietvertrag, so kann sich hieraus ergeben, daß auch der nicht unterzeichnende Ehegatte Partei des Mietvertrages geworden ist. Dies stellt jedoch keinen notwendigen Schluß dar. Denn die fehlende Unterschrift des die Verhandlungen führenden Ehegatten kann ebenfalls bedeuten, daß bei diesem Bedenken oder Vorbehalte gegen den Vertragsschluß oder Vertragsinhalt bestehen, die ihn veranlassen, nunmehr doch nicht zu unterschreiben und damit Vertragspartei zu werden. Daher müssen für die Annahme des Rechtsscheins einer Bevollmächtigung zusätzliche Umstände vorliegen, aus denen unzweifelhaft auf die Bevollmächtigung geschlossen werden kann. Solche zusätzlichen Umstände wären z.B. die objektive Verhinderung des die Vertragsverhandlungen führenden Ehegatten zur Unterschriftsleistung oder ein Hinweis des unterzeichnenden Ehegatten, zugleich für den anderen Ehegatten abzuschließen. Die Aufnahme des Bekl. zu 2) durch die Kl. in den Vertrag als Vertragspartei stellt jedoch keinen solchen eindeutigen zusätzlichen Umstand dar. Denn hieraus ergibt sich lediglich, daß auch der Bekl. zu 2) für die Kl. als Vertragspartei in Betracht kam. Dieser Eintrag schließt jedoch auch die Möglichkeit nicht aus, daß der Bekl. zu 2) durch Verzicht durch seine Unterschrift bewußt vom Abschluß des Vertrages Abstand genommen hat. Der Rechtsschein der Bevollmächtigung ist hieraus nicht ableitbar. Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht, daß auf den Zahlungsbelegen der Bekl. zu 2) angegeben ist. Der Bekl. zu 2) kann nach § 267 Abs. 1 BGB die Verbindlichkeiten seiner Ehefrau aus dem Mietvertrag erfüllen, ohne Vertragspartner der Kl. zu sein. Unerheblich ist auch, daß die Wohnung nicht ausschließlich durch die Bekl. zu 1) bewohnt wird. Die Ehefrau kann im Rahmen ihres Nutzungsrechts am Wohnraum Familienangehörige, insbesondere den Ehegatten, zum dauernden Wohnen aufnehmen, auch wenn diese nicht Partei des Mietvertrages sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Vermieter machte einen Zahlungsanspruch geltend und verklagte den Ehemann der Mieterin, der die Mieten immer bezahlt hatte. Den Mietvertrag hatte die Ehefrau allein unterzeichnet.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 27. Juni 1996 wies das AG Potsdam die Klage ab, da nur bei Vorliegen besonderer Umstände davon ausgegangen werden könne, daß die Ehefrau ihren Mann habe vertreten wollen bei Abschluß des Mietvertrages.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bekanntlich ist es in der Rechtsprechung streitig, ob eine solche stillschweigende Vertretung dann anzunehmen ist, wenn im Kopf des Mietvertrages zwar beide Eheleute angegeben sind, aber der Vertrag selbst nur von einem unterzeichnet wird. Die überwiegende Auffassung geht auch hier dahin, daß ohne besondere Umstände kein Handeln als Vertreter anzunehmen ist, so daß nur der Mieter wird, der auch tatsächlich unterzeichnet hat.