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Mietvertrag, unbefristeter

AG München233 C 411088827.07.1989WuM 1990, 79

BGB §§ 564 b, 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietvertrag, unbefristeter; Eigenbedarf, absehbarer; absehbarer - bei Mietvertragsabschluß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der bei Vereinbarung des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit absehbare Eigenbedarf ist innerhalb von fünf Jahren vom Vermieter offenzulegen, bevor der Vertrag vom Mieter unterzeichnet wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien besteht ein schriftlicher unbefristeter Mietvertrag v. 11.10.1985. Mit Schreiben v. 29.9.1988 kündigte der Kl. das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seines Sohnes, weil dieser am 1.11.1988 in München eine Beschäftigung aufnehme.

Der Kl. behauptet, der Bekl. sei bei Vertragsbeginn am 11.10.1985 mitgeteilt worden, daß sie nur so lange in der Wohnung bleiben könne, bis der Sohn des Kl. sein Studium beendet habe. Dem Bekl. sei bei einer Besprechung am 2.4.1987 nochmals mitgeteilt worden, daß sein Sohn vermutlich im Frühjahr oder Sommer 1988 sein Studium abschließen werde und anschließend in die Wohnung der Bekl. einziehen wolle.

Die Parteien haben unstreitig festgestellt, daß bei dem Gespräch bei Abschluß des Mietvertrages der Mietvertrag bereits von der Bekl. beim Makler unterzeichnet worden war.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. kann dem Anspruch des Kl. gemäß §§ 556 Abs. 1 BGB i. V. mit § 265 ZPO die Einrede des Rechtsmißbrauchs gem. § 242 BGB entgegensetzen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Bekl. den Mietvertrag v. 11.10.1985 beim Makler unterschrieben hat, ohne daß sie bereits über die Absichten der Vermieterseite, den Sohn später in die Wohnung zu nehmen, informien war. Die Bekl. hat sich mit ihrer Unterschrift beim Makler bereits rechtsverbindlich als Mieterin verpflichtet. Die Klägerseite hätte dem Rechtsmißbrauch lediglich dadurch entrinnen können, daß sie die Bekl. vor Rechtsverbindlichkeit der Vertragsunterzeichnung aufgeklärt hätte. Die Beweisaufnahme hat zwar zur Überzeuzgung des Gerichts ergeben, daß die Bekl. kurze Zeit nach ihrer Unterschrift entweder vor oder nach Unterschrift des Vermieters über die Absichten des Vermieters unterrichtet worden sei, daß der Sohn die Wohnung nach Abschluß der Ausbildung beziehen wolle. Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, daß in einem Gespräch im April 1987 die Bekl. noch einmal auf die Absichten des Vermieters hingewiesen worden sei. Der Vermieter hat sich jedoch dadurch widersprüchlich i. S. des § 242 BGB - "venire contra factum proprium" - verhalten. Die Vermieterseite wäre verpflichtet gewesen, schon vor Unterschrift durch die Bekl., die Bekl. über ihre Absichten aufzuklären. Dieses hätte zumindest über die Information des Maklers erfolgen müssen. Der Vermieter soll dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt. Diese Auffassung stützt sich auf die Zusammenschau der Regelungen der Art. 1 § 2 1. WKSchG, Art. 2 2. WKSchG, die mit Wirkung v. 1.1.1983 als § 564 c in das BGB eingeführt wurden (vgl. zu allem BVerfG, Entscheidung des 1. Senats v. 14.2.1989, Az.: 1 BvR 308/88 = [WM 1989, 114]). Anderes gilt nur dann, wenn die Vermieterseite von vornherein weiß, daß der Bezug der Wohnung durch den Sohn erst nach Jahren nach Mietvertragsabschluß erreicht werden soll. Dann wäre ein Zeitmietvertrag nicht mehr sinnvoll wegen der in § 564 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB bestimmten Fünfjahresfrist. Im übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Mieter - wie im vorliegenden Fall - in einer gewissen Beweisnot ist, soweit er selbst keine Zeugen bei derartigen Gesprächen beigezogen hat. Der Mieter kann nicht voraussehen, daß es in einem später, nach Vertragsabschluß stattfindenden Prozeß auf Zeugen bei Abschluß des Mietvertrages ankommen könne. Das erkennende Gericht ist deshalb der Auffassung, daß eine Aufklärung über einen bevorstehenden Eigenbedarf innerhalb der nächsten Jahre des Mietverhältnisses vor Unterschrift des Mieters unter den Mietvertrag zu erfolgen hat.