Mietvertragliche gegenseitige Empfangsbevollmächtigung und Adressierung der Nebenkostenabrechnung nur an einen von mehreren Mietern
BGB §§ 130, 242, 556
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die in einem Mietvertrag enthaltene Empfangsvollmacht ersetzt auch bei Ehegatten nicht die Adressierung der Nebenkostenabrechnung an beide Mieter.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten u. a. um die Verpflichtung der beiden beklagten Mieter (ein Ehepaar) zur Leistung einer Nachzahlung aus der nur an den Bekl. zu 1 (den Ehemann) adressierten Nebenkostenabrechnung 2005. Die Klage hatte erstinstanzlich insoweit Erfolg. Mit der Berufung wendeten sich die Bekl. u. a. deshalb gegen die Verurteilung, weil das AG der KI. einen Anspruch gegen die Bekl. zu 2 zuerkannt hat; die Berufung hatte (insoweit) Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. zu 2 ist schon deshalb weder zum Ausgleich eines eventuellen Saldos aus der Nebenkostenabrechnung 2005 noch zur Entrichtung darauf gründender erhöhter Vorauszahlungen verpflichtet, weil ihr bis zum Ablauf der Frist zur Abrechnung der Nebenkosten des Jahres 2005 keine Abrechnung zugegangen war. Denn Adressat der noch im Dezember 2006 erstellten Abrechnung war nur der Bekl. zu 1. Ungeachtet des physischen Zugangs einer schriftlichen Erklärung im Briefkasten der Partei kann das Schriftstück mit Rechtswirkung nur demjenigen zugehen, an den es adressiert ist. Denn es muss unterstellt werden, dass nur der Adressat befugt ist, die entsprechende Post zu öffnen. Anderes ergibt sich nicht aus der im Mietvertrag formularvertraglich enthaltenen Klausel zur gegenseitigen Empfangsvollmacht der Mieter für Erklärungen des Vermieters. Der so Bevollmächtigte ist lediglich Empfangsbote für die an den jeweils anderen adressierten Erklärungen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Nebenkostenabrechnung ist auch dann beiden Mietern zu übersenden, wenn es sich um ein Ehepaar handelt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte die Nebenkostenabrechnung nicht beiden Mietern übersandt, sondern nur an den Ehemann adressiert. Die Mieter verweigerten den Ausgleich des Saldos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG verurteilte auch die Ehefrau zur Zahlung. Auf deren Berufung wies das LG Frankfurt a. M. die gegen sie gerichtete Klage ab. Weil die Abrechnung nur an den Ehemann adressiert war, sei sie der Ehefrau nicht zugegangen. Die im Mietvertrag enthaltene gegenseitige Empfangsvollmacht ändere hieran nichts.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ganz so eindeutig ist die Rechtslage nicht. Werden in der übersandten Nebenkostenabrechnung z. B. beide Eheleute als Mieter oder Schuldner bezeichnet, steht der Geltendmachung des Nichtzugangs Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, weil aus Sicht der Mieter klar ist, dass beide aufgrund des Mietvertrages Schuldner der Nachforderung sein sollen (und es auch rechtlich sind). Im Übrigen wird im Bereich des Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB immerhin von Teilen der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine vertragliche Empfangsvollmacht ausreicht, um den Zugang auch gegenüber dem anderen Ehegatten zu bewirken (OLG Schleswig - 6 RE-Miet 4/82 -, GE 1983, 433; KG - 8 RE-Miet 4148/84 -, GE 1984, 1167).