Mietvertrag nach Beendigung der staatlichen Verwaltung
VermG § 17 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Beendigung der staatlichen Verwaltung ist der Eigentümer auch an solche Mietverträge gebunden, die ein Dritter im Auftrag und mit Billigung des staatlichen Verwalters im eigenen Namen abgeschlossen hat (§ 17 VermG).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung waren die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention gemäß §§ 91 a, 101 Abs. 1 ZPO den Bekl. aufzuerlegen, weil ihre Revision nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Ergebnis ohne Erfolg geblieben wäre.
Insoweit kann dahinstehen, ob die Streithelferin kraft Rechtsnachfolge oder Einsetzung staatliche Verwalterin des Grundstücks der Bekl. geworden ist, oder ob die staatliche Verwaltung im Zeitpunkt des Beitritts auf das Land Berlin übergegangen ist.
Die Streithelferin war jedenfalls, auch ohne staatliche Verwalterin zu sein, rechtlich in der Lage, einen die Bekl. nach Beendigung der staatlichen Verwaltung bindenden Mietvertrag mit dem Kl. zu schließen.
Die dem Schutz des Mieters dienenden Bestimmungen der §§ 11 a Abs. 4, 16 Abs. 2 Satz 1, 17 Satz 1 VermG sind nämlich dahin auszulegen, daß der Eigentümer nach Beendigung der staatlichen Verwaltung auch an solche Mietverträge gebunden ist, die ein Dritter im Auftrag und mit Billigung des staatlichen Verwalters im eigenen Namen abgeschlossen hat und die dem Mieter infolgedessen bis zur Beendigung der staatlichen Verwaltung auch dem Eigentümer gegenüber ein Recht zum Besitz aus § 986 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BGB gewährt haben (vgl. Schwerdtfeger, GE 1997, 1083, 1087 f.; für den Restitutionsfall noch offengelassen im - nicht veröffentlichten - Nichtannahmebeschluß des Senats vom 9. April 1997 - XII ZR 102/95 -).
Die zwischen den Parteien streitige Beauftragung der Streithelferin durch die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen ergibt sich aus deren an alle Wohnungsbaugesellschaften im Ostteil Berlins gerichteten Schreiben vom 14. Mai 1991 (GE 1991, 554) und vom 27. Juni 1991 (zitiert bei Kinne/Schulz, ZOV 1994, 96, 98), durch die klargestellt wurde, daß die diesen Wohnungsbaugesellschaften übertragenen Befugnisse auch den Abschluß von Mietverträgen über solche Gewerberäume umfassen, die der staatlichen Verwaltung unterliegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 17 des Vermögensgesetzes ist der Alteigentümer an die Mietverträge gebunden, die vor der Restitution von dem Verfügungsberechtigten geschlossen wurden. Fraglich war, ob das auch auf die Fälle zutrifft, in denen nicht der Eigentümer oder der staatliche Verwalter den Mietvertrag als Vermieter abgeschlossen hatte, sondern ein Dritter im eigenen Namen. In Berlin waren dies in zahlreichen Fällen die KWV und deren Rechtsnachfolger, die Wohnungsbaugesellschaften. Schwerdtfeger hat hierzu kürzlich eingehend dargelegt (GE 1997, 1083), daß auch auf diese Fälle § 17 VermG anwendbar sein muß.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 10. September 1997 hat sich der Bundesgerichtshof dieser Auffassung angeschlossen. Auch wenn es sich nur um eine knapp begründete Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO handelt, dürfte die Frage damit geklärt sein.