Mietvertrag/Einzugsermächtigung
§ 242 BGB, § 3 BDatenschutzG, § 535 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietvertrag/Einzugsermächtigung; Einzugsermächtigung/Datenschutz; Datenschutz/Einzugsermächtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aus der mietvertraglichen Vereinbarung, den Einzug des Mietzinses zu dulden, folgt noch nicht, daß der Mieter verpflichtet ist, seine Einwilligung dafür zu geben, daß seine im Lastschriftverfahren benötigten personenbezogenen Daten in einer Datenverarbeitungsanlage des Vermieters oder in der eines von diesem beauftragten Dritten zum Zwecke des Bankeinzuges verarbeitet werden können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nicht begründet.
Die Kl. hat einen Anspruch auf das begehrte Einverständnis der Bekl. nicht dargetan.
Sie kann sich insoweit nicht auf Ziffer 3 Nr. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen berufen. Nach dieser Vorschrift werden die Zahlungen des Mieters unbar im Lastschrift-Einzugsverfahren vom Konto des Mieters eingezogen. Aus der Verpflichtung der Bekl., den Einzug der Mieten zu dulden, folgt noch nicht, daß die Bekl. verpflichtet wäre, ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage zu geben. Mit der Einzugsermächtigung soll der Gläubiger, hier also die Kl., in die Lage versetzt werden, stets termingerecht und selbständig die Abbuchung beim Schuldner vorzunehmen. Ob dies nun handschriftlich oder automatisch im Wege der Datenverarbeitung erfolgt, kann jedenfalls nach Sinn und Zweck der Einzugsermächtigung den Schuldner nicht berühren, denn es liegt im Bereich des Gläubigers, sich dann entsprechend der Einzugsermächtigung das Geld zu beschaffen. Dadurch, daß bei der Benutzung einer Datenverarbeitungsanlage aber gerade eine Einwilligung des Betroffenen gesetzlich vorgeschrieben ist, wird deutlich, daß hier klar zu unterscheiden ist zwischen der Einzugsermächtigung und der Einwilligung bezüglich der Datenverarbeitung. Daher bedeutet nicht schon die Pflicht zur Erteilung der Einzugsermächtigung die weitergehende Verpflichtung eine Erklärung zu Gunsten der Datenverarbeitung abzugeben. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Kl. der geltend gemachte Anspruch gemäß § 242 BGB zustehen würde, weil die Weigerung der Bekl. ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre und der Kl. das Festhalten an dem einmal abgeschlossenen Vertrage nicht mehr zuzumuten war. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Einzugsermächtigung ohne die Datenerklärung tatsächlich wertlos wäre oder aber die Kl. zwingend darauf angewiesen wäre, die Mieten aufgrund ihres Mieterbestandes mittels Datenverarbeitung einzuziehen. Daß die erste Voraussetzung vorliegt, hat die Kl. selbst nicht vorgetragen. Aus dem Gutachten folgt zudem, daß die Mieten auch bei einem Lastschriftverfahren manuell eingezogen werden können. Aufgrund des Gutachtens ist die Kl. nicht zwingend darauf angewiesen, den Mieteinzug aufgrund ihres Mieterbestandes durch eine EDV durchführen zu lassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Kl. ermittelte Zeitaufwand für ein manuelles Lastschrifteinzugsverfahren zutreffend ist oder nicht. Selbst wenn man die tatsächlichen Ansätze der Kl. zugrundgelegt, ist nicht davon auszugehen, daß die Kl. zwingend darauf angewiesen ist, die Mietenlastschriftverfahren mittels Datenverarbeitungsanlage durchzuführen.
Der bestehende Vertrag ist zwar vor Inkrafttreten des Bundesdatenschutzgesetzes vom 27. Januar 1977 abgeschlossen worden. An die Erfordernisse des § 3 N4. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes brauchten die Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 7. Mai 1974 nicht denken. Umgekehrt hat der Gesetzgeber aber durch das Bundesdatenschutzgesetz und durch die Erfordernisse des § 3 Bundesdatenschutzgesetz zum Ausdruck gebracht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Schutz seiner personenbezogenen Daten hat. Das bloße Beharren der Bekl. auf ein ihr durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumtes Recht stellt nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Dies um so mehr, als es sich hier um einen bestehenden Vertrag handelt. Ein anderes mag gelten, wenn die Kl. bei Neuverträgen die Einwilligung im Sinne des § 3 Bundesdatenschutzgesetz begehrt. Hier läßt sich jedenfalls ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht feststellen. ...