Mietvertrag mit Erbengemeinschaft
BGB §§ 535, 550, 556 a. F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietvertrag mit Erbengemeinschaft; Einhaltung der Schriftform
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag kann mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen.
b) Ein Mietvertrag genügt (nur) dann der Schriftform, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, also auch die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben. Für einen Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis die Schriftform vorrangig dient, muß die Möglichkeit bestehen, anhand der Vertragsurkunde die Erben zu ermitteln.
(zu b Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. (Mieter) mietete Gewerberäume an. Der Vertrag wurde von S. ... K. ... für die Vermieter unterzeichnet. In dem Vertragsformular war als Vermieter "die Erbengemeinschaft Sa. ... , vertreten durch S. ... K. ... " aufgeführt. In der Folgezeit veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an die Kl., die das Mietverhältnis unter Hinweis auf eine ihr vom Eigentümer erteilte Vollmacht und Abtretung kündigte. In der Vollmacht wurden sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis über das Objekt ... an die Kl. abgetreten und diese bevollmächtigt, im eigenen Namen für eigene Rechnung sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis einschließlich Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen. Der Mieter hielt die Kündigung für unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision der Kl. hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Kündigung der Kl. vom 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis zum 30. Juni 1998 beendet.
(...) II. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Mietvertrag nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zustande gekommen ist. Dies folgt daraus, daß die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2134). Vereinzelt wird zwar die Ansicht vertreten, daß der Erbengemeinschaft die Rechtsfähigkeit unter Aberkennung der Rechtssubjektsqualität zuzuerkennen sei (vgl. Gierke, Deutsches Privatrecht [1895] Bd. I, S. 682) bzw. daß ihr eine Teilrechtsfähigkeit (vgl. Grunewald AcP 197 [1997] 305, 306 f.) oder eine Vollrechtsfähigkeit zukomme (vgl. Flume, Die Personengesellschaft Bd. I [1977] S. 59 Fn. 48). Eine weitere Auffassung (Karsten Schmidt NJW 1985, 2785, 2788 f.) sieht nur die unternehmenstragende Erbengemeinschaft als rechtsfähig an. Die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988, aaO. 2134; BGHZ 30, 391, 397) und die überwiegende Meinung in der Literatur (vgl. Staudinger/Werner, BGB [13. Bearb. 1996] § 2032 Rdn. 4, 5; Staudinger/Bork, 100 Jahre BGB [1998] S. 181 ff., 195; MünchKomm/Dütz, BGB 3. Aufl. § 2032 Rdn. 12; Ulmer AcP 198 [1998] 113, 124 ff.) vertreten indes den Standpunkt, daß die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Dies wird damit begründet, daß es sich bei der Erbengemeinschaft nicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, sondern um eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlaß ein Sondervermögen zugeordnet ist. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch die Entscheidung des II. Zivilsenates (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056 f.) ergibt sich für die Erbengemeinschaft keine andere Rechtsstellung. Die Rechtsfähigkeit und damit auch die Parteifähigkeit jeglicher Gesamthand, etwa in der Form einer Innengesellschaft oder der Erbengemeinschaft, ist damit nicht anerkannt worden (Armbrüster GE 2001, 821, 823; a. A. Grunewald aaO. 306 f.). Die Entscheidung des II. Zivilsenates läßt sich zudem nicht auf die Erbengemeinschaft übertragen, da sie allein den besonderen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs im Bereich des Gesellschaftsrechtes Rechnung getragen hat. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist auch nicht mit der BGB-Gesellschaft vergleichbar. In beiden Fällen ist zwar ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen vorhanden. Die Erbengemeinschaft ist jedoch dadurch gekennzeichnet, daß sie anders als die BGB-Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich, sondern gesetzlich begründet wird. Sie ist zudem keine werbende Gemeinschaft, da sie - im Ge-gensatz zur BGB-Gesellschaft - nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. Staudinger/Bork, aaO. S. 186). Weiterhin ist die Handlungsorganisation bei der Personengesellschaft und der Erbengemeinschaft unterschiedlich ausgeprägt. Im Bereich des Gesellschaftsrechts regelt ein Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen die Rechte und Pflichten der auf Dauer angelegten Außengesellschaft, insbesondere Geschäftsführung und Vertretung. Demgegenüber besitzt die auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft keine Elemente, die ihre Handlungsorganisation prägen. Dies betrifft vor allem das Fehlen eines auf Dauer angelegten Handlungszweckes und der darauf gerichteten Personenverbindung (vgl. Ulmer aaO. 126 f.). Die Erbengemeinschaft kann daher nicht als Personenverbindung angesehen
egenüber besitzt die auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft keine Elemente, die ihre Handlungsorganisation prägen. Dies betrifft vor allem das Fehlen eines auf Dauer angelegten Handlungszweckes und der darauf gerichteten Personenverbindung (vgl. Ulmer aaO. 126 f.). Die Erbengemeinschaft kann daher nicht als Personenverbindung angesehen werden, die als solche zur Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder zumindest geeignet ist. Charakteristisch für eine Außengesellschaft als Vertragspartei ist jedoch, daß sie als Außengesellschaft an dem Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, aaO. 1056 f.; Krämer NZM 2002, 465, 466 f.).
Dem steht die Entscheidung des BGH (Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - NJW 1995, 2551, 2552) nicht entgegen. Zwar heißt es dort, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht der Erbengemeinschaft als solcher Schadensersatzansprüche gegen den Bekl. zustehen könnten. Damit ist aber entgegen der Ansicht von Grunewald (vgl. aaO. S. 313 ff.) nicht die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft anerkannt, sondern nur bejaht worden, daß ein etwaiger Schadensersatzanspruch dem (der Testamentsvollstreckung unterliegenden) Nachlaß und nicht dem Eigenvermögen der einzelnen Erben zugerechnet werden kann.
2. Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß bei Vertragsschluß eine hinreichend bestimmte Einigung der Parteien über die Identität der Vermieterseite vorlag. Die Auslegung eines Vertrages ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf einem Verfahrensfehler beruht, indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93 - NJW 1995, 45, 46). Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, daß der Begriff der Erbengemeinschaft von den Vertragsparteien als Kurzbezeichnung für die Erben als handelnde Rechtssubjekte verstanden wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien waren sich jedenfalls darüber einig, daß der Vertrag mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zustande kommen sollte, unbeschadet der Frage, ob und welche Gedanken der Bekl. sich über die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft gemacht hat. Dies ergibt sich daraus, daß ein Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft als Rechtssubjekt nicht zustande kommen konnte. Daher konnte sich die Einigung hinsichtlich der Vertragsparteien nur auf die Miterben erstrecken, die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren. Diese waren auch bestimmbar, weil sie durch Ermittlungen - etwa durch Anfragen bei dem Nachlaßgericht - ausfindig gemacht werden konnten. Die Vertragsparteien haben des weiteren zu erkennen gegeben, daß sie den Vertrag als abgeschlossen betrachten, da sie den Mietvertrag in Vollzug gesetzt haben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356).
(...)
5. Der Revision ist indes darin zu folgen, daß das Mietverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 16. Dezember 1997 zum 30. Juni 1998 beendet worden ist. Das Mietverhältnis war nach § 566 Satz 2 BGB a. F. ordentlich kündbar, da der Mietvertrag nicht dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a. F. entsprach. Ein Mietvertrag genügt dann der Schriftform, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999, BGHZ 142, 158, 161; vom 29. September 1999, aaO. 356). Hierbei sind auch die Vertragsparteien genau zu bezeichnen, da der Beweisfunktion, der das Schriftformerfordernis u. a. dient (vgl. BGHZ 139, 123, 130), nur dann genügt ist, wenn die genaue Bezeichnung des Vermieters aus der Vertragsurkunde ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn auf einer Vertragsseite eine Personenmehrheit beteiligt ist. Für einen Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis die in § 566 BGB a. F. vorgeschriebene Schriftform vorrangig dient, ist es zudem von wesentlicher Bedeutung, wer als Vermieter den Mietvertrag abgeschlossen hat, da er nur dann nach § 571 BGB a. F. in das Mietverhältnis eintritt, wenn der Vermieter und der Grundstückseigentümer identisch sind. Diesen Anforderungen genügt die bei Vertragsschluß gefertigte Vertragsurkunde nicht. Darin ist als Vermieterin lediglich die Erbengemeinschaft Sa. ... aufgeführt. Diese war nicht Vertragspartei, da der Mietvertrag mit den einzelnen Erben zustande gekommen ist. Aus der Vertragsurkunde war damit für die Kl. als Erwerberin des Mietobjektes nicht zu ersehen, wer Vertragspartei des Mietvertrages geworden ist, da die Erben nicht namentlich genannt waren. Nach der Rechtsprechung des Senates dürfen zwar auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden, ob der wesentliche Vertragsinhalt beurkundet ist. Dies betrifft etwa die Ermittlung der genauen Lage der Mieträume. Der Senat hat jedoch auch in diesen Fällen gefordert, daß sich aus der Vertragsurkunde selbst die hinreichende Bezeichnung der Größe und Lage der Mieträume im Gebäude ergeben muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3258; vom 30. Juni 1999, aaO. 164). In Anwendung dieser Grundsätze ist es daher erforderlich, daß die Vertragsparteien aus der Urkunde bestimmbar sind. Anhaltspunkte, die eine solche Bestimmbarkeit der Vertragsparteien zulassen, sind indes aus der Urkunde nicht ersichtlich. Die fehlende Bestimmbarkeit ergibt sich schon daraus, daß aus der Urkunde nicht hervorgeht, ob mit der "Erbengemeinschaft Sa. ... " die Erben nach einem Erblasser Sa. ... oder Erben mit dem Namen Sa. ... gemeint waren. Aufgrund dieser unpräzisen Bezeichnung ist für einen Erwerber des Mietobjektes aus der Vertragsurkunde nicht zu ersehen, wer der Erblasser und damit der frühere Grundstückseigentümer ist. Aus der Vertragsurkunde ist auch nicht die Anschrift des Erblassers bzw. der Erben ersichtlich. Für einen Erwerber besteht damit keine Möglichkeit, anhand der Vertragsurkunde die Erben zu ermitteln. Im übrigen ist für die Einhaltung der Schriftform auch erforderlich, daß sämtliche Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet ein Vertreter - wie hier - den Mietvertrag, muß das Vertretungsverhältnis in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen
zu ermitteln. Im übrigen ist für die Einhaltung der Schriftform auch erforderlich, daß sämtliche Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet ein Vertreter - wie hier - den Mietvertrag, muß das Vertretungsverhältnis in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BGHZ 125, 175, 179; OLG Rostock NJW-RR 2001, 514, 515; Heile in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. II Rdn. 758). Ob darüber hinaus weitere Anforderungen - etwa die Angabe der Art und des Grundes des Vertretungsverhältnisses - in der Vertragsurkunde erfüllt sein müssen, kann dahinstehen, da das Schriftformerfordernis des § 566 BGB a. F. bereits wegen der ungenauen Bezeichnung der Vertragsparteien nicht gewahrt war. Aus dem gleichen Grund kann auch dahinstehen, ob die Unterschrift des S. K. dem Schriftformerfordernis entsprach.
6. Die Revision rügt auch zu Recht, daß die Kl. zur Ausübung des Kündigungsrechts befugt war. Zwar war die Kl. im Zeitpunkt der Kündigung am 16. Dezember 1997 noch nicht Eigentümerin, so daß die Voraussetzungen des § 571 BGB a. F. nicht vorlagen. Der Eigentümer und Vermieter hatte sie aber ermächtigt, im eigenen Namen die Rechte der Vermieterin geltend zu machen sowie zu kündigen. Eine solche Ermächtigung ist wirksam (Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 -NJW 1998, 896, 897). Dem steht nicht entgegen, daß der Vermieter "alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag" auf die Kl. übertragen hat. Zwar ist die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag mangels Zustimmung des Mieters nicht wirksam geworden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94 - NJW 1996, 3147, 3148 m. w. N.). Dies bedeutet aber nicht, daß die Unwirksamkeit der Übertragung der Pflichten gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Der Vereinbarung ist der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, die Erwerberin und Kl. solle mit Vertragsschluß jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne Zustimmung des Mieters möglich ist. Dies traf auf die Ermächtigung zur Kündigung zu. In der Ermächtigung des Erwerbers zur Kündigung ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, keine Umgehung des § 571 BGB a. F. zu sehen. Die Bestimmung soll den Mieter davor schützen, im Falle der Veräußerung des Mietobjekts dem Herausgabeanspruch des Erwerbers ausgesetzt zu sein (BGHZ 48, 244, 247). Diese Gefahr besteht hier nicht. Der Mieter kann sich dem Erwerber gegenüber, der vor seiner Eintragung im Grundbuch als Eigentümer die Rechte des Vermieters geltend macht, seinerseits auf seine Rechte als Mieter in vollem Umfang stützen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nur die einzelnen Miterben können vermieten, nicht die Erbengemeinschaft als solche. Im Mietvertrag selbst müssen zur Einhaltung der Schriftform die Erben identifizierbar aufgeführt sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem (Gewerbe-) Mietvertrag war als Vermieter eine Erbengemeinschaft ... (ein Name war angegeben) aufgeführt. Unterzeichnet war das Vertragsformular von einem Vertreter der Erbengemeinschaft ohne einen entsprechenden Zusatz wie z. B. "in Vertretung". Das Grundstück wurde veräußert. Der Erwerber kündigte das Mietverhältnis vor Eintragung in das Grundbuch unter Bezug auf eine Vollmacht, Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen. Der Mieter, der einen Zeitmietvertrag hatte, erkannte die Kündigung nicht an.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hielt die Kündigung in der Frist des § 566 Satz 2 BGB a. F. (jetzt: § 550 Satz 2 BGB), der nach § 578 BGB auch für die Gewerbemiete gilt, vorfristig für wirksam. Es war nämlich nicht die Schriftform eingehalten, so daß der Zeitvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen galt. Die Erbengemeinschaft als solche sei nicht Vermieterin gewesen, da sie als solche keine Rechtsfähigkeit besitze. Vielmehr sei der Vertrag mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zustande gekommen. Diese seien auch bestimmbar gewesen, weil sie durch Ermittlungen - etwa durch Anfragen bei dem Nachlaßgericht - ausfindig gemacht werden könnten. Es sei jedoch insofern nicht die Schriftform gewahrt, da für einen zu schützenden Grundstückserwerber sich aus der Vertragsurkunde selbst nicht ergebe, wer im einzelnen Mitglied der Erbengemeinschaft und damit Vermieter sei. Im übrigen sei für die Einhaltung der Schriftform auch erforderlich, daß sämtliche Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Tue das ein Vertreter, müsse das Vertretungsverhältnis durch einen Zusatz angezeigt werden.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Diese wichtige Entscheidung des BGH wird auch für einen Juristen erst nach einiger Überlegung verständlich. Herrschende Meinung war es zwar schon bisher, daß die Erbengemeinschaft als solche keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, so daß sie nicht als Vermieterin auftreten kann, sondern die Erben gemeinsam in ihrer gesamthänderischen Bindung (vgl. auch Schach in: Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl., § 535 Rdn. 16). Das be-kräftigt jetzt der BGH in Abgrenzung zu der Entscheidung des II. Senats des BGH zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft (Urteil vom 29. Januar 2001, GE 2001, 276 = NJW 2001, 1056). Kompliziert wird es jedoch dann zu der Frage, wie die Mitglieder der Erbengemeinschaft im Vertragsformular aufgeführt werden müssen. Für das Zustandekommen des Vertrages reicht es dazu (zunächst) aus, daß eine Kurzbezeichnung für die Erben als handelnde Rechtssubjekte angeführt wird, weil dadurch die Vermieter bestimmbar sind. Denn sie könnten durch Ermittlungen ausfindig gemacht werden, etwa durch Anfragen bei dem Nachlaßgericht. Die Kurzbezeichnung kann jedoch zu einer (Schriftform-) Falle werden, und zwar für beide Vertragsparteien. Nach § 550 BGB gilt nämlich ein für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossener Mietvertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen, wenn er nicht die Schriftform wahrt. Eine Kündigung ist dann frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung zulässig. Diese Regelung hat vornehmlich Bedeutung in der Gewerbemiete, kann sich aber auch bei der Wohnraummiete auswirken, etwa beim Zeitmietvertrag oder beim Ausschluß der Kündigung für einen bestimmten Zeitraum, z. B. bei der Staffelmietvereinbarung. Die Schriftform ist hinsichtlich der Identifizierbarkeit der Mietvertagsparteien nur dann gewahrt, wenn diese so genau bezeichnet werden, daß die Beweisfunktion gewahrt wird, die vor allem in bezug auf einen Grundstückserwerber von wesentlicher Bedeutung ist. Denn dieser tritt in das Mietverhältnis nur dann ein, wenn der Vermieter und der Grundstückseigentümer identisch sind. Im vorliegenden Fall war nach Ansicht des BGH die Schriftform nicht gewahrt. Denn aufgrund der Kurzbezeichnung waren die Miterben aus der Urkunde (Mietvertrag) heraus nicht bestimmbar. In diesem Zusammenhang reicht es also nicht, daß ja auch der Grundstückserwerber ermitteln kann, z. B. beim Nachlaßgericht nachfragen kann. Der Erwerber muß die Möglichkeit haben, anhand der Vertragsurkunde die Erben zu ermitteln. Aus den Ausführungen des BGH läßt sich entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Bestimmbarkeit nach der Urkunde möglich sein könnte. In dem zugrunde liegenden Fall ging aus der Bezeichnung nicht hervor, ob der genannte Einzelname sich auf den Erblasser oder aber einen Erben mit dem Namen bezog. Aufgrund dieser unpräzisen Bezeichnung sei für einen Erwerber des Mietobjektes aus der Vertragsurkunde nicht zu ersehen, wer der Erblasser und damit der frühere Grundstückseigentümer sei. Auch sei keine Anschrift des Erblassers bzw. der Erben ersichtlich. Daraus ergibt sich, daß der BGH wohl eine Kurzbezeichnung für ausreichend gehalten hätte, wenn sich daraus der Erblasser ergeben hätte. Um auf der sicheren Seite zu sein, ergibt sich daraus folgendes Erfordernis: Im Mietvertragskopf genügt die schlagwortartige Bezeichnung der Erbengemeinschaft, z. B. "Erbengemeinschaft nach ... (Name des Erblassers) in ... (Ort, Straße)". Anzuraten ist es weiter, auf einem Extrablatt die einzelnen Miterben mit Namen und Anschrift
er ergeben hätte. Um auf der sicheren Seite zu sein, ergibt sich daraus folgendes Erfordernis: Im Mietvertragskopf genügt die schlagwortartige Bezeichnung der Erbengemeinschaft, z. B. "Erbengemeinschaft nach ... (Name des Erblassers) in ... (Ort, Straße)". Anzuraten ist es weiter, auf einem Extrablatt die einzelnen Miterben mit Namen und Anschrift aufzuführen und im Mietvertragskopf auf dieses dem Mietvertrag angeheftete Blatt zu verweisen - so wie das bisher bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts üblich war.
Zur Einhaltung der Schriftform ist es auch erforderlich, daß die Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Bei einer Personenmehrheit bietet es sich an, daß ein rechtsgeschäftlicher Vertreter unterschreibt. Dieser darf jedoch nicht vergessen, den das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz (i. V.) aufzunehmen. Der BGH hat in seiner Entscheidung offengelassen, ob noch weitere Anforderungen erfüllt sein müssen, etwa die Angabe der Art und des Grundes des Vertretungsverhältnisses. Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung dürfte es aber kaum notwendig sein, auch noch die Vollmacht als solche anzugeben.