veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mietvertrag, vorzeitiger

AG Münster54 C 6052/9916.03.2000WuM 2000, 306

BGB §§ 565, 552, 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietvertrag, vorzeitiger; Beendigung; Altersheim; gewichtiger Grund

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Umzug in ein Altenpflegeheim stellt einen gewichtigen Grund auf seiten des Mieters zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses dar. Voraussetzung für die vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis ist allerdings, daß von seiten des Mieters ein Nachmieter gestellt wird oder die Neuvermietung für den Vermieter sehr leicht möglich ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kl. haben keinen Anspruch gegen die Bekl. aus §§ 535, 1922 Abs. 1, 1967 BGB.

Das Mietverhältnis zwischen den Kl. und der Mutter der Bekl., Frau F., über die Wohnung ist zum 31. März 1999 durch Kündigung beendet worden.

Durch Schreiben vom 30.12.1998 hat der Ehemann der Bekl. das Mietverhältnis gemäß §§ 564 a, 564, 164, 174 BGB gekündigt. Zwar gilt gemäß § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten, da das Mietverhältnis seit dem 2.3.1976 bestand. Die Mutter der Bekl. hat aber einen Anspruch gemäß § 242 nach Treu und Glauben auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis. Der Umzug in ein Altenpflegeheim stellt einen gewichtigen Grund auf Seiten der Mieterin zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses dar. Die Mutter der Bekl. war bis zu ihrem Auszug aus ihrer Wohnung bettlägerig und wurde von Diakonie-Mitarbeitern sowie Familienangehörigen gepflegt. Dieser Umstand allein rechtfertigt es, daß sie in ein Altenpflegeheim umgezogen ist. Darüber hinaus war die Unterbringung in einem Altenpflegeheim aus medizinischer Sicht dringend erforderlich, wie die Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. G., Dr. F. bestätigt. Allein der Wunsch, in eine altengerechte Wohnung umzuziehen, ist unabhängig vom Gesundheitszustand ein gewichtigerer Grund zur vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses (LG Duisburg WM 1999, 691).

Unerheblich ist, ob sich dieser Zustand schön längere Zeit angedeutet hat. Einem älteren Menschen ist es nicht zumutbar, seine bestehende Wohnung zu kündigen, bevor er die Zusage für einen Pflegeplatz hat.

Weitere Voraussetzung für die vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis ist allerdings, daß von seiten des Mieters ein Nachmieter gestellt wird oder die Neuvermietung für den Vermieter sehr leicht möglich ist. Beides war hier nicht der Fall. Dennoch können sich die Kl. gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen. Ca. einen Monat nach der Kündigung haben sie angefangen, sich um den Verkauf der Wohnung zu bemühen. Dadurch haben sie die Gestellung eines Nachmieters für die Bekl. bzw. deren Mutter erschwert. Zwar würde ein Verkauf der Wohnung an einem bestehenden Mietverhältnis nichts ändern. Dennoch ist es für einen Mieter eine ungewisse Situation, so daß ein potentieller Nachmieter, der eine Wohnung für längere Zeit sucht, eher abgeschreckt wird. Auch war für die Bekl. nicht ersichtlich, ob die Kl. überhaupt an einer Weitervermietung interessiert waren. Auf das Schreiben des Ehemanns der Bekl. vom 9.2.1999, welches er sofort, nachdem die Verkaufsabsicht der Kl. bekannt geworden war, an diese schickte, haben sich die Kl. erst zwei Monate später gemeldet. In dem Schreiben vom 9.2.1999 weist der Ehemann der Bekl. darauf hin, daß die Gestellung eines Nachmieters unmöglich gemacht werde. Den Kl. war daher bekannt, daß sich die Bekl. nicht mehr um einen Nachmieter bemühen werde. Trotzdem wiesen sie erst zwei Monate später, fünf Tage vor Ablauf der vom Ehemann der Bekl. angekündigten Mietzeit, darauf hin, daß das Mietverhältnis nicht beendet sei. Auch aus dem Schreiben vom 26.3.1999 ergibt sich nicht, daß die Kl. von der Verkaufsabsicht absehen würden, wenn ein Nachmieter gestellt wird. Zwar heißt es im ersten Absatz, daß eine vorzeitige Entlassung nicht ohne Nachmieter möglich sei. Weiter heißt es aber, daß die frühzeitige Beendigung des Mietverhältnisses erst bei Verkauf der Wohnung eintreten könne. Aus Mietersicht mußte das so verstanden werden, daß die Verkaufsabsicht unabhängig davon besteht, ob ein Nachmieter gestellt wird oder nicht. Die Kl. müssen sich daher so behandeln lassen, als sei der Mietvertrag vorzeitig zum 31.3.1999 beendet worden, wobei das Gericht diesen Zeitraum von drei Monaten nach der Kündigung für angemessen erachtet.