Mietvertrag oder Raumtausch
§ 535 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietvertrag oder Raumtausch; Sachleistung als Mietzins; Raumüberlassung; Tauschvertrag; Raumtausch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mietvertrag kann auch dann vorliegen, wenn statt der Zahlung eines Mietzinses eine Sachleistung, z. B. die Überlassung eines anderen Raumes, vereinbart wurde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Beide Parteien haben Gewerberäume eines Hauses gemietet. Der Kl. mietete drei Geschäftsräume, während die Bekl. u. a. auf der gleichen Etage vier Räume anmieteten.
Im September 1981 schlossen die Parteien mündlich eine Vereinbarung, die sie als Tauschvertrag bezeichneten. In dieser Vereinbarung verpflichteten sich die Parteien, gegenseitig den Gebrauch jeweils eines der angemieteten Räume zu gewähren. Da die gegenseitig zur Verfügung gestellten Räume eine unterschiedliche Raumgröße aufwiesen, zahlten die Bekl. zum Ausgleich eine Mietzinsdifferenz an den Kl.
Unter Zugrundelegung der Kündigungsfristen des § 565 I BGB kündigte der Kl. mit Schreiben vom 11. Juni 1982 das Vertragsverhältnis zum 30. September 1982.
Die Bekl. widersprachen dieser Kündigung, so daß der Kl. die Bekl. auf Räumung, Zug um Zug gegen Herausgabe des von ihm innegehaltenen Raumes in Anspruch nahm.
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer folgt der Ansicht des Amtsgerichts, wonach die Parteien miteinander jeweils Untermietverträge über die Räume Nr. 4 und Nr. 6 abgeschlossen hatten, nicht aber einen Raumtausch insoweit, wie die Bekl. meinen. Das folgt daraus, daß beide Parteien selbst nur Mieter dieser Räume, mithin nur deren Besitzer auf Zeit waren. Die Annahme eines Tausches, dessen rechtliche Möglichkeit einmal unterstellt, hätte die Vereinbarung eines Rücktausches für den Fall vorausgesetzt, daß eine der Parteien infolge Beendigung ihres Hauptmietverhältnisses den der anderen Partei im Tauschwege überlassenen Raum an ihren Vermieter zurückgeben muß. Ein Tausch führt nämlich grundsätzlich dazu, dem anderen den überlassenen Gegenstand auf Dauer, nicht aber nur auf Zeit zu überlassen.
Die Überlassung bloß auf Zeit gegen Entgelt regelt dagegen das Rechtsinstitut der Miete oder der Pacht, wobei das Entgelt auch in einer Sachleistung, hier der Überlassung des anderen Raumes, liegen kann. Treffen die Vertragspartner keine Vereinbarung über die Dauer der Überlassung, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Dasselbe gilt, wenn zwar eine Überlassung für die Dauer des Hauptmietverhältnisses vereinbart sein sollte, denn mangels Schriftform der Vereinbarung der Parteien gilt dann der Vertrag ebenfalls als auf unbestimmte Zeit geschlossen mit der Folge, daß er frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres gekündigt werden kann.